Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

408  Liedlohn  der  verbrödeten  Diener.

ganzen  Lebensunterhalt  präsumtiv  aus  einem  Dienstverhältnisse
  schöpfen,  den  Vorrang  für  ihre  Lohnforderungen
  beanspruchen  können,  daß  vielmehr  ein
Unterschied  zu  machen  ist  zwischen  höheren  und  niederen
  Bediensteten  und  das  Unterscheidungsmerkmal,
  welches  den  Richter  zu  leiten  und  Willkür  zu
verhüten  bestimmt,  darin  zu  finden  ist,  daß  der
Diener  im  Brode  des  Herrn  stehen  muß,  um  des
gesetzlichen  Vorranges  zu  genießen.

Demnach  kommt  dieser  Vorrang  allerdings
nicht  blos  den  eigentlichen  Dienstboten  (dem  Hausgesinde)
  zu  gut,  sondern  auch  Hauslehrer,  Buchhalter
  und  sonstige  Bedienstete,  welche  in  ähnlicher
Beziehung  zum  Hauzhalte  des  Dienstherrn  stehen,
wie  Dienstboten,  nehmen  daran  Theil;  immer  aber
muß  an  dem  Erfordernisse  der  Naturalverköstigung
festgehalten  werden.

Schließlich  ist  dem  Einwande  zu  begegnen,  daß
die  fragliche  Unterscheidung  auf  die  jetzigen  Verhältnisse
  nicht  passe,  da  die  Beziehungen  zwischen  Dienstherren
  und  Arbeitern  jetzt  vielfach  anders  geregelt
würden,  als  in  früherer  Zeit.  Allein  hierin  wäre
höchstens  ein  Grund  zu  finden,  das  Gesetz  zu  ändern
und  andere  Unterscheidungsmerkmale  zu  suchen,  keinenfalls
  aber  sich  willkürlich  über  das  Gesetz  hinwegzusetzen.
  —  —

Vorstehende  Erörterung  ist  entnommen  aus
einem  OAGErk.  v.  21.  Juli  1868  RNr.  640.

Rm.