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wehnte privilegia, Concelliones und Obligationes bey ertraordinairer
guter Gelegenheit, wann exprelle oder andere
sicherc Leute hinüber gehen Uns zur Umeerschreibung nach
England überschicket, oder auch, wann es die Zeit leiden
will, sothane Sachen Uns zur Unterschrift alhier präsentiret
werden, wenn Wir einst wieder anhero kommen.
34) Die Unterschreibung der Orig. in allen übrigen in
nächst vorhergehenden 53ten Art. nicht ausdrücklich ausgenommenen
Expeditionen aber überlaßen Wir denen Geheimten
oder andern Räthen in denen Collegiis aus welchen
die Expeditionen kominen, mit dem Unterscheide, daß in
denen Expeditionen, wo die Unterschreibung der Orig. bisher
von dem vorsitzenden Rathe eines Collegi# geschehen, es
ferner also zu halten, die originalia aber, die Vermoge der
bisherigen Verfaßungen Wir sonst zu unterschreiben haben
würden, von Unsern sämtlichen heimlaßenden Geheimten Räthen
ad Mandatum noltrum, unterschrieben werden sollen.
Was insonderheit die Lehnbriefe betrift, so ertheilen Wir
zu deren Unterschreibung, welche gleichfalls von Unsern sämtlichen
heimlaßenden Geheimten Räthen geschehen sollen, denenselben
angeschloßne Special-Commillion und Vollmacht,
und ist unter die ausfertigende Lehenbriefe jedesmahl zu
setzen:
Königl. Großbrittannische zur Churfürstl. Braunschwl.
Lünebl. Regierung verordnete beimgelaßene
Geheimte Räthe, Kraft Königl. Speciol- Vollmacht.
35) Wie Wir zu Unsern heimlaßenden Geheimten Käthen
samt und souders das allergnädigste zuverläßige Vertrauen
tragen, daß sie nicht nur allem denjenigen, was in
obgesetzten Puncten enthalten, aufs genaueste nachkommen,