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Demgemäß eröffne ich Ihnen, daß ich, da die Eingabe keine erheblichen
meuen Thatsachen oder Beweismittel enthält, keine Deranlassung finde, meine
Entschließung vom 6. April d. J. abzuändern.
Auch der Inhalt Ihrer an mich gerichteten Dorstellung vom 8. Mai
d. J. gegen den gedachten Bescheid, bietet aus den oben erwähnten Gründen
keien Anlaß bierzu.
Zugleich bemerke ich, daß die Ihnen angeblich von der Wittwe Croner
ertheilte mündliche Dollmacht, da sie kein Angehöriger derselben sind, als
ausreichende Legitimation, die p. Croner im Strafverfahren zu vertreten,
nicht zu erachten ist, und weitere Anträge Ihrerseits in dieser Angelegenheit
daher nicht berücksichtigt werden können.
Der Oberstaatsanwalt
In dessen Dertretung
dez. Tademann.
Mit dieser Abweisung war aber Derr von Schwerin erst recht
nicht einverstanden, führte deshalb direkt beim Justizminister Beschwerde
über die Oberstaatsanwaltschaft, aber dies hatte nur den
Erfolg, daß der Derr Minister den bezüglichen Brief der Oberstaatsanwaltschaft
zufertigte, diese natürlich entschied in eigener
Sache, wie man es billigerweise erwarten kann. Schwerin schrieb
dann noch in den nächsten drei Monaten nahezu ein Dutzend
Beschwerdebriefe an den Justizminister und die Oberstaatsanwaltschaft,
erhielt aber keinerlei Bescheid vom Justizminister, vom
Oberstaatsanwalt aber regelmäßig ablehnenden. Da sich die
Ministerbriefe trotz größten Respektes und ruhigster Sachlichkeit
durch eine gewisse Urwüchsigkeit auszeichnen, so sei es gestattet,
daraus einige Droben zu geben. Schwerin schrieb an Se. Excellenz
Derrn Dr. Friedberg in den verschiedenen Briefen zwischen Mitte
Mai und Mitte September 1885 Folgendes: „Daß der Croner
in jeder Beziehung das größte Unrecht geschehen ist, kann man schon
aus den Akten ersehen; dies würde ein Blinder mit dem Krückstock
herausfühlen, was doch Sw. Excellenz als Justizminister beim ersten
Blick herausfinden müßte.“ „Ew. Excellenz haben die Croner
gefragt, wie sie zu mir gekommen sei, und sich die Aeußerung
erlaubt, ich hätte doch wohl genug mit mir allein zu thun.
Darauf muß ich Ew. Ercellenz sagen, daß ich weder Ew. Excellenz
noch sonst Zemand um etwas Anderes gebeten habe, als um
Gerechtigkeit, die ich aber bis jetzt noch nicht erlangt habe, daß
ich aber im Uebrigen mit mir ebenso viel zu thun habe, wie
Ew. Ercellenz mit sich zu thun hat.“ „Sehr muß ich mich
wundern, daß Ew. Ercellenz meine Anzeige der Cberstaats-