Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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S.  284.

Die  hieraus  hervorgehenden  Zinsersparnisse  von  resp.  ein  halb  oder  zwei
Drittel  Prozent  werden  in  ihrer  Allgemeinheit  zunächst  temporair  dazu  verwandt,
  die  sämmtlichen  landschaftlichen  Fonds  bis  zu  der  in  dem  Allerzocchsten
Erlaß  vom  11.  Mai  1848.  (Gesetz=  Samml.  S.  137.)  besiimmten  Höhe  zu  dem
Zweck  zu  verstärken,  daß  sie  eine  genügende  und  solide  Reserve  für  Zeiten  allgemeiner
  Kalamität  gewähren  urd  ihr  Zinsertrag  zur  vollständigen  Deckung
der  gesammtn  Werwaltungskosten  ausreicht.  Oiese  Verstärkung  kann  durch
freien  Ankauf  Pommerscher  Pfandbriefe  an  der  Börse  erfolgen.

d.  265.

Wenn  der  im  H.  284.  erwähnte  Zweck  durch  die  temporaire  Verwendung
  der  Zinsenersparnisse  erreicht  ist,  so  werden  von  da  ab  die  weiteren  Zinsen-Ersparnisse
  von  ein  halb  resp.  zwei  Drittel  Prozent  einem  dann  zu  bildenden
General-Amorrisationsfonds  halbjährlich  überwiesen.

An  diesem  nehmen  alle  Güter,  welche  für  dieses  Halbjahr  zur  Amortisation
  bereits  verstatter,  Pro  ratn  des  auf  ihnen  radizirten  Pfandbriefs-Kapitals
  Theil.

Die  Resultate  der  Amortisation,  somit  das  Antheilsrecht  jedes  Gutes
an  den  General-Amortisationsfonds,  werden  halbjährlich  berechnet  und  auf
das  Spezial-Amortisationskonto  jedes  Gutes  übertragen.

F.  230.

Die  nach  dem  Zeitpunkte,  von  welchem  ab  die  Verwendung  der  Zins-Ersparnisse
  zur  Verstarkung  der  landschaftlichen  Fonds  begonnen,  mit  neuen
oder  vergrößerten  Pfandbriefsanleihen  dem  Insiitute  hinzugetretenen  oder  später
hinzutretenden  Gutsbesitzer  müssen  von  diesen  Anleihen  die  Zinsersparnisse  in
der  vorgedachten  Höhe  —  bevor  sie  an  der  Pfandbriefsamortisation  Theil
nehmen  —  für  einen  eben  so  langen  Zeitraum,  als  es  rücksichtlich  der  vorher
bewilligten  Pfandbriefe  zu  den  landschaftlichen  Fonds  geschieht,  zum  General=Amortisationsfonds
  abführen  lassen.  Sollte  jedoch  der  eigenthümliche  Fonds
die  im  F.  28  4.  bezeichnete  Höhe  nicht  oder  nicht  mehr  erreichen,  so  ist  der
Engere  Ausschuß  berechtigt  zu  beschließen,  denselben  durch  jene  Ersparnisse,
soweit  erforderlich,  komplettiren  zu  lassen.

Ein  Gleiches  sindet  statt  rücksichtlich  derjenigen  Gutsbesitzer,  auf  deren
Gütern  ehemalige  Goldpfandbriefe  haften,  in  Betreff  dieser  Goldpfandbriefe,
da  für  diese  noch  keine  Zinsersparnisse  zum  eigenthümlichen  Fonds  einzuziehen
gewesen.

.  287.

Kann  bei  der  Sequestration  eines  Gutes  in  dem  im  F.  161.  gedachten
Falle  das  besonders  eingetragene  ein  halb  Prozent  Zinsen  nicht  gedeckt  werden,
so  wird  durch  diesen  Verlust  die  Abführung  des  zur  Amortisatlon  bestimmten
Zinsüberschusses  unterbrochen,  und  nimmt  das  Git  bis  dahin,  daß  die  Abführung