Volltext : Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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D.

II.  Ges.  über  2c.  Bundes=  u.  Staatsangehörigkeit  v.  1.  Juni  1870.  §  14.

n  aber  eine  einfache  und  durch  jene  analoge  Anwendung  lediglich  erschwert  gewesen.
Nämlich:

1.  Die  Abtretung  eines  Territoriums  hat  den  Verlust  der  anderen  Staatsangehörigkeiten
  dann  nicht  zur  Folge,  wenn  sie  an  einen  anderen  Bundesstaat  erfolgt.  Dagegen
  erlischt  durch  die  Abtretung  an  das  Ausland,  welche  jedoch  nur  durch  das
Reich  erfolgen  kann  (Anm.  A.  zu  Art.  2  der  Verfassungsurkunde,  oben  S.  45),
die  Reichsangehörigkeit  und,  da  eine  Staatsangehörigkeit  ohne  Reichsangehörigkeit
nicht  möglich  ist,  geht  auch  jede  Staatsangehörigkeit  verloren.  Siehe  übrigens
Anm.  B.  zu  §  2,  oben  S.  252.

2.  Bei  der  Entlassung  auf  Antrag  und  durch  Ausspruch  der  Behörde  erfolgt  der  Verlust
  durch  eine  amtliche  Thätigkeit  einer  Staatsbehörde.  Es  giebt  kein  Gesetz,
welches  dieser  Thätigkeit  der  Behörde  eines  einzelnen  Bundesstaats  Wirksamkeit
auch  bezüglich  der  Angehörigkeit  zu  anderen  Bundesstaaten  verleiht.  Die  Preußische
Behörde  kann  daher  wohl  die  Angehörigkeit  zum  Preußischen,  nicht  aber  auch  die
zum  Bayerischen  u.  s.  w.  Staat  aufheben.

3.  Die  drei  Fakta  des  zehnjährigen  Aufenthalts  im  Auslande,  der  Legitimation  durch
einen  Ausländer  und  der  Verheirathung  an  einen  Ausländer  bleiben  unveränderlich
die  gleichen  Fakta,  mag  der  Abwesende,  der  Legitimirte  und  die  Verehelichte  eine
oder  mehrere  Staatsangehörigkeiten  besitzen,  beruhen  auf  dem  Gegensatze  des  Auslandes
  zum  Inlande  und  sind  durch  keine  gesetzliche  Bestimmung  mit  ihrer  Wirkung
  auf  eine  einzelne  Staatsangehörigkeit  beschränkt,  wirken  daher  bezüglich  sämmtlicher
  mehreren  Staatsangehörigkeiten  aufhebend.  Dies  muß  um  so  entschiedener  angenommen
  werden,  als  sich  gar  nicht  angeben  läßt,  welche  der  mehreren  Angehörigkeiten
  allein  verloren  gegangen  sein  sollte,  also  nur  die  Alternative  bleibt:  keine
geht  verloren,  oder:  alle  gehen  verloren.

Die  Kabinetsordre  vom  10.  März  1839,  betreffend  das  Verfahren  bei  Zweifeln,  ob  ein
aus  dem  Inlande  verwiesener  und  wegen  seiner  Rückkehr  zur  Untersuchung  gezogener
Landstreicher  als  Inländer  zu  betrachten  ist  oder  nicht  (Ges.=  Samml.  S.  106),  hat
bestimmt,  daß,  wenn  ein  auf  Anordnung  der  Polizeibehörde  als  Ausländer  über  die
Grenze  gebrachter  Landstreicher  zurückkehrt  und  in  der  dieserhalb  gegen  ihn  eingeleiteten
gerichtlichen  Untersuchung  ein  Inländer  zu  sein  behauptet,  oder  die  Frage,  ob  er  die
Preußische  Staatsangehörigkeit  besitze,  sonst  irgend  zweifelhaft  ist,  das  Gericht  die  geschlossenen
  Untersuchungsakten  der  betreffenden  Regierung  zur  gutachtlichen  Acußerung
hierüber  mittheilen  und  dieses  Gutachten  bei  Abfassung  des  Erkenntnisses  zu  Grunde
legen  soll.“  Diese  Anordnung  ist  mit  Art.  86  der  Verfassungsurkunde  und  §  1  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  unvereinbar  und  daher  nicht  mehr  geltendes  Recht.  Die  Gerichte
haben  also  die  Frage  der  Staatsangehörigkeit  selbstständig  zu  entscheiden,  ohne  allerdings
gehindert  zu  sein,  den  betreffenden  Regierungspräsidenten  oder  Oberpräsidenten  um  eine
gutachtliche  Aeußerung  zu  bitten.  Siehe  v.  Rönne  BRd.  II.  8  132  S.  24  Anmerk.  2
und  Arndt  Anmerk.  2  zu  §  13.  Uebrigens  kann,  wie  auch  v.  Rönne  a.  a.  O.  bemerkt,
  die  Frage  der  Staatsangehörigkeit  nicht  selbstständig  für  sich  und  unmittelbar,
sondern  nur  in  präjudizieller  Weise  im  Laufe  eines  bereits  anhängigen  Prozesses  zur
richterlichen  Eutscheidung  gebracht  werden  und  ist,  soweit  von  der  Entscheidung  publizistische
  Folgen  abhängen,  im  Verwaltungswege  zu  erledigen.  Eine  selbstständige  unmittelbare
  richterliche  Entscheidung  findet  statt  nur  bei  der  Auswahl  der  Schöffen  und
Geschworenen,  weil  das  Amt  eines  Schöffen  und  Geschworenen  nur  von  einem  Deutschen
versehen  werden  kann  (Gerichtsverfassungsgesetz  §§  31,  34,  39,  41,  87).

 

8  14.
Die  Entlassung  wird  durch  eine  von  der  höheren  Verwaltungs—

behörde  des  Heimathsstaates  ausgefertigte  Entlassungsurkunde  ertheilt.

A.
B.

Siehe  Anmerk.  B.  zu  §  6,  oben  S.  354.
Bei  der  Entlassung  Preußischer  Unterthanen  soll  die  höhere  Verwaltungsbehörde  Sorge
tragen,  daß  die  ihnen  ertheilten  Heimathsscheine  —  unten  Anmerk.  B.  1  zu  §  21  —
zurückgezogen  werden,  (Cirkularreskript  des  Ministers  des  Innern  vom  17.  Dezember
1892,  Verwaltungs-Minist.-Bl.  S.  317).