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weltert. Der bewaffneten Neutralität gegenüber
bestand Eugland auf sei D
te, denen ee während de
son,
reichend grossen
See: t, um thatsüchlich die Annäherung
an das feindliche Ufer zu vorhindern.
solche Gegenstände, rfünglichem
Gebrauch dlcnen oder bloss mittelsse
sind,
neutralen Schifte: e Boförde
diplomatischen Agen ne neutrale
cht kan cht als Neutralitütsverletzung
angenommen werden. rgl. hierüber
m:
hängung der Dlokade als legitime Hostiliät
an. Durch dieselbe wird ein feindlicher
Hafen, Festung oder Küstensaum von Jedem
wärtigen Verkehr geewärts abgeschlos-Dasjenige
neutrale Schiff, das die
Blokade durch Ein- ode!
m Kriegsgebrauch Ins obligato-Hlsche
Blokade setzt nun zweierlei voraus:
muss sio notificirt sein,
.h. die neutralen Mächte müssen von
Seerecht.
der Verhängung der Blokade benachrichtigt
werd: De ä ört zum Thatbe-Dieselbe
kann nach nouerer, wiewohl noch
lebhaft bestrittener Ansicht nicht präsusnirt
wertlen, vielmehr mues das Besteheh
und die Fortdauer der Sperre jedem sich
annähernden Schiffe mitgetheilt werden.
pecielle Notifikation). Der rau
dio Blokade zu brechen. Die blosse Destination,
die Versegelung oder die einfache
Absicht nach ein b te
fah trägt nach richtiger, wiewohl beu
worden kann, vor chung der
Dlokadelinle. 39) Erg ng des Schiffes
n flagrentl ergreifung
in
granti wird gleichgestellt die in einem
blokirten Gebiet selbst erfolgende. Als
Blokadebrecher wird nicht angesehen das
Schiff, welche: en blokirten
Hafen anläuft. — Auf privatrechtlichem Ge-8
biete wird un 8. derjenige Zwei
Handelerechts verstanden, der eich bezieht
auf Ihederei, Scetransport von Gütern u.
eren, Havarle, Seo-Asselmra, te.
Dio gesetzliche ‚Normirung der über dieoen
Gegenstand enden Vorschri
welche
entweder blosse Privataufzelcehnungen von
-, Provinzial- oder Nationelrechten
waren, oder eine direkto öffentliche Specialgesetzgebung
enthalten. Unter ersteren
ist von besonderer Bedeutung aomenen: du: das
eine
ng Haneeatische 8.
lung ofäciell
dem
Rob. Phillitarics
aren national