Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Ausschüsse  des  Bundesrats.  65

der  Bundesrat  aus  seinen  Mitgliedern  zur  Vorberatung  seiner
Angelegenheiten  noch  andere  Ausschüsse  bestellen  und  hat  dies
mehrfach  getan,  so  den  Ausschuß  für  die  Verfassung,  für
Elsaß-Lothringen  usw.

Eine  ganz  andere  Stellung  als  alle  diese  Ausschüsse
nimmt  ein  achter  durch  die  Verfassung  angeordneter  Ausschuß
ein,  der  Ausschuß  für  die  auswärtigen  Angelegenheiten.  Er  besteht
  aus  den  Bevollmächtigten  Bayerns,  Sachsens  und  Württembergs
  und  zwei  vom  Bundesrate  jährlich  zu  wählenden  Bevollmächtigten
  anderer  Bundesstaaten.  Der  bayerische  Bevollmächtigte
führt  in  ihm  den  Vorsitz.  Preußen  ist  darin  nicht  vertreten.
Dieser  Ausschuß  hat  weder  die  Geschäfte  des  Bundesrates
vorzubereiten  noch  hat  er  Verwaltungsangelegenheiten  zu  erledigen.
  Er  hat  vielmehr  einer  anderen  Aufgabe  zu  dienen.
Der  Kaiser  hat  das  Reich  völkerrechtlich  zu  vertreten,  er  hat
damit  die  auswärtige  Politik  des  Reiches  zu  leiten  und  zwar
ohne  Mitwirkung  des  Bundesrates,  soweit  es  sich  nicht  um
Abschluß  von  Verträgen  über  Gegenstände  handelt,  die  in  den
Bereich  der  Gesetzgebung  fallen.  Aber  es  liegt  im  Interesse
der  größeren  Bundesstaaten  wie  in  dem  des  Reiches  selbst,  daß
sie  über  den  Gang  der  auswärtigen  Politik,  insbesondere  über
wichtige  Verhandlungen  in  Kenntnis  gesetzt  werden  und  daß
ihnen  Gelegenheit  gegeben  werde,  darüber  sich  zu  äußern.  Hierzu
soll  der  Ausschuß  für  auswärtige  Angelegenheiten  dienen,  dem
der  Reichskanzler  im  Auftrage  des  Kaisers  Mitteilungen  über  die
auswärtige  Politik  zu  machen  hat,  sofern  dies  für  erforderlich  erachtet
  wird.  Indes  tritt  dieser  Ausschuß  doch  nur  selten  zusammen,
wie  z.  B.  im  Juli  1905,  als  ihm  der  Reichskanzler  Kenntnis  der
Verhandlungen  mit  Frankreich  über  Marokko  zu  geben  hatte.  In  der
Praxis  hat  sich,  wie  noch  zu  erwähnen  sein  wird,  ein  anderer  Weg
als  geeigneter  erwiesen,  um  den  angegebenen  Zweck  zu  erreichen.

Die  staatsrechtlichen  Funktionen,  die  der  Bundesrat  auszuüben
  hat,  sind  Funktionen  der  souveränen  Reichsgewalt,  sie
sind  Funktionen  der  Gesetzgebung,  der  Verwaltung,  der  Rechtsprechung.
  Aber  auch  soweit  der  Bundesrat  Funktionen  der
Verwaltung  oder  der  Rechtsprechung  ausübt,  hat  er  nicht  die  staatsrechtliche
  Stellung  einer  Behörde  oder  eines  Gerichts,  sondern
die  eines  Inhabers  der  souveränen  Gewalt.  Der  Bundesrat,
der  nichts  anderes  ist  als  die  in  ihm  zu  einer  Einheit  organisierten
  Inhaber  der  Landesstaatsgewalten,  ist  deshalb  unverant-ARuG

  34:  Loening,  Reichsverfassung.  2.  Aufl.  5