Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Erlaß  des  Herrn  Fürsten  Reichskanzlers  einige  Abänderungen  erfahren  hat,  wird  Solches
für  das  Königreich  Sachsen  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  den  24.  April  1877.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Könneritz.
Müller.

Berlin,  den  13.  April  1877.
Abänderungen

der

Postordnung  vom  18.  December  1874.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen
Reichs  vom  28.  October  1871  wird  die  Postordnung  vom  18.  December  1874  in
folgenden  Punkten  abgeändert:

1.  Im  §  6  „die  Aufschrift  der  Packete“  betreffend,  erhält  der  Absatz  ##folgenden
  Zusatz:
Zur  Aufschrift  gehört  auch,  daß  im  Falle  der  Frankirung  der  Vermerk  „frei“  2c.,
im  Falle  der  Entnahme  von  Postvorschuß  der  Vermerk  „Vorschuß  von  .  .  .  .  .  .  ..  «

unter  Angabe  des  Betrages,  und  im  Falle  des  Verlangens  der  Eilbestellung  der  Ver—
merk  „durch  Eilboten“  2c.  angegeben  wird.

2.  Im  §  13,  „Postkarten“  betreffend,  erhalten  die  Absätze  u#,  IV,  v  und  vn
folgende  Fassung:

III  Zu  den  Postkarten  mit  Antwort  werden  besonders  dazu  eingerichtete  Formulare
verwendet,  von  denen  die  zweite  Hälfte  zur  Antwort  dient.

IV  Postkarten  müssen  frankirt  werden.  Für  Postkarten  mit  Antwort  ist  auch  für
die  Antwort  das  Porto  vorauszubezahlen.  Unfrankirte  oder  unzureichend  frankirte
Postkarten  werden  nicht  befördert.

V  Die  Gebühr  beträgt  ohne  Unterschied  der  Entfernung  5  Pf.  für  jede  Postkarte.
Für  Postkarten  mit  Antwort  werden  10  Pf.  erhoben.  Bei  der  Verwendung  von  Postkarten
  als  Formulare  zu  Drucksachen  beträgt  das  Porto  3  Pf.

VII.  Ungestempelte  Formulare  zu  Postkarten  werden  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je