392 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten etc. S 127.
Auslieferungsvertrag geschlossen haben (abgesehen von obigen Beschränkungen),
nicht auf Auslieferungsdelikte beschränkt; ferner hat die Staatsangehörigkeit
des Beschuldigten regelmäßig keinen Einfluß auf die Gewährung der Rechıtshilfet,,
— Bezüglich der Mitteilung von Urkunden und Beweisstücken wird
eventuell das Ermessen der requirierten Behörde zu entscheiden haben
— Die Kosten (mit Ausnahme jener für Gutachten der Sachverständigen, der
Reisekosten eines Zeugen, der vor dem ersuchenden Gerichte Zeugnis ablegen
soll und der Kosten des Transports für eine Konfrontation) hat nach den
Verträgen die ersuchte Regierung zu tragen.
$ 127. b) Die Auslieferung?) I. Sie ist der wichtigste Rechtshilfeakt
in Strafsachen. Die durch Auslieferung geleistete Rechtshilfe bestelit darin,
daß ein Staat einem anderen durch zwangsweise Überlieferung von Individuen,
die sich in seinem Gebiete aufhalten und einer der Kompetenz des anderen
Staates unterliegenden strafbaren Handlung verdächtig bezw. angeklagt oder
solcher, die bereits verurteilt sind, die Durchführung des Prozesses bezw. die
Vollstreckung des Strafurteils ermöglicht. Der ausliefernde Staat erfüllt durch
diesen Akt der Rechtshilfe eine doppelte Funktion: er befriedigt nämlich in
erster Reihe das Interesse des anderen Staates an der Realisierung der
Rechtsschutzaufgabe in dem konkreten Falle eines bestimmten Strafprozesses
bezw. einer bestimmten Strafvollstreckung; er erfüllt aber auch
damit die ihm als Mitglied der internationalen Gemeinschaft obliegende Aufgabe,
mit den ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln und Mitteln
gesetzlicher Zwangsgewalt zur Befriedigung des solidarischen Interesses der
Staaten gleicher Rechtskultur an dem gesicherten Bestande der Rechtsordnung
überhaupt beizutragen. Da die Erkenntnis der Solidarität des Interesses an
der Bekämpfung des Verbrechertums in der Zeit gegenseitiger Isolierung und
Selbstgenügsamkeit der Staaten fehlt, so ist es erklärlich, daß die Ausbildung
des Auslieferungsrechts mit der Entwicklung des modernen Völkerrechts überhaupt
zusammenfällt; die Entwicklung der internationalen Gemeinschaft und
des Völkerrechts führte zur Ausbildung der Auslieferung als völkerrecht-
11 Anders Art. 12 Abs. 2 des französisch-bayerischen Vertrags von 1269.
2) Lammasch, HH, 454 ff.; Derselbe, Auslieferungspflicht und Auslieferungsrecht
(1857); Derselbo, Das Recht der Auslieferung wegen politischer Verbrechen (1554);
v. Martitz, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2 Bde. 11555, 1597); v. Liszt, $ 32;
Derselbe, Gutachten: Sind gleiche Grundsätze des internationalen Strafr. f. d. europ. Staaten
anzustreben? (18582); Harburger, Krit. Vierteljahrschrift 2. F. AlIL 107 ff.; Granichstädten,
Der internationale Strafrechtsverkehr (1592); Wettstein, Die Staatsangehörigkeit
im schweizerischen Auslieferungsrecht (1905); Fleischmann, Auslieferung und Nacheile
nach deutschem Kolonialrecht (1906); Hegler, Prinzipien des internationalen Strafrechts
(1906) — Ducrocg, Theorie de l’extradition (1567); Billot, Traitc de l’extrad. 118741; Be.rnard,
Traite de P’extrad. 2 Bde. (1879). — Moore, Treatise on extradition (1891; Hawley,
Tue Law of intern. extrad. (1893); Clark, The Law of extrad. (1903); Biron and Chalmcers,
The Law and Practice of extrad. (1903); Oppenheim, I $$ 327 sq. — Eine umfangreiche
Literaturangabe mit Bezug auf Frankreich, Deutschland uud Italien bei Bonfils
No. 455. Vgl. auch A. Zorn, 200ff. und die S. 204 angeführten Verträge des Deutschen
Jteichs.