Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

198  II.  Strafpolizei.

nicht  nur  in  eiligen  Angelegenheiten,  bei  welchen  Gefahr  im  Verzuge  ist,  sondern
auch  in  gewöhnlichen  Fällen  ihre  Requisitionen  unmittelbar  an  die  Gendarmen
richtet  und  daß  sich  hieraus  bisher  Unzuträglichkeiten  im  allgemeinen  nicht  ergeben
  haben.  Unter  diesen  Umständen  und  in  Berücksichtigung  der  Interessen
der  Strafrechtspflege  finde  ich  nichts  dagegen  zu  erinnern,  daß  der  direkte  Geschäftsverkehr
  zwischen  Staatsanwaltschaft  und  Gendarmen,  soweit  er  bisher  schon
tatsächlich  bestanden  hat,  bis  auf  weiteres,  und  bis  sich  etwa  Unzuträglichkeiten
für  die  Wahrnehmung  des  Gendarmeriedienstes  ergeben  sollten,  beibehalten  wird.
Für  Requisitionen  der  Staatsanwaltschaft  jedoch,  deren  Ausführung  durch  den
Gendarmen  ein  Verlassen  des  Patronillenbezirks  notwendig  macht,  wie  insbesondere
bei  Transporten  und  Wahrnehmung  von  Terminen,  ist  —  abgesehen  von  eiligen
Fällen  —  die  Vermittlung  des  Landrats  erforderlich.  Ebenso  steht  bei  etwa  eintretenden
  Kollisionen  zwischen  den  Requisitionen  der  Staatsanwaltschaft  und  den
Aufträgen  des  Landrats  die  Entscheidung  darüber,  welches  der  verschiedenen  Geschäfte
  als  das  dringlichere  zuerst  zu  erledigen  ist,  dem  dem  Gendarmen  übergeordneten
  Landrat  allein  zu.

Damit  der  Landrat  über  alle  wichtigeren  Vorgänge  auf  dem  strafrechtlichen
Gebiete,  betreffs  deren  Requisitionen  der  Staatsanwaltschaft  ergangen  sind,  stets
informiert  ist,  wird  er,  wie  dies  wohl  meistens  schon  geschehen  ist,  für  solche
Vorkommnisse  zweckmäßig  die  sofortige  Erstattung  einer  Anzeige  durch  den  Gendarm
  an  ihn  anordnen.  Im  übrigen  ist  der  Landrat  in  der  Lage,  bei  den
monatlichen  Rapporten  und  durch  Einsichtnahme  der  Tagebücher  der  Gendarmen
sich  sowohl  über  die  Tätigkeit  der  Gendarmen  auf  dem  strafrechtlichen  Gebiete
hinreichend  zu  unterrichten,  als  auch  ein  Urteil  über  die  durch  die  Requisitionen
der  Staatsanwaltschaft  veranlaßte  Jnanspruchnahme  der  Gendarmen  zu  gewinnen.

Der  Herr  Justizminister  wird  die  Staatsanwaltschaften  entsprechend  verständigen
  und  sie  dahin  mit  Weisung  versehen,  daß  sie  die  direkte  Inanspruchnahme
  der  Gendarmen  nicht  eintreten  lassen,  wenn  die  Vermittlung  des  Landrats
ohne  Nachteil  für  die  Sache  und  ohne  wesentliche  Verzögerung  nachgesucht
werden  kann.

Anlage  H  (zu  Anmerkung  54).
Deutsches  Gerichtsverfassungsgesetz  vom  27.  Januar  1877.  §  27  und  74.
(RGB.  41.)

§  27.  Die  Schöffengerichte  sind  zuständig:

1.  für  alle  Uebertretungen;

2.  für  diejenigen  Vergehen,  welche  nur  mit  Gefängniß  von  höchstens
drei  Monaten,  oder  Geldstrafe  von  höchstens  sechshundert  Mark,  allein
oder  neben  Haft  oder  in  Verbindung  mit  einander,  oder  in  Verbindung
mit  Einziehung  bedroht  sind,  mit  Ausnahme  der  im  §  320  des  Strafgesetzbuchs
  und  der  im  §  74  dieses  Gesetzes  bezeichneten  Vergehen;

3.  für  die  nur  auf  Antrag  zu  verfolgenden  Beleidigungen  und
Körperverletzungen,  wenn  die  Verfolgung  im  Wege  der  Privatklage  geschieht;


4.  für  das  Vergehen  des  Diebstahls  im  Falle  des  §  242  des  Strafgesetzbuchs,
  wenn  der  Werth  des  Gestohlenen  fünfundzwanzig  Mark  nicht
übersteigt;