198 II. Strafpolizei.
nicht nur in eiligen Angelegenheiten, bei welchen Gefahr im Verzuge ist, sondern
auch in gewöhnlichen Fällen ihre Requisitionen unmittelbar an die Gendarmen
richtet und daß sich hieraus bisher Unzuträglichkeiten im allgemeinen nicht ergeben
haben. Unter diesen Umständen und in Berücksichtigung der Interessen
der Strafrechtspflege finde ich nichts dagegen zu erinnern, daß der direkte Geschäftsverkehr
zwischen Staatsanwaltschaft und Gendarmen, soweit er bisher schon
tatsächlich bestanden hat, bis auf weiteres, und bis sich etwa Unzuträglichkeiten
für die Wahrnehmung des Gendarmeriedienstes ergeben sollten, beibehalten wird.
Für Requisitionen der Staatsanwaltschaft jedoch, deren Ausführung durch den
Gendarmen ein Verlassen des Patronillenbezirks notwendig macht, wie insbesondere
bei Transporten und Wahrnehmung von Terminen, ist — abgesehen von eiligen
Fällen — die Vermittlung des Landrats erforderlich. Ebenso steht bei etwa eintretenden
Kollisionen zwischen den Requisitionen der Staatsanwaltschaft und den
Aufträgen des Landrats die Entscheidung darüber, welches der verschiedenen Geschäfte
als das dringlichere zuerst zu erledigen ist, dem dem Gendarmen übergeordneten
Landrat allein zu.
Damit der Landrat über alle wichtigeren Vorgänge auf dem strafrechtlichen
Gebiete, betreffs deren Requisitionen der Staatsanwaltschaft ergangen sind, stets
informiert ist, wird er, wie dies wohl meistens schon geschehen ist, für solche
Vorkommnisse zweckmäßig die sofortige Erstattung einer Anzeige durch den Gendarm
an ihn anordnen. Im übrigen ist der Landrat in der Lage, bei den
monatlichen Rapporten und durch Einsichtnahme der Tagebücher der Gendarmen
sich sowohl über die Tätigkeit der Gendarmen auf dem strafrechtlichen Gebiete
hinreichend zu unterrichten, als auch ein Urteil über die durch die Requisitionen
der Staatsanwaltschaft veranlaßte Jnanspruchnahme der Gendarmen zu gewinnen.
Der Herr Justizminister wird die Staatsanwaltschaften entsprechend verständigen
und sie dahin mit Weisung versehen, daß sie die direkte Inanspruchnahme
der Gendarmen nicht eintreten lassen, wenn die Vermittlung des Landrats
ohne Nachteil für die Sache und ohne wesentliche Verzögerung nachgesucht
werden kann.
Anlage H (zu Anmerkung 54).
Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877. § 27 und 74.
(RGB. 41.)
§ 27. Die Schöffengerichte sind zuständig:
1. für alle Uebertretungen;
2. für diejenigen Vergehen, welche nur mit Gefängniß von höchstens
drei Monaten, oder Geldstrafe von höchstens sechshundert Mark, allein
oder neben Haft oder in Verbindung mit einander, oder in Verbindung
mit Einziehung bedroht sind, mit Ausnahme der im § 320 des Strafgesetzbuchs
und der im § 74 dieses Gesetzes bezeichneten Vergehen;
3. für die nur auf Antrag zu verfolgenden Beleidigungen und
Körperverletzungen, wenn die Verfolgung im Wege der Privatklage geschieht;
4. für das Vergehen des Diebstahls im Falle des § 242 des Strafgesetzbuchs,
wenn der Werth des Gestohlenen fünfundzwanzig Mark nicht
übersteigt;