Metadata : Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

Abschnitt  XIII.  Nebenämter  2c.  205

Kommunal=  und  Kirchenverwaltung  bekleidet.  Die  Erlaubnis  erteilt  die

zunächst  vorgesetzte  Behörde;  diese  Erlaubnis  kann  zurückgenommen  werden.
§  1784,  1792,  1888  und  1915  des  Bürgerl.  Gesetzbuchs  und  Art.  72  des

Ausführungsgesetzes  zum  B.  G.  B.  —  G.  S.  1899  S.  177  bezw.  220.)

d)  Für  die  Uebernahme  des  Schiedsmannsamtes  durch  Staatsbeamte  und  besoldete
  Beamte  der  Kommunal=  oder  Kirchenverwaltung.  Die  Genehmigung
erteilt  ihre  zunächst  vorgesetzte  Behörde.  (§2  der  Schiedmannsordnung  vom
29.  März  1879  —  G.  S.  S.  321).

e)  Für  die  Annahme  der  Wahl  als  Gemeindeverordneter  und  die  Uebernahme
eines  besoldeten  oder  unbesoldeten  Amtes  in  einer  Gemeindeverwaltung  durch
Staatsbeamte.  Die  Genehmigung  erteilt  die  vorgesetzte  Dienstbehörde.  (Staatsministerial-Beschluß
  vom  2.  März  1851  —  M.  Bl.  f.  d.  i.  V.  S.  126,  Justiz-*
  S.  151  —  und  Min.  Erl.  vom  25.  Mai  1893  —  M.  Bl.  f.  d.  i.  V.

126).

9.  Die  Zulässigkeit  der  Uebernahme  eines  Mandats  als  Kreistagsabgeord—
neter  seitens  eines  Staatsbeamten  ist  nicht  von  der  Genehmigung  der  vorgesetzten
Dienstbehörde  desselben  abhängig.  Der  Beamte  hat  jedoch  seinem  Vorgesetzten  von  der
Anberaumung  einer  jeden  Kreistagssitzung  vor  letzterer  rechtzeitig  Anzeige  zu  machen
bezw.  behufs  Teilnahme  an  derselben  Urlaub  nachzusuchen.  (Min.  Erl.  v.  24.  Nov.  1873
—  M.  Bl.  f.  d.  i.  V.  1874  S.  94).

10.  Ein  unmittelbarer  Staatsbeamter  darf  die  Funktionen  eines  sog.  Vizewirts
  insbesondere,  wenn  er  dafür  eine  Gegenleistung  empfängt,  ohne  vorgängige
Genehmigung  seiner  vorgesetzten  Dienstbehörde  nicht  übernehmen.  (Schreiben  der  Min.
der  Fin.  und  des  Innern  an  den  Reichskanzler  vom  12.  Aug.  1884  —  M.  Bl.  S.  230
—  und  Runderl.  vom  7.  Nov.  1884  —  Z.  Bl.  d.  Abg.  V.  S.  160).

11.  Vorübergehende  kleinere  Nebenarbeiten  dürfen  in  der  Regel  ohne  besondere
Erlaubnis  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  übernommen  werden;  maßgebend  in  dieser
Beziehung  sind  die  den  einzelnen  Beamtenkategorien  erteilten  Dienstanweisungen  u.  dergl.

12.  Der  Runderl.  des  Fin.  Min.  und  des  Min.  des  Innern  vom  27.  Aug.  1903
(M.  Bl.  f.  d.  V.  S.  190)  lautet:

„Die  Ziffer  4  unseres  Runderlasses  vom  5.  Febr.  1881  (Min.  Bl.  f.  d.  ges.  inn.  Verw.
S.  77)  wird  dahin  abgeändert,  daß  unter  einem  öffentlichen  Amte,  bei  dessen  Uebernahme
nach  der  Allerhöchsten  Kabinettsorder  vom  14.  Juni  1848  (G.  S.  S.  153)  die  Einziehung
oder  Kürzung  der  Wartegelder  zu  erfolgen  hat,  nur  ein  Amt  des  unmittelbaren  Staatsdienstes
  oder  des  Reichsdienstes  zu  verstehen  ist.  —  Die  Vorschriften  des  §  29  des
Pensionsges.  vom  27.  März  1872  (G.  S.  S.  268)  über  den  Zeitpunkt,  von  welchem  ab  die
Einziehung,  Kürzung  oder  Wiedergewährnng  einer  Pension  stattzufinden  hat,  sind  auch  auf
die  Wartegelder  sinngemäß  anzuwenden.

Wir  weisen  dabei  darauf  hin,  daß  die  Allerhöchste  Kabinettsorder  vom  13.  Juli  1839
(G.  S.  S.  235),  betreffend  die  Uebernahme  von  Nebenämtern  durch  Staatsbeamte,  auch  auf
die  in  den  einstweiligen  Ruhestand  versetzten  Staatsbeamten  Anwendung  findet.
Auch  diese  bedürfen  zur  Uebernahme  eines  Nebenamtes  oder  einer  Nebenbeschäftigung,
mit  der  eine  fortlaufende  Remuneration  verbunden  ist,  der  ausdrücklichen  Genehmigung
der  betreffenden  Zentralbehörde,  und  zwar  auch  dann,  wenn  es  sich  nicht  um  ein  Amt  des
unmittelbaren  Staatsdienstes  oder  des  Reichsdienstes  handelt.

Ew.  Hochwohlgeboren  wollen  daher  die  Ihnen  unterstellten,  Wartegelder  zahlenden
Kassen  dahin  mit  Anweisung  versehen,  daß  sie  Ihnen  sofort  Anzeige  zu  erstatten  haben,
sobald  aus  der  Quittung  über  das  Wartegeld  hervorgeht,  daß  der  Empfänger  infolge
Uebernahme  eines  Amtes  oder  einer  Beschäftigung  im  Reichs=  oder  Staatsdienste  oder  in
einem  sonstigen  öffentlichen  Dienste  ein  Einkommen  erlangt  hat,  und  zwar  auch  dann,  wenn
das  Wartegeld  nicht  einzuziehen  oder  zu  kürzen  ist.  Ist  Ihnen  nicht  bekannt,  daß  die

enehmigung  der  Zentralbehörde  zur  Uebernahme  einer  solchen  Beschäftigung  erteilt  ist,
so  ist  an  uns  zu  berichten.“

13.  In  den  dem  Landtage  vorzulegenden  Spezialetats  sind  bei  den  betr.  Besoldungsfonds
  oder  Fonds  zur  Remunerierung  von  Hilfsarbeitern  die  Einnahmen
der  Beamten  aus  Nebenämtern  nachrichtlich  mitzuteilen.  (§  26  des  Staatshaushaltsgesetzes
  vom  11.  Mai  1898  —  G.  S.  S.  77.)

14.  Das  mit  Nebenämtern  oder  Nebengeschäften  verbundene  Einkommen  begründet

nur  dann  einen  Anspruch  auf  Pension,  wenn  eine  etatsmäßige  Stelle  bleibend  verliehen
  ist  (§  12  des  Pensionsgesetzes  vom  27.  März  1872  —  G.  S.  S.  268).