Versammlung, welche seine Worte mit begeistertem Zuruf aufnahm, er—
neuerte mit 199 gegen 71 Stimmen den Ausdruck freudigen Vertrauens
für den deutschen Kanzler.
Am 5. November passierte das Landsturmgesetz die erste Lesung.
Kriegsminister Kameke befürwortete es mit den Worten:
„Das vorgelegte Gesetz hat den Zweck, dem § 6 des Reichemilitär-Gesetzes
Genüge zu leisten, durch welchen festgestellt worden ist, daß die
Dienstverhältnisse des Landsturms durch ein besonderes Gesetz geregelt
werden sollen. Diejenigen Herrn Mitglieder des Reichstages, welche in
der vergangenen Session sich in der Kommission zur Vorberatung des
Militärgesetzes befunden haben, werden in der Vorlage größtenteils die
Gedanken wiederfinden, die im Schoße der Kommission zum Ausdruck
gekommen sind, ohne daß sie einer Abstimmung unterlegen haben.
Durch die Vorlage erhält der Landsturm wenigstens in seinen ersten
Stadien des Aufgebots einen wesentlich anderen Charakter, als er
während der Freiheitskriege im Jahre 1813 hatte; es liegt die Absicht
vor, ihn mehr militärisch zu organisieren, ihn mit militärischen Abzeichen
zu versehen und ihm auf diese Weise den völkerrechtlichen Schutz zu
sichern, der im internationalen Verkehr gegenseitig der bewaffneten Macht
gewährt wird. Man will außerdem durch die Gesetzvorlage die Möglichkeit
haben, Teile des Landsturms aufbieten zu können, territorial
genommen, oder nach den verschiedenen Altersklassen geordnet, und wenn
das Aufgebot des Landsturms nötig wird, nicht mehr davon zu nehmen,
als für den augenblicklichen Zweck erforderlich ist und so eine weise
Oekonomie in den Kräften des Landes auszuüben, ohne daß der Fall
ausgeschlossen ist, daß in letzter Instanz das Volk, wenn es sich um die
höchsten Güter der Selbständigkeit handelt, mit voller Kraft auftritt und
das Letzte, was ihm zu Gebote steht, in die Wagschale wirft.
Die Reichsregierung hofft, daß der Gedanke, der diesem Gesetze zu
Grunde liegt, die Billigung des Reichstags finden werde. Die Presse
hat sich bereits mit dem Gesetze beschäftigt und namentlich die auswärtige
Presse hat in der Vorlage dieses Gesetzes einen Beweis zu finden geglaubt
für die Eroberungsgelüste des Deutschen Reiches. Die genauere
Betrachtung des Gesetzes wird die Ueberzeugung gewähren, daß diese
Auffassung eine durchaus irrige ist. Einmal sind die Elemente, aus
denen der Landsturm besteht, bereits durch das Gesetz vom 9. November 1867
fes gesetzt und an diesem wird nichts geändert, zweitens ist dieses Gesetz
auf Initiative des Reichstages selbst vorgelegt und nicht aus der Initiative
der Regierung hervorgegangen, und man kann nicht annehmen,
daß der Reichstag besondere Eroberungsgelüste haben sollte, sondern daß