Full text : Der Deutsche Reichstag.

Versammlung,  welche  seine  Worte  mit  begeistertem  Zuruf  aufnahm,  er—
neuerte  mit  199  gegen  71  Stimmen  den  Ausdruck  freudigen  Vertrauens
für  den  deutschen  Kanzler.

Am  5.  November  passierte  das  Landsturmgesetz  die  erste  Lesung.
Kriegsminister  Kameke  befürwortete  es  mit  den  Worten:

„Das  vorgelegte  Gesetz  hat  den  Zweck,  dem  §  6  des  Reichemilitär-Gesetzes
  Genüge  zu  leisten,  durch  welchen  festgestellt  worden  ist,  daß  die
Dienstverhältnisse  des  Landsturms  durch  ein  besonderes  Gesetz  geregelt
werden  sollen.  Diejenigen  Herrn  Mitglieder  des  Reichstages,  welche  in
der  vergangenen  Session  sich  in  der  Kommission  zur  Vorberatung  des
Militärgesetzes  befunden  haben,  werden  in  der  Vorlage  größtenteils  die
Gedanken  wiederfinden,  die  im  Schoße  der  Kommission  zum  Ausdruck
  gekommen  sind,  ohne  daß  sie  einer  Abstimmung  unterlegen  haben.
Durch  die  Vorlage  erhält  der  Landsturm  wenigstens  in  seinen  ersten
Stadien  des  Aufgebots  einen  wesentlich  anderen  Charakter,  als  er
während  der  Freiheitskriege  im  Jahre  1813  hatte;  es  liegt  die  Absicht
vor,  ihn  mehr  militärisch  zu  organisieren,  ihn  mit  militärischen  Abzeichen
zu  versehen  und  ihm  auf  diese  Weise  den  völkerrechtlichen  Schutz  zu
sichern,  der  im  internationalen  Verkehr  gegenseitig  der  bewaffneten  Macht
gewährt  wird.  Man  will  außerdem  durch  die  Gesetzvorlage  die  Möglichkeit
  haben,  Teile  des  Landsturms  aufbieten  zu  können,  territorial
genommen,  oder  nach  den  verschiedenen  Altersklassen  geordnet,  und  wenn
das  Aufgebot  des  Landsturms  nötig  wird,  nicht  mehr  davon  zu  nehmen,
als  für  den  augenblicklichen  Zweck  erforderlich  ist  und  so  eine  weise
Oekonomie  in  den  Kräften  des  Landes  auszuüben,  ohne  daß  der  Fall
ausgeschlossen  ist,  daß  in  letzter  Instanz  das  Volk,  wenn  es  sich  um  die
höchsten  Güter  der  Selbständigkeit  handelt,  mit  voller  Kraft  auftritt  und
das  Letzte,  was  ihm  zu  Gebote  steht,  in  die  Wagschale  wirft.

Die  Reichsregierung  hofft,  daß  der  Gedanke,  der  diesem  Gesetze  zu
Grunde  liegt,  die  Billigung  des  Reichstags  finden  werde.  Die  Presse
hat  sich  bereits  mit  dem  Gesetze  beschäftigt  und  namentlich  die  auswärtige
Presse  hat  in  der  Vorlage  dieses  Gesetzes  einen  Beweis  zu  finden  geglaubt
  für  die  Eroberungsgelüste  des  Deutschen  Reiches.  Die  genauere
Betrachtung  des  Gesetzes  wird  die  Ueberzeugung  gewähren,  daß  diese
Auffassung  eine  durchaus  irrige  ist.  Einmal  sind  die  Elemente,  aus
denen  der  Landsturm  besteht,  bereits  durch  das  Gesetz  vom  9.  November  1867
fes  gesetzt  und  an  diesem  wird  nichts  geändert,  zweitens  ist  dieses  Gesetz
auf  Initiative  des  Reichstages  selbst  vorgelegt  und  nicht  aus  der  Initiative
  der  Regierung  hervorgegangen,  und  man  kann  nicht  annehmen,
daß  der  Reichstag  besondere  Eroberungsgelüste  haben  sollte,  sondern  daß