Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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853.
Zurückstellungen  von  den  Uebungen).

1.  Wegen  dringender  häuslicher  und  gewerblicher  Verhältnisse  können  Mannschaften
der  Reserve  und  Landwehr  von  der  Uebung  des  laufenden  Jahres  dispensirt  werden,
aber  nur  unter  ganz  ausnahmsweisen  Verhältnissen  von  zwei  auf  einander  folgenden
Uebungen.

2.  Derartige  Dispensationsgesuche  sind  rechtzeitig  an  die  Ortsbehörde  zu  richten,
welche  event.  eine  schriftliche  Reklamation  an  den  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Kommission
  einsendet.  Letzterer  übermittelt  die  Reklamationen,  welche  er  für  dringlich
hält,  mit  seinem  Gutachten  an  das  Landwehr-Bezirks-Kommando.

Die  Entscheidung  steht  allein  dem  Landwehr-Bezirks-Kommandeur  zu.

3.  Die  Bestimmung  ad  1  gilt  auch  in  Betreff  derjenigen  Reservisten  und  Wehrleute,
  welche  in  einem  Beamten-Verhältniß  stehen,  wenn  ihre  vorgesetzte  Civil-Behörde
die  Dispensation  von  der  Uebung  für  sie  beantragt,  weil  sie  für  die  Zeit  der  Uebung
unentbehrlich  in  ihrer  Civilstellung  sind.  Dergleichen  Mannschaften  haben  jedoch  wie  jeder
andere  Reservist  und  Wehrmann  der  Gestellungs-Ordre  Folge  zu  leisten,  wenn  dieselbe
nicht  vor  dem  Gestellungstage  Seitens  der  Landwehr-Behörden  zurückgezogen  werden
sollte.  (Cfr.  §  58  ad  4.)

4.  Ist  ein  einbeorderter  Reservist  oder  Wehrmann  so  krank,  daß  er  die  Uebung
nicht  mitmachen  kann,  so  hat  er  sich  entweder  im  Bataillons-Stabsquartier  zur  ärztlichen
Untersuchung  zu  gestellen  oder  wenn  die  Krankheit  die  Gestellung  unmöglich  macht,  ein
Attest  des  Kreis-Physikus  durch  die  Ortsbehörde  an  das  Landwehr-Bezirks-Kommando
einzusenden.  Inwiefern  andere  ärztliche  Atteste  zu  berücksichtigen  sind,  bleibt  dem  Ermessen
  des  Landwehr-Bezirks-Kommandeurs  anheimgestellt.

l  54.
Beorderung  der  zur  Uebung  einzuziehenden  Mannschaften.

1.  Die  General-Kommandos  haben  zu  bestimmen,  ob  die  Uebungs-Mannschaften
direkt  nach  dem  Uebungsorte  zu  beordern  oder  zuvor  zu  sammeln  und  den  Truppentheilen
  in  geschlossenen  Abtheilungen  zuzuführen  sind.

2.  Die  Landwehr-Bezirks-Kommandos  haben,  wenn  die  Mannschaften  direkt  nach
dem  Uebungsort  beordert  werden,  15  Prozent  Mannschaften  für  etwaigen  Ausfall  mit
zu  beordern.

Die  Prozent-Mannschaften  sind  bei  der  Ueberweisung  besonders  zu  bezeichnen.

*)  Cfr.  8#8  16,  17,  18  und  20,