bedarf der Zustimmung des Ehemannes. Verweigert
der Ehemann die Zustimmung, so kann sich die Frau zur Erwirkung
der Zustimmung an die für sie zuständige Vormundschaftsbehörde
wenden. Außer für Ehefrauen eine Ausnahmestellung
auch für jugendliche Personen. Ebenso wie sonst
das Recht solche nicht voll bewertet, ihren Handlungen nicht die
Wirkungen beimißt wie denen Erwachsener, so auch hier. Es ist
ausdrücklich bestimmt, daß für eine unter elterlicher Gewalt oder
unter Vormundschaft stehende Person (unter 24 Jahren alte Personen,
Geisteskranke), wenn sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, der Antrag vom gesetzlichen Vater zu stellen ist (Vater,
verwitwete Mutter, Vormund). Hat die betreffende Person das
16. Lebensjahr vollendet, so bedarf ihr Antrag der Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters. Diese Zustimmung der über 16 Jahre
alten Minderjährigen ist in Anlehnung an eine Bestimmung des
Unterstützungswohnsitzes in das Gesetz gekommen, und zwar ist
die Fassung ausdrücklich gewählt, wiewohl das Bürgerliche Gesetzbuch
an sich schon eine Handhabe dazu geben könnte. Doch war
es zweifelhaft, ob eine Bestimmung des bürgerlichen Rechts ohne
weiteres auch auf Verhältnisse des sogenannten öffentlichen Rechts
auszudehnen sei, deshalb die ausdrückliche Satzung.
Es sei nun aber beachtet, daß sich alle die letztgenannten Bestimmungen
darauf beziehen, daß die Ehefrau oder die unter elterlicher
Gewalt oder unter Vormundschaft stehende Person allein
eine andere Staatsangehörigkeit erwerben wollen. Es kann das
z. B. für die Ehefrau deshalb wünschenswert sein, weil das
öffentliche Recht in den einzelnen Bundesstaaten verschieden ist
und in dem einen Staate der Staatsangehörigkeit vielleicht mehr
Wirkung beigemessen wird, als möglicherweise in dem andern.
Deshalb kann der Wille aufkommen, auch ohne oder gegen den
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