40 Oberstrichterliche Eutscheidungen.
oder Verpfändung einer im Hypothekenbuche eingetragenen
Forderung 2c. die Acceptation des Berechtigten (Gläubigers,
Cessionars) dem Gebote dieses Art. 14 nicht unterworfen
sei. Es kann daher der fraglichen Cessionsurkunde, in
welcher der Cessionar B. nicht als Mitwirkender angeführt
ist, um deswillen die Rechtswirksamkeit nicht versagt
werden, soferne Letzterer diese Cession ausdrücklich, wenn
auch nur mündlich, oder auch stillschweigend angenommen
hat. Deshalb kann es auch keinen Zweifel leiden, daß
eine nur bedingte oder unter Vorbehalt erfolgte Annahme
rechtsgültig auf gleiche formlose Weise geschehen und im
Bestreitungsfalle durch die gewöhnlichen Beweismittel
dargethan werden kann. Einc andere Frage ist aber
die, ob die vom Cedenten ausgehende Haftungserklärung
für die Einbringlichkeit der cedirten Forderung
zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht der notariellen Beurkundung
bedarf. Allerdings ist, wie nach gemeinem Rechte,
so auch nach Bayr. Recht (Bayr. LR. Thl. IV Cap. 1 86
Ziff. 2 u. Aum. hiezu) die schriftliche Abfassung eines
Vertrags nur dann nothwendig, wenn die Gesetze solches
besonders verordnen, wie übrigens gerade beim Hypothekenvertrage,
oder wenn dieselbe von den Vertragsschließenden
besonders bedungen ist. Insbesondere kann der Cessionsvertrag
Mangels anderweitiger Verabredung der Contrahenten
in formloser Weise eingegangen und durch die
gewöhnlichen Beweismittel nachgewiesen werden. Sobald
also die Verhandelnden über die Uebertragung einer
Forderung von dem einen auf den anderen Theil einverstanden
sind, ist der Cessionsvertrag geschlossen (Bayr.
LR. Thl. II Cap. 3 81; vgl. auch § 6 daselbst und die
Anmerkungen hiezu unter lit. a). Dies kann aber nur mehr
insoweit gelten, als der Art. 14 Not.-Ges. nicht ein Anderes
vorgeschrieben hat. Es kann deshalb der vom Berufungsgericht
ausgesprochene Grundsatz, daß die Rechtswirksamkeit
einer jeden, wenn auch blos mündlichen, Haftungszusicherung
für die Realisirbarkeit einer cedirten Forderung
im Bayerischen Landrecht gewährleistet sei, nicht mehr