Die Justizgewalt. §. 161. 419
5) Die Anordnung und die Zuständigkeit der Gerichte
bestimmt sich nach den darüber bestehenden Gesetzen. Die Verfassung
hat jedoch die allgemeinen Grundlagen für diese Gesetze
festgestellt und zwar:
a) Regelmäßig entscheiden in Civilsachen Collegial-Gerichte
und zwar in I. Instanz die Bezirks= (Land-), in II. die
Appellations-(Oberlandes-) Gerichte, in III. und letzter das
Oberappellations-(Reichs-) Gericht. Ausnahmsweise sind für
gewisse Rechtssachen, welche hiezu durch die Geringfügigkeit des
Streitgegenstandes, oder durch die Einfachheit des Sach= und
Rechtsverhältnisses, oder durch die Nothwendigkeit einer
schleunigen Entscheidung wegen Bedrohung der öffentlichen
Ordnung oder wegen Gefahr auf dem Verzuge geeignet
sind, Einzelngerichte (Stadt= und Landgerichte) zuständig, ½3)
gegen deren Entscheidung die Berufung oder Beschwerde an
das Bezirksgericht eröffnet ist. 1)
b) In Strafsachen richtet sich die Zuständigkeit nach folgenden
Grundsätzen:
a) Uebertretungen werden durch die Stadt= und
Landgerichte (Schöffen-Gerichte) abgeurtheilt, so weit
nicht das Einführungsgesetz zu den Strafgesetzbüchern vom
10. Nov. 1861 und das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
von gleichem Datum eine Ausnahme macht; 15)
Gesetzentwurfes angeordnet sei (vergl. die Verh. der K. der Abgeordneten v.
1866/69 Beil. B. II. S. 569, der Kammer der Reichsräthe Beil. B. II.
S. 411); wegen der Zukunft s. das d. Ger. Verf. G. F. 8.
13) Gesetz, „die Grundlagen der Gerichtsorganisation rc.“ betr., Art. 5
u. 6; eine Aufzählung der einzelnen unter obige Rubriken gehörigen Sachen
enthält das Gesetz, die Gerichtsverfassung betr., vom 25. Juli 1850 Art. 11
(H. B. I. S. 118), und das Gesetz vom 1. Juli 1856 Art. 3 (H. B. I.
S. 126), dann später das Gesetz, die Gerichtsverfassung betr., v. 10. Nov.
1861 Art. 8 (meine Samml. S. 64). Wegen der Gestaltung der Zuständigkeit
der Einzelngerichte in bürgerl. Rechtsstreitigkeiten s. nach der Proc.=Ordn.
v. 1869 die Art. 3—6 derselben. Künftig gibt Maß das d. Ger. V. G. S. 23.
14) S. das angef. b. Gerichtsverfassungsgesetz Art. 30.
15) Gerichtsverfassungsgesetz Art. 16 (über die Auslegung desselben
Edel 63 ff.) u. Art. 31. Ueber die Modificationen, die das Einführungsgesetz
zum Hand. G. B. enthält, s. die Art. 10, 11—18, dann 36 desselben
(G. Bl. S. 430 und 441). Die Zukunft betr. a. a. O. 99. 25 ff.
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