Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

Reichsgericht  (Strafsachen).  247

Nach  den  Feststellungen  des  Urteils  kann  nur  angenommen  werden,  daß
Rechtsanwalt  P.  Prozeßbevollmächtigter  des  Peter  H.  gewesen  ist.  Als  solcher
aber  war  er  ohne  besondere  Vollmacht  nicht  ermächtigt,  die  Mietzinse  einzunehmen
  (5  81  CPO.),  und  deshalb  auch  nicht  befugt,  den  Angeklagten  hierzu
zu  bevollmächtigen,  ganz  abgesehen  von  der  weiteren  Frage  der  Befugnis  zur
Erteilung  einer  Untervollmacht  an  solchen.  Eine  nachträgliche  Genehmigung
der  Vollmachtserteilung  durch  H.  (§5s  177,  180  BGB.)  ist  nicht  ersichtlich.  Wenn
auch  der  Angeklagte  bei  solcher  Sachlage  sich  für  den  Bevollmächtigten  des  H.
gehalten  haben  mag,  so  ist  doch  objektiv  ein  Vollmachts-  und  Auftragsverhältnis
5wischen  dem  Angeklagten  und  H.,  wie  es  zur  Anwendung  des  §  266  Nr.  2  StGB.
erforderlich  sein  würde,  nicht  nachgewiesen.

Ferner  ist  die  Strafkammer  bei  Beurteilung  der  übrigen  Tatbestandsmerkmale
  von  einer  irrigen  Grundlage  ausgegangen.  Ihre  unter  der  Annahme
einer  rechtswirksamen  Forderungsabtretung  ausgesprochene  Meinung,  nach
der  Zustellung  des  Pfändungsbeschlusses  sei  nicht  mehr  die  Mutter  des  Angeklagten
  als  frühere  Erwerberin  der  Mietzinsforderungen,  sondern  es  sei  „Peter  H.
nunmehr  zur  Einziehung  der  verfallenen  Mietzinse  berechtigt“  gewesen,  ist  nur
insofern  richtig,  als  gegebenenfalls  die  Mutter  des  Angeklagten  eine  von  den
Schuldnern  der  Mietzinse  an  Peter  H.  gemachte  Leistung  oder  ein  zwischen  den
Schuldnern  und  Peter  H.  vorgenommenes  Rechtsgeschäft  oder  einen  zwischen
ihnen  anhängig  gemachten  Rechtsstreit  gegen  sich  gelten  lassen  müßte,  wenn  der
Schuldner  bei  der  Leistung  oder  der  Vornahme  des  Rechtsgeschäftes  oder  bei  Eintritt
  der  Rechtshängigkeit  die  Abtretung  nicht  gekannt  hätte  (§§  408,  407  BGB.).
Im  übrigen  wäre  an  sich  das  Forderungsrecht  der  Mutter  des  Angeklagten  durch
den  Vollstreckungsakt  nicht  berührt  worden.

Endlich  geben  die  Feststellungen  des  Urteils  gerade  über  den  wichtigsten
Vorgang  sowohl  hinsichtlich  der  äußeren  als  inneren  Umstände  keinen  genügenden
Aufschluß.  Es  ist  nicht  festgestellt,  in  welcher  Weise  der  Angeklagte  gegenüber
der  Sch.  von  der  Vollmachtsurkunde  Gebrauch  gemacht  hat  und  ob  er  nach  seinen
Aeußerungen  das  Geld  für  sich  oder  für  H.  verlangt  hat;  sodann  aber  bleibt  auch
völlig  im  Unklaren,  von  welcher  Absicht  der  Angeklagte  geleitet  worden  ist,  ob
er  das  Geld  für  sich  oder  für  Peter  H.  oder  für  seine  Mutter  erwerben  wollte,
ob  er  etwa  erst  später  den  Entschluß  gefaßt  hat,  das  Geld  für  sich  zu  behalten  und
wie  er  die  in  Betracht  kommenden  bürgerlich-rechtlichen  Verhältnisse  auffaßte.
Je  nachdem  wird  eine  völlig  verschiedene  strafrechtliche  Beurteilung  einzutreten
haben  und  können  noch  weitere  Tatsachenfeststellungen  geboten  sein.  Beispielsweise
  könnte,  wenn  der  Angeklagte  der  Sch.  durch  Vorzeigung  der  Urkunde  fälschlich
  vorgespiegelt  hätte,  er  selbst  sei  nunmehr  wieder  berechtigt,  die  Mietzinse
für  sich  und  seine  Frau  einzuziehen,  Betrug  in  Frage  kommen,  oder  es  könnte
unter  Umständen  der  Angeklagte  sich  überhaupt  einer  strafbaren  Handlung  nicht
schuldig  gemacht  haben,  wenn  er  nämlich  im  Falle  einer  rechtswirksamen  oder
wenigstens  von  ihm  für  rechtswirksam  gehaltenen  (5  59  St  GB.)  Abtretung  das
Geld  für  seine  Mutter  eingezogen  und  es  ihr  abgeliefert  hätte.  l.  Strafsenat;
Urteil  vom  22.  Oktober  1906.  "

§§292ss.,§47StGB.MittätetfchaftbeisagdvktgehemDerAngaffder
Beschwerde,  der  Vorderrichter  habe  zu  Unrecht  Mittäterschaft  angenommen,
in  dem  Verhalten  des  Beschwerdeführers  könne  nur  eine  Beihilfe  gefunden
werden,  ist  verfehlt.  ·  ·  *  ·  ç

Der  Begriff  der  Mittäterschaft  setzt  einmal  in  subjektiver  Beziehung  eine
Mitwirkung  in  der  Absicht  voraus,  eine  Tat  als  eigene  zu  unterstützen  und  zur