Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

40  Oberstrichterliche  Eutscheidungen.

oder  Verpfändung  einer  im  Hypothekenbuche  eingetragenen
Forderung  2c.  die  Acceptation  des  Berechtigten  (Gläubigers,
Cessionars)  dem  Gebote  dieses  Art.  14  nicht  unterworfen
sei.  Es  kann  daher  der  fraglichen  Cessionsurkunde,  in
welcher  der  Cessionar  B.  nicht  als  Mitwirkender  angeführt
ist,  um  deswillen  die  Rechtswirksamkeit  nicht  versagt
werden,  soferne  Letzterer  diese  Cession  ausdrücklich,  wenn
auch  nur  mündlich,  oder  auch  stillschweigend  angenommen
hat.  Deshalb  kann  es  auch  keinen  Zweifel  leiden,  daß
eine  nur  bedingte  oder  unter  Vorbehalt  erfolgte  Annahme
rechtsgültig  auf  gleiche  formlose  Weise  geschehen  und  im
Bestreitungsfalle  durch  die  gewöhnlichen  Beweismittel
dargethan  werden  kann.  Einc  andere  Frage  ist  aber
die,  ob  die  vom  Cedenten  ausgehende  Haftungserklärung
  für  die  Einbringlichkeit  der  cedirten  Forderung
zu  ihrer  Rechtswirksamkeit  nicht  der  notariellen  Beurkundung
  bedarf.  Allerdings  ist,  wie  nach  gemeinem  Rechte,
so  auch  nach  Bayr.  Recht  (Bayr.  LR.  Thl.  IV  Cap.  1  86
Ziff.  2  u.  Aum.  hiezu)  die  schriftliche  Abfassung  eines
Vertrags  nur  dann  nothwendig,  wenn  die  Gesetze  solches
besonders  verordnen,  wie  übrigens  gerade  beim  Hypothekenvertrage,
  oder  wenn  dieselbe  von  den  Vertragsschließenden
besonders  bedungen  ist.  Insbesondere  kann  der  Cessionsvertrag
  Mangels  anderweitiger  Verabredung  der  Contrahenten
  in  formloser  Weise  eingegangen  und  durch  die
gewöhnlichen  Beweismittel  nachgewiesen  werden.  Sobald
also  die  Verhandelnden  über  die  Uebertragung  einer
Forderung  von  dem  einen  auf  den  anderen  Theil  einverstanden
  sind,  ist  der  Cessionsvertrag  geschlossen  (Bayr.
LR.  Thl.  II  Cap.  3  81;  vgl.  auch  §  6  daselbst  und  die
Anmerkungen  hiezu  unter  lit.  a).  Dies  kann  aber  nur  mehr
insoweit  gelten,  als  der  Art.  14  Not.-Ges.  nicht  ein  Anderes
vorgeschrieben  hat.  Es  kann  deshalb  der  vom  Berufungsgericht
  ausgesprochene  Grundsatz,  daß  die  Rechtswirksamkeit
  einer  jeden,  wenn  auch  blos  mündlichen,  Haftungszusicherung
  für  die  Realisirbarkeit  einer  cedirten  Forderung
im  Bayerischen  Landrecht  gewährleistet  sei,  nicht  mehr