Metadata : Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

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(Nr.  11481.)  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  einiger  gesetzlichen  Bestimmungen  über
die  Schonzeiten  des  Wildes  und  den  Verkehr  mit  Wild  aus  eingefriedigten
Wildgärten.  Vom  30.  Dezember  1915.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc,

verordnen  auf  Grund  des  Artikel  63  der  Verfassungsurkunde  für  den  Preußischen
Staat  vom  31.  Januar  1850  (Gesetzsamml.  S.  17)  und  auf  den  Antrag  Unseres
Staatsministeriums  für  den  Umfang  der  Monarchie  mit  Ausschluß  der  Hohenzollernschen
  Cande  und  der  Insel  Helgoland,  was  folgt:

&  1.

Die  Oberpräsidenten  werden  ermächtigt,  nach  vorhergegangener  Prüfung
des  Bedürfnisses  für  den  Umfang  der  Provinzen  oder  einzelne  Teile  derselben  im
Jahre  1916  den  Beginn  der  Schonzeit  für  Hasen  (6  39  Abs.  1  Nr.  9  der
Jagdordnung  vom  15.  Juli  1907,  Gesetzsamml.  S.  207;  für  die  Provinz
Hannover:  9  2  Abs.  1  Nr.  9  des  Wildschongesetzes  vom  14.  Juli  1904,  Gesetzsamml.
  S.  159)  auf  den  1.  Februar  und  für  Fasanenhennen  (5  39  Abs.  1
Nr.  13  beziehungsweise  §2  Abs.  1  Nr.  13  a.  a.  O.)  auf  den  1.  März  festzusetzen.

82.

&#  47  der  Jagdordnung  vom  15.  Juli  1907  (Gesetzsamml.  S.  207)  wird
für  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Krieges  außer  Kraft  gesetzt.  Für  die  gleiche
Zeitdauer  tritt  in  der  Provinz  Hannover  §9  10  des  Wildschongesetzes  vom  14.  Juli
1904  (Gesetzsamml.  S.  159)  außer  Kraft.

53.

Der  Minister  für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten  wird  ermächtigt,
den  Zeitpunkt  zu  bestimmen,  zu  welchem  die  im  9  2  erwähnten  gesetzlichen  Bestimmungen
  wieder  in  Kraft  treten.

84.

Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  30.  Dezember  1915.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bethmann  Hollweg.  Delbrück.  v.  Tirpitz.  Beseler.  v.  Breitenbach.
Sydow.  .  Tratt  zu  Soßz,  Frhr.  v.  Schorlemer.  Lentze.  v.  Loebell.
v.  Jagow.  ild  v.  Hohenborn.  Helfferich.

 

Redigiert  im  Bureau  deß  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesetsammlung  und  auf  die  Haupt-Sachreyister  (1806  bis  1883  zu  6,25
und  1884  bis  1913  zu  4,60  K)  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.