66 Vom tibschaftlichen Gerlchisstaud.i.
Praxis, nimicch der persönliche Gerichtsstand
des Erblasser
Die Ablergisstuge. soll gegen Denjenigen angestellt
werden, welcher den Nachlaß oder Nachlaßsachen
pro herede ober pro posscssore besitzt 4).
So lange d ich aber die Erbschaftssachen im Gewahrsam
der Verlassenschaftsbehörde oder eines von ihr
bestellten Kurators befinden, fehlt es an jener Voraussetzung
der Erbschaftsklage, an einem Beklagten
mit den gesetzlichen Merkmalen. Da man nun die
Interessenten nicht nöthigen kann, einen possessorischen
Vorstreit zu führen ), wenn sie es vorziehen, sofort
zum endlich entscheidenden Streite überzugehen ?),
so führte das praktische Bedürfniß daran die Geltendmachung
der kollidirenden Ansprüche, wie sie
durch deren Anmeldung bei der Verlassenschaftsbehörde
geschieht, in eine Prozeßverhandlung über das
Erbrecht übergehen zu lassen 7), und diesem Uebergange
entsprechend, den für die Person des Erblassers
kompetent gewesenen Richter, welchem die
) Val. sr. 11 8. 1, lr. 12, 13 pr. 6. 4, 8,
168. 5 de sred plui (5, 3) *8 5 an.
sů, 3 §. 9 Nr. 1, 2 und Anmerk. zu dieser Stelle
Nr.
5) "ri33 die Gestaltung des mnvolsslersschen Vorsteeitg in
oblger Sachlage s. Bl. f. N —2 102f.
*8)) Vergl. Kreittmahyr zu rms Sinl. 15 56 Nr. 1
a. E.: „Inderdicku adipiscendae Tassessionle gehören
nicht #al ossessorium summarium sondern ad
bleuariam et ordinarlum. Da nun zuischen diesem
letztern, dann dem Delilorio sowohl circa processum,
als probulionem, wenigstens dem Giesigen, gige
tylo nach, kein Unterschled mehr ist (GO. III F. 4
r. 18 Not. 2), so thut Kläger welt besser, wenn
er das Interdicium fahren däßt und statt dessen gleich
in petitorio agirt. . . .. .— Abwelchend Seuffert's
Archlv 1 Nr. 280
7) Vgl. Seuffert's m Bd. I Nr. 111, 265.