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Versügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und der Finanzen, betreffend
das Verbot der Annahme der auf Guldenwährung lautenden Banknoten und fremdländischen
Staatskassenscheine. Vom 13. April 1875.
Im Hinblick auf die am 1. Juli stattfindende Einführung der Markrechnung in
Württemberg wird verfügt, daß sämmtlichen öffentlichen Kassen die Annahme nachstehender
bisher zugelassener papierner Werthzeichen, nemlich
des Königlich Bayerischen Staatspapiergelds,
des Großherzoglich Badischen Staatspapiergelds,
des Großherzoglich Hessischen Staatspapiergelds,
ferner der auf Guldenwährung lantenden Banknoten
der Württembergischen Notenbank,
der Badischen Notenbank,
der Frankfurter Notenbank,
der Darmstädter Notenbank (Bank für Süddeutschland),
der Bayerischen Hypotheken= und Wechselbank
vom 1. Juli d. J. an nicht mehr gestattet ist.
Stuttgart, den 13. April 1875.
Mittnacht. Sick. Renner.
versügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Gebühr für die Ausfertigung der Arbeitsbücher
jugeudlicher Fabrikarbeiter. Vom 3. Mai 1875.
Die nach der Ministerialverfügung a vom 14. Dezember 1871 in Betreff der Anwendung
der Deutschen Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 in Württemberg §. 32
(Reg. Blatt S. 349) für die Ausfertigung des Arbeitsbuches eines jugendlichen Fabrikarbeiters
vier Kreuzer betragende Gebühr der Ortsbehörden wird hiemit vom 1. Juli 1875,
dem Zeitpunkt der Einführung der Markrechnung, an auf zwölf Pfennige festgesetzt.
Stuttgart, den 3. Mai 1875.
Sick.