XIV
eine solche Enthaltsamkeit, Hypothesenunschuld und Hypothesenreinigkeit
fordern zu wollen. Manche Theile der älteren
Ploß fragmentarischen Geschichte scheinen dafür gleichsam da
zu seyn, daß sich das historische Genie in hundertfältiger Modificirung
und Anpassung seiner Hypothesen übe. Aber da,
wo noch bestehende altehrwürdige Verfassungen aufgeklärt, ein
politisch-rechtlicher Zusammenhang entwickelt, vielleich gerade
die Staatsconstitution, in der wir selbst leben, aufgehellt werden
soll, wo sich überdieß der Historiker höchst selten oder
wohl nie rühmen kann, daß er alle Makerialien zusammengebracht
habe, da ist mit den unschuldigst scheinenden Hypothesen
eine so augenscheinliche Gefahr der allgemeinen Mißbilligung
und des lautesten oft alsdann verwirrendsten Widerspruchs
verbunden, daß kein Mann, der Ruhe und Unbescholtenheit
liebt, dem pragmatischen Ruhme nachgeizen, Hypothesen
bis zur zauberischen Wahrscheinlichkeit ausführen wird,
selbst wenn es auch mehr nur Charaltere als politisch rechtliche
Entwicklungen treffen sollte.
Manchen guten Mann würde daher wohl bei einer historischen
Arbeit dieser Art der angewandten großen Mühe
jammern, wenn er nach gedultigsier Durchwühlung der tbeils
verworrensten theils unlesbarsten Acten, nach einer ercerpirenden
Langmuth, die, wie selbst der Gegenstand mit sich bringt,
nie den vollen Lohn des Gesehen werden genießt, am
Ende doch nicht darstellen dürfte, was ihm halb idealisch während
der Arbeit immer vorschwebte, wenn er wahrnehmen
sollte, wie viel selbst der feineren Wahrheit verloren gehen
müsse durch jene habituelle Aengstlichkeit und habituelle Treue
gegen den gleich anfangs gefaßten Emschluß, durchaus nichts
zu sagen, als was auch ein stumpferes oder schärfer sehendes
Augs noch vach hundert Jahren in eben denselben Acten und
doch überdieß nicht bloß abgeschrieben finden könnte, wie un-