Full text : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Die  Justizgewalt.  §.  161.  419

5)  Die  Anordnung  und  die  Zuständigkeit  der  Gerichte
bestimmt  sich  nach  den  darüber  bestehenden  Gesetzen.  Die  Verfassung
  hat  jedoch  die  allgemeinen  Grundlagen  für  diese  Gesetze
festgestellt  und  zwar:

a)  Regelmäßig  entscheiden  in  Civilsachen  Collegial-Gerichte
  und  zwar  in  I.  Instanz  die  Bezirks=  (Land-),  in  II.  die
Appellations-(Oberlandes-)  Gerichte,  in  III.  und  letzter  das
Oberappellations-(Reichs-)  Gericht.  Ausnahmsweise  sind  für
gewisse  Rechtssachen,  welche  hiezu  durch  die  Geringfügigkeit  des
Streitgegenstandes,  oder  durch  die  Einfachheit  des  Sach=  und
Rechtsverhältnisses,  oder  durch  die  Nothwendigkeit  einer
schleunigen  Entscheidung  wegen  Bedrohung  der  öffentlichen
Ordnung  oder  wegen  Gefahr  auf  dem  Verzuge  geeignet
sind,  Einzelngerichte  (Stadt=  und  Landgerichte)  zuständig,  ½3)
gegen  deren  Entscheidung  die  Berufung  oder  Beschwerde  an
das  Bezirksgericht  eröffnet  ist.  1)

b)  In  Strafsachen  richtet  sich  die  Zuständigkeit  nach  folgenden
  Grundsätzen:

a)  Uebertretungen  werden  durch  die  Stadt=  und
Landgerichte  (Schöffen-Gerichte)  abgeurtheilt,  so  weit
nicht  das  Einführungsgesetz  zu  den  Strafgesetzbüchern  vom
10.  Nov.  1861  und  das  Einführungsgesetz  zum  Handelsgesetzbuch
  von  gleichem  Datum  eine  Ausnahme  macht;  15)

Gesetzentwurfes  angeordnet  sei  (vergl.  die  Verh.  der  K.  der  Abgeordneten  v.
1866/69  Beil.  B.  II.  S.  569,  der  Kammer  der  Reichsräthe  Beil.  B.  II.
S.  411);  wegen  der  Zukunft  s.  das  d.  Ger.  Verf.  G.  F.  8.

13)  Gesetz,  „die  Grundlagen  der  Gerichtsorganisation  rc.“  betr.,  Art.  5
u.  6;  eine  Aufzählung  der  einzelnen  unter  obige  Rubriken  gehörigen  Sachen
enthält  das  Gesetz,  die  Gerichtsverfassung  betr.,  vom  25.  Juli  1850  Art.  11
(H.  B.  I.  S.  118),  und  das  Gesetz  vom  1.  Juli  1856  Art.  3  (H.  B.  I.
S.  126),  dann  später  das  Gesetz,  die  Gerichtsverfassung  betr.,  v.  10.  Nov.
1861  Art.  8  (meine  Samml.  S.  64).  Wegen  der  Gestaltung  der  Zuständigkeit
  der  Einzelngerichte  in  bürgerl.  Rechtsstreitigkeiten  s.  nach  der  Proc.=Ordn.
  v.  1869  die  Art.  3—6  derselben.  Künftig  gibt  Maß  das  d.  Ger.  V.  G.  S.  23.

14)  S.  das  angef.  b.  Gerichtsverfassungsgesetz  Art.  30.

15)  Gerichtsverfassungsgesetz  Art.  16  (über  die  Auslegung  desselben
Edel  63  ff.)  u.  Art.  31.  Ueber  die  Modificationen,  die  das  Einführungsgesetz
  zum  Hand.  G.  B.  enthält,  s.  die  Art.  10,  11—18,  dann  36  desselben
(G.  Bl.  S.  430  und  441).  Die  Zukunft  betr.  a.  a.  O.  99.  25  ff.

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