Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Versügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend
das  Verbot  der  Annahme  der  auf  Guldenwährung  lautenden  Banknoten  und  fremdländischen
Staatskassenscheine.  Vom  13.  April  1875.

Im  Hinblick  auf  die  am  1.  Juli  stattfindende  Einführung  der  Markrechnung  in
Württemberg  wird  verfügt,  daß  sämmtlichen  öffentlichen  Kassen  die  Annahme  nachstehender
  bisher  zugelassener  papierner  Werthzeichen,  nemlich

des  Königlich  Bayerischen  Staatspapiergelds,
des  Großherzoglich  Badischen  Staatspapiergelds,
des  Großherzoglich  Hessischen  Staatspapiergelds,
ferner  der  auf  Guldenwährung  lantenden  Banknoten
der  Württembergischen  Notenbank,
der  Badischen  Notenbank,
der  Frankfurter  Notenbank,
der  Darmstädter  Notenbank  (Bank  für  Süddeutschland),
der  Bayerischen  Hypotheken=  und  Wechselbank
vom  1.  Juli  d.  J.  an  nicht  mehr  gestattet  ist.
Stuttgart,  den  13.  April  1875.

Mittnacht.  Sick.  Renner.

versügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Gebühr  für  die  Ausfertigung  der  Arbeitsbücher
  jugeudlicher  Fabrikarbeiter.  Vom  3.  Mai  1875.

Die  nach  der  Ministerialverfügung  a  vom  14.  Dezember  1871  in  Betreff  der  Anwendung
  der  Deutschen  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869  in  Württemberg  §.  32
(Reg.  Blatt  S.  349)  für  die  Ausfertigung  des  Arbeitsbuches  eines  jugendlichen  Fabrikarbeiters
  vier  Kreuzer  betragende  Gebühr  der  Ortsbehörden  wird  hiemit  vom  1.  Juli  1875,
dem  Zeitpunkt  der  Einführung  der  Markrechnung,  an  auf  zwölf  Pfennige  festgesetzt.

Stuttgart,  den  3.  Mai  1875.
Sick.