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eine neue Cammeraccise aufgebracht, um den Absatz des ausländischen
Brantweins zu erschweren, und zur Consumtion
ihrer Bezirke ihren Brantwein kaufmännisch zu vertreiben.
Bei diesem strengen Verbot alles Vertriebs außer ihren Bezirken
scheint es geblieben zu seyn, bis durch das Cammerre-=seript
vom 30. Mai 1705 auf diesen großftädtischen und adelichen
Brantwein blos die Cammeraceise gesezt wurde.
Die beabsichtigte Selbstadministration des Brantweinbrennens
hielt sich übrigens nicht lange. Man überließ dasselbe
also anfangs den Beamten gegen einen jährlichen Pacht,
mit der Bestimmung, daß jeder blos sein Amt versorgen
sollte. Die Beamten durften das Geschäft auch subadmodiiren,
und jedem der Pächter blieb freigestellt, seinen Brantwein
auch außerhalb Landes, in die großen Städte und adelichen
Bezirke zu vertreiben. Auch dieses wurde indeß bald geaͤndert,
und es ward nun 1676 jedem Einwohner erlaubt, nach
Gutdünken Brantwein zu brennen, nur gegen einen Blasenzins,
von 1 Blase bis 10 Eimer 12 Gr., bis 20 Eimer 24
Gr., bis 30 Eimer 1 Thlr.
Die Erfindung dieses Brantweinblasenzinses, als
einer fürstlichen Cammer= Intrade ist jedoch nicht erst unter
Johann Friederich gemacht,“ sondern wenigstens zum Theil
schon unter Georg Wilhelm versucht worden. Das Amt Calenberg
hatte 1658 berichtet, daß hin und wieder im Amte
Brantweinblasen angelegt würden, wofür zwar die Landrennterei
etwas gewisses erhalte, aber nichts an das Amt pro recognitione
entrichtet würde. Durch ein fürstliches Reseript vom
20. April 1658 foderte man weiteren Bericht, was etwa davon
zu bestimmen sepn möchte. Wie es aber gleich damals
besiimmt worden, findet sich nicht, sondern die ersten Nachrichten
trifft man wieder 1663 an, da aus den Calenbergischen
Amtsregistern erhellt, daß das Prinzip gegolten, von jeder
Blase, worin das ganze Jahr hindurch gebrannt werde, 2 Th.
an das Amt entrichten zu lassen. 1663 waren im ganzen Amt
Calenberg nur drei Blasen. Als das später erfolgte Verbot
des Brantweinbrennens in den kleineren Städten und auf
dem Lande wieder abgestellt und jedem Unterthanen das
Brennen und der Verkauf freigegeben wurde, so wurde doch
zugleich eine Oberbrantweinspacht angeordnet, und jeder