Abschnitt XIII. Nebenämter 2c. 205
Kommunal= und Kirchenverwaltung bekleidet. Die Erlaubnis erteilt die
zunächst vorgesetzte Behörde; diese Erlaubnis kann zurückgenommen werden.
§ 1784, 1792, 1888 und 1915 des Bürgerl. Gesetzbuchs und Art. 72 des
Ausführungsgesetzes zum B. G. B. — G. S. 1899 S. 177 bezw. 220.)
d) Für die Uebernahme des Schiedsmannsamtes durch Staatsbeamte und besoldete
Beamte der Kommunal= oder Kirchenverwaltung. Die Genehmigung
erteilt ihre zunächst vorgesetzte Behörde. (§2 der Schiedmannsordnung vom
29. März 1879 — G. S. S. 321).
e) Für die Annahme der Wahl als Gemeindeverordneter und die Uebernahme
eines besoldeten oder unbesoldeten Amtes in einer Gemeindeverwaltung durch
Staatsbeamte. Die Genehmigung erteilt die vorgesetzte Dienstbehörde. (Staatsministerial-Beschluß
vom 2. März 1851 — M. Bl. f. d. i. V. S. 126, Justiz-*
S. 151 — und Min. Erl. vom 25. Mai 1893 — M. Bl. f. d. i. V.
126).
9. Die Zulässigkeit der Uebernahme eines Mandats als Kreistagsabgeord—
neter seitens eines Staatsbeamten ist nicht von der Genehmigung der vorgesetzten
Dienstbehörde desselben abhängig. Der Beamte hat jedoch seinem Vorgesetzten von der
Anberaumung einer jeden Kreistagssitzung vor letzterer rechtzeitig Anzeige zu machen
bezw. behufs Teilnahme an derselben Urlaub nachzusuchen. (Min. Erl. v. 24. Nov. 1873
— M. Bl. f. d. i. V. 1874 S. 94).
10. Ein unmittelbarer Staatsbeamter darf die Funktionen eines sog. Vizewirts
insbesondere, wenn er dafür eine Gegenleistung empfängt, ohne vorgängige
Genehmigung seiner vorgesetzten Dienstbehörde nicht übernehmen. (Schreiben der Min.
der Fin. und des Innern an den Reichskanzler vom 12. Aug. 1884 — M. Bl. S. 230
— und Runderl. vom 7. Nov. 1884 — Z. Bl. d. Abg. V. S. 160).
11. Vorübergehende kleinere Nebenarbeiten dürfen in der Regel ohne besondere
Erlaubnis der vorgesetzten Dienstbehörde übernommen werden; maßgebend in dieser
Beziehung sind die den einzelnen Beamtenkategorien erteilten Dienstanweisungen u. dergl.
12. Der Runderl. des Fin. Min. und des Min. des Innern vom 27. Aug. 1903
(M. Bl. f. d. V. S. 190) lautet:
„Die Ziffer 4 unseres Runderlasses vom 5. Febr. 1881 (Min. Bl. f. d. ges. inn. Verw.
S. 77) wird dahin abgeändert, daß unter einem öffentlichen Amte, bei dessen Uebernahme
nach der Allerhöchsten Kabinettsorder vom 14. Juni 1848 (G. S. S. 153) die Einziehung
oder Kürzung der Wartegelder zu erfolgen hat, nur ein Amt des unmittelbaren Staatsdienstes
oder des Reichsdienstes zu verstehen ist. — Die Vorschriften des § 29 des
Pensionsges. vom 27. März 1872 (G. S. S. 268) über den Zeitpunkt, von welchem ab die
Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährnng einer Pension stattzufinden hat, sind auch auf
die Wartegelder sinngemäß anzuwenden.
Wir weisen dabei darauf hin, daß die Allerhöchste Kabinettsorder vom 13. Juli 1839
(G. S. S. 235), betreffend die Uebernahme von Nebenämtern durch Staatsbeamte, auch auf
die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Staatsbeamten Anwendung findet.
Auch diese bedürfen zur Uebernahme eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung,
mit der eine fortlaufende Remuneration verbunden ist, der ausdrücklichen Genehmigung
der betreffenden Zentralbehörde, und zwar auch dann, wenn es sich nicht um ein Amt des
unmittelbaren Staatsdienstes oder des Reichsdienstes handelt.
Ew. Hochwohlgeboren wollen daher die Ihnen unterstellten, Wartegelder zahlenden
Kassen dahin mit Anweisung versehen, daß sie Ihnen sofort Anzeige zu erstatten haben,
sobald aus der Quittung über das Wartegeld hervorgeht, daß der Empfänger infolge
Uebernahme eines Amtes oder einer Beschäftigung im Reichs= oder Staatsdienste oder in
einem sonstigen öffentlichen Dienste ein Einkommen erlangt hat, und zwar auch dann, wenn
das Wartegeld nicht einzuziehen oder zu kürzen ist. Ist Ihnen nicht bekannt, daß die
enehmigung der Zentralbehörde zur Uebernahme einer solchen Beschäftigung erteilt ist,
so ist an uns zu berichten.“
13. In den dem Landtage vorzulegenden Spezialetats sind bei den betr. Besoldungsfonds
oder Fonds zur Remunerierung von Hilfsarbeitern die Einnahmen
der Beamten aus Nebenämtern nachrichtlich mitzuteilen. (§ 26 des Staatshaushaltsgesetzes
vom 11. Mai 1898 — G. S. S. 77.)
14. Das mit Nebenämtern oder Nebengeschäften verbundene Einkommen begründet
nur dann einen Anspruch auf Pension, wenn eine etatsmäßige Stelle bleibend verliehen
ist (§ 12 des Pensionsgesetzes vom 27. März 1872 — G. S. S. 268).