Full text : Rosenheimer Anzeiger. 63. Jahrngang (63)

392  Siebentes  Buch.  Gemeinsame  Wirksamkeit  der  Staaten  etc.  S  127.

 

Auslieferungsvertrag  geschlossen  haben  (abgesehen  von  obigen  Beschränkungen),
nicht  auf  Auslieferungsdelikte  beschränkt;  ferner  hat  die  Staatsangehörigkeit
des  Beschuldigten  regelmäßig  keinen  Einfluß  auf  die  Gewährung  der  Rechıtshilfet,,
  —  Bezüglich  der  Mitteilung  von  Urkunden  und  Beweisstücken  wird
eventuell  das  Ermessen  der  requirierten  Behörde  zu  entscheiden  haben
—  Die  Kosten  (mit  Ausnahme  jener  für  Gutachten  der  Sachverständigen,  der
Reisekosten  eines  Zeugen,  der  vor  dem  ersuchenden  Gerichte  Zeugnis  ablegen
soll  und  der  Kosten  des  Transports  für  eine  Konfrontation)  hat  nach  den
Verträgen  die  ersuchte  Regierung  zu  tragen.

$  127.  b)  Die  Auslieferung?)  I.  Sie  ist  der  wichtigste  Rechtshilfeakt
in  Strafsachen.  Die  durch  Auslieferung  geleistete  Rechtshilfe  bestelit  darin,
daß  ein  Staat  einem  anderen  durch  zwangsweise  Überlieferung  von  Individuen,
die  sich  in  seinem  Gebiete  aufhalten  und  einer  der  Kompetenz  des  anderen
Staates  unterliegenden  strafbaren  Handlung  verdächtig  bezw.  angeklagt  oder
solcher,  die  bereits  verurteilt  sind,  die  Durchführung  des  Prozesses  bezw.  die
Vollstreckung  des  Strafurteils  ermöglicht.  Der  ausliefernde  Staat  erfüllt  durch
diesen  Akt  der  Rechtshilfe  eine  doppelte  Funktion:  er  befriedigt  nämlich  in
erster  Reihe  das  Interesse  des  anderen  Staates  an  der  Realisierung  der
Rechtsschutzaufgabe  in  dem  konkreten  Falle  eines  bestimmten  Strafprozesses
  bezw.  einer  bestimmten  Strafvollstreckung;  er  erfüllt  aber  auch
damit  die  ihm  als  Mitglied  der  internationalen  Gemeinschaft  obliegende  Aufgabe,
  mit  den  ihm  zur  Verfügung  stehenden  rechtlichen  Mitteln  und  Mitteln
gesetzlicher  Zwangsgewalt  zur  Befriedigung  des  solidarischen  Interesses  der
Staaten  gleicher  Rechtskultur  an  dem  gesicherten  Bestande  der  Rechtsordnung
überhaupt  beizutragen.  Da  die  Erkenntnis  der  Solidarität  des  Interesses  an
der  Bekämpfung  des  Verbrechertums  in  der  Zeit  gegenseitiger  Isolierung  und
Selbstgenügsamkeit  der  Staaten  fehlt,  so  ist  es  erklärlich,  daß  die  Ausbildung
des  Auslieferungsrechts  mit  der  Entwicklung  des  modernen  Völkerrechts  überhaupt
  zusammenfällt;  die  Entwicklung  der  internationalen  Gemeinschaft  und
des  Völkerrechts  führte  zur  Ausbildung  der  Auslieferung  als  völkerrecht- 



11  Anders  Art.  12  Abs.  2  des  französisch-bayerischen  Vertrags  von  1269.

2)  Lammasch,  HH,  454  ff.;  Derselbe,  Auslieferungspflicht  und  Auslieferungsrecht
(1857);  Derselbo,  Das  Recht  der  Auslieferung  wegen  politischer  Verbrechen  (1554);
v.  Martitz,  Internationale  Rechtshilfe  in  Strafsachen,  2  Bde.  11555,  1597);  v.  Liszt,  $  32;
Derselbe,  Gutachten:  Sind  gleiche  Grundsätze  des  internationalen  Strafr.  f.  d.  europ.  Staaten
anzustreben?  (18582);  Harburger,  Krit.  Vierteljahrschrift  2.  F.  AlIL  107  ff.;  Granichstädten,
  Der  internationale  Strafrechtsverkehr  (1592);  Wettstein,  Die  Staatsangehörigkeit
im  schweizerischen  Auslieferungsrecht  (1905);  Fleischmann,  Auslieferung  und  Nacheile
nach  deutschem  Kolonialrecht  (1906);  Hegler,  Prinzipien  des  internationalen  Strafrechts
(1906)  —  Ducrocg,  Theorie  de  l’extradition  (1567);  Billot,  Traitc  de  l’extrad.  118741;  Be.rnard,
  Traite  de  P’extrad.  2  Bde.  (1879).  —  Moore,  Treatise  on  extradition  (1891;  Hawley,
Tue  Law  of  intern.  extrad.  (1893);  Clark,  The  Law  of  extrad.  (1903);  Biron  and  Chalmcers,
  The  Law  and  Practice  of  extrad.  (1903);  Oppenheim,  I  $$  327  sq.  —  Eine  umfangreiche
  Literaturangabe  mit  Bezug  auf  Frankreich,  Deutschland  uud  Italien  bei  Bonfils
No.  455.  Vgl.  auch  A.  Zorn,  200ff.  und  die  S.  204  angeführten  Verträge  des  Deutschen
Jteichs.