Volltext : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

66  Vom  tibschaftlichen  Gerlchisstaud.i.

Praxis,  nimicch  der  persönliche  Gerichtsstand
des  Erblasser

Die  Ablergisstuge.  soll  gegen  Denjenigen  angestellt
  werden,  welcher  den  Nachlaß  oder  Nachlaßsachen
  pro  herede  ober  pro  posscssore  besitzt  4).
So  lange  d  ich  aber  die  Erbschaftssachen  im  Gewahrsam
  der  Verlassenschaftsbehörde  oder  eines  von  ihr
bestellten  Kurators  befinden,  fehlt  es  an  jener  Voraussetzung
  der  Erbschaftsklage,  an  einem  Beklagten
mit  den  gesetzlichen  Merkmalen.  Da  man  nun  die
Interessenten  nicht  nöthigen  kann,  einen  possessorischen
Vorstreit  zu  führen  ),  wenn  sie  es  vorziehen,  sofort
zum  endlich  entscheidenden  Streite  überzugehen  ?),
so  führte  das  praktische  Bedürfniß  daran  die  Geltendmachung
  der  kollidirenden  Ansprüche,  wie  sie
durch  deren  Anmeldung  bei  der  Verlassenschaftsbehörde
  geschieht,  in  eine  Prozeßverhandlung  über  das
Erbrecht  übergehen  zu  lassen  7),  und  diesem  Uebergange
  entsprechend,  den  für  die  Person  des  Erblassers
  kompetent  gewesenen  Richter,  welchem  die

)  Val.  sr.  11  8.  1,  lr.  12,  13  pr.  6.  4,  8,

168.  5  de  sred  plui  (5,  3)  *8  5  an.

sů,  3  §.  9  Nr.  1,  2  und  Anmerk.  zu  dieser  Stelle
Nr.

5)  "ri33  die  Gestaltung  des  mnvolsslersschen  Vorsteeitg  in
oblger  Sachlage  s.  Bl.  f.  N  —2  102f.
*8))  Vergl.  Kreittmahyr  zu  rms  Sinl.  15  56  Nr.  1
a.  E.:  „Inderdicku  adipiscendae  Tassessionle  gehören
  nicht  #al  ossessorium  summarium  sondern  ad
bleuariam  et  ordinarlum.  Da  nun  zuischen  diesem
letztern,  dann  dem  Delilorio  sowohl  circa  processum,
als  probulionem,  wenigstens  dem  Giesigen,  gige
tylo  nach,  kein  Unterschled  mehr  ist  (GO.  III  F.  4
r.  18  Not.  2),  so  thut  Kläger  welt  besser,  wenn
er  das  Interdicium  fahren  däßt  und  statt  dessen  gleich
in  petitorio  agirt.  .  .  ..  .—  Abwelchend  Seuffert's
  Archlv  1  Nr.  280
7)  Vgl.  Seuffert's  m  Bd.  I  Nr.  111,  265.