Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Siebter Band. (7)

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wehnte  privilegia,  Concelliones  und  Obligationes  bey  ertraordinairer
  guter  Gelegenheit,  wann  exprelle  oder  andere
sicherc  Leute  hinüber  gehen  Uns  zur  Umeerschreibung  nach
England  überschicket,  oder  auch,  wann  es  die  Zeit  leiden
will,  sothane  Sachen  Uns  zur  Unterschrift  alhier  präsentiret
werden,  wenn  Wir  einst  wieder  anhero  kommen.

34)  Die  Unterschreibung  der  Orig.  in  allen  übrigen  in
nächst  vorhergehenden  53ten  Art.  nicht  ausdrücklich  ausgenommenen
  Expeditionen  aber  überlaßen  Wir  denen  Geheimten
  oder  andern  Räthen  in  denen  Collegiis  aus  welchen
die  Expeditionen  kominen,  mit  dem  Unterscheide,  daß  in
denen  Expeditionen,  wo  die  Unterschreibung  der  Orig.  bisher
  von  dem  vorsitzenden  Rathe  eines  Collegi#  geschehen,  es
ferner  also  zu  halten,  die  originalia  aber,  die  Vermoge  der
bisherigen  Verfaßungen  Wir  sonst  zu  unterschreiben  haben
würden,  von  Unsern  sämtlichen  heimlaßenden  Geheimten  Räthen
  ad  Mandatum  noltrum,  unterschrieben  werden  sollen.

Was  insonderheit  die  Lehnbriefe  betrift,  so  ertheilen  Wir
zu  deren  Unterschreibung,  welche  gleichfalls  von  Unsern  sämtlichen
  heimlaßenden  Geheimten  Räthen  geschehen  sollen,  denenselben
  angeschloßne  Special-Commillion  und  Vollmacht,
und  ist  unter  die  ausfertigende  Lehenbriefe  jedesmahl  zu
setzen:

Königl.  Großbrittannische  zur  Churfürstl.  Braunschwl.
  Lünebl.  Regierung  verordnete  beimgelaßene
Geheimte  Räthe,  Kraft  Königl.  Speciol-  Vollmacht.


35)  Wie  Wir  zu  Unsern  heimlaßenden  Geheimten  Käthen
  samt  und  souders  das  allergnädigste  zuverläßige  Vertrauen
  tragen,  daß  sie  nicht  nur  allem  denjenigen,  was  in
obgesetzten  Puncten  enthalten,  aufs  genaueste  nachkommen,