Reichsgericht (Strafsachen). 247
Nach den Feststellungen des Urteils kann nur angenommen werden, daß
Rechtsanwalt P. Prozeßbevollmächtigter des Peter H. gewesen ist. Als solcher
aber war er ohne besondere Vollmacht nicht ermächtigt, die Mietzinse einzunehmen
(5 81 CPO.), und deshalb auch nicht befugt, den Angeklagten hierzu
zu bevollmächtigen, ganz abgesehen von der weiteren Frage der Befugnis zur
Erteilung einer Untervollmacht an solchen. Eine nachträgliche Genehmigung
der Vollmachtserteilung durch H. (§5s 177, 180 BGB.) ist nicht ersichtlich. Wenn
auch der Angeklagte bei solcher Sachlage sich für den Bevollmächtigten des H.
gehalten haben mag, so ist doch objektiv ein Vollmachts- und Auftragsverhältnis
5wischen dem Angeklagten und H., wie es zur Anwendung des § 266 Nr. 2 StGB.
erforderlich sein würde, nicht nachgewiesen.
Ferner ist die Strafkammer bei Beurteilung der übrigen Tatbestandsmerkmale
von einer irrigen Grundlage ausgegangen. Ihre unter der Annahme
einer rechtswirksamen Forderungsabtretung ausgesprochene Meinung, nach
der Zustellung des Pfändungsbeschlusses sei nicht mehr die Mutter des Angeklagten
als frühere Erwerberin der Mietzinsforderungen, sondern es sei „Peter H.
nunmehr zur Einziehung der verfallenen Mietzinse berechtigt“ gewesen, ist nur
insofern richtig, als gegebenenfalls die Mutter des Angeklagten eine von den
Schuldnern der Mietzinse an Peter H. gemachte Leistung oder ein zwischen den
Schuldnern und Peter H. vorgenommenes Rechtsgeschäft oder einen zwischen
ihnen anhängig gemachten Rechtsstreit gegen sich gelten lassen müßte, wenn der
Schuldner bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäftes oder bei Eintritt
der Rechtshängigkeit die Abtretung nicht gekannt hätte (§§ 408, 407 BGB.).
Im übrigen wäre an sich das Forderungsrecht der Mutter des Angeklagten durch
den Vollstreckungsakt nicht berührt worden.
Endlich geben die Feststellungen des Urteils gerade über den wichtigsten
Vorgang sowohl hinsichtlich der äußeren als inneren Umstände keinen genügenden
Aufschluß. Es ist nicht festgestellt, in welcher Weise der Angeklagte gegenüber
der Sch. von der Vollmachtsurkunde Gebrauch gemacht hat und ob er nach seinen
Aeußerungen das Geld für sich oder für H. verlangt hat; sodann aber bleibt auch
völlig im Unklaren, von welcher Absicht der Angeklagte geleitet worden ist, ob
er das Geld für sich oder für Peter H. oder für seine Mutter erwerben wollte,
ob er etwa erst später den Entschluß gefaßt hat, das Geld für sich zu behalten und
wie er die in Betracht kommenden bürgerlich-rechtlichen Verhältnisse auffaßte.
Je nachdem wird eine völlig verschiedene strafrechtliche Beurteilung einzutreten
haben und können noch weitere Tatsachenfeststellungen geboten sein. Beispielsweise
könnte, wenn der Angeklagte der Sch. durch Vorzeigung der Urkunde fälschlich
vorgespiegelt hätte, er selbst sei nunmehr wieder berechtigt, die Mietzinse
für sich und seine Frau einzuziehen, Betrug in Frage kommen, oder es könnte
unter Umständen der Angeklagte sich überhaupt einer strafbaren Handlung nicht
schuldig gemacht haben, wenn er nämlich im Falle einer rechtswirksamen oder
wenigstens von ihm für rechtswirksam gehaltenen (5 59 St GB.) Abtretung das
Geld für seine Mutter eingezogen und es ihr abgeliefert hätte. l. Strafsenat;
Urteil vom 22. Oktober 1906. "
§§292ss.,§47StGB.MittätetfchaftbeisagdvktgehemDerAngaffder
Beschwerde, der Vorderrichter habe zu Unrecht Mittäterschaft angenommen,
in dem Verhalten des Beschwerdeführers könne nur eine Beihilfe gefunden
werden, ist verfehlt. · · * · ç
Der Begriff der Mittäterschaft setzt einmal in subjektiver Beziehung eine
Mitwirkung in der Absicht voraus, eine Tat als eigene zu unterstützen und zur