408 Liedlohn der verbrödeten Diener.
ganzen Lebensunterhalt präsumtiv aus einem Dienstverhältnisse
schöpfen, den Vorrang für ihre Lohnforderungen
beanspruchen können, daß vielmehr ein
Unterschied zu machen ist zwischen höheren und niederen
Bediensteten und das Unterscheidungsmerkmal,
welches den Richter zu leiten und Willkür zu
verhüten bestimmt, darin zu finden ist, daß der
Diener im Brode des Herrn stehen muß, um des
gesetzlichen Vorranges zu genießen.
Demnach kommt dieser Vorrang allerdings
nicht blos den eigentlichen Dienstboten (dem Hausgesinde)
zu gut, sondern auch Hauslehrer, Buchhalter
und sonstige Bedienstete, welche in ähnlicher
Beziehung zum Hauzhalte des Dienstherrn stehen,
wie Dienstboten, nehmen daran Theil; immer aber
muß an dem Erfordernisse der Naturalverköstigung
festgehalten werden.
Schließlich ist dem Einwande zu begegnen, daß
die fragliche Unterscheidung auf die jetzigen Verhältnisse
nicht passe, da die Beziehungen zwischen Dienstherren
und Arbeitern jetzt vielfach anders geregelt
würden, als in früherer Zeit. Allein hierin wäre
höchstens ein Grund zu finden, das Gesetz zu ändern
und andere Unterscheidungsmerkmale zu suchen, keinenfalls
aber sich willkürlich über das Gesetz hinwegzusetzen.
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Vorstehende Erörterung ist entnommen aus
einem OAGErk. v. 21. Juli 1868 RNr. 640.
Rm.