Bayer. Oberstes Landesgericht in München (Strafsachen). 201
auch die Befugnis gehört, über seinen eigenen Bedarf hinaus dürres Holz zu
dem Zwecke des Verkaufs zu hauen.
Falls derselbe aber nach der einen oder nach der anderen Richtung sein
Recht überschritten hat, so erscheint er nach Art. 9 a. a. O. strafbar und
ersatzpflichtig. — Das Urteil zweiter Instanz war aufzuheben. Urteil vom
17. Oktober 1905; Rev.-Reg. Nr. 287//05.
Forstgesetz vom 28. März 1852/17. Juni 1896 Art. 84. Zu „dürrem
oder angefaultem zur Erde liegendem Holz“ gehören auch entsamte, abgefallene
Zapfen der Nadelbäume.
Das Bayer. Forstgesetz regelt die Materie der Entwendung von Waldprodukten,
d. i. sowohl derjenigen Erzeugnisse, welche der Waldboden hervorbringt,
als auch überhaupt aller Gegenstände des Waldes, die der jeweilige
Waldbesitzer vermöge der ihm nach Art. 1 des Forstgesetzes zustehenden freien
Benützung seines Waldes aus demselben gewinnen kann, nicht ausschließend;
es bedroht vielmehr nur die Entwendungen bestimmter Waldprodukte, und
zwar die in Art. 79—87 einzeln aufgeführten, als Forstfrevel mit Strafe.
Ob die Wegnahme auch noch anderer Waldprodukte strafbar sei, bemißt sich
nach den allgemeinen Strafrechtsnormen.
Eine analoge Anwendung der Strafbestimmungen des Forstgesetzes über
Forstfrevel auf andere als die in diesem Gesetze bezeichneten Entwendungen ist
ausgeschlossen.
Daß die im vorliegenden Fall entwendeten Fichtenzapfen unter den Begriff
„Waldprodukte“ fallen, kann mit Grund nicht in Zweifel gezogen werden.
Es ist sohin zunächst zu prüfen, ob die Entwendung dieses Waldproduktes
unter die lex specialis des Bayerischen Forstgesetzes fällt, und nur, wenn
diese Frage verneint wird, kommt zu erwägen, ob die fragliche Entwendung
nach den allgemeinen strafgesetzlichen Bestimmungen strafbar ist.
Von den Strafbestimmungen des Forstgesetzes kommt zunächst Art. 84
Abs. 1 in Betracht, wonach, wer unbefugter Weise oder in den hierzu nicht
angewiesenen Waldorten dürres oder angefaultes zur Erde liegendes Holz
oder Stockholz holt, neben dem Ersatz des Wertes mit einer demselben gleichen
Geldstrafe belegt wird.
Das Berufungsgericht erachtet die Anwendbarkeit des Art. 84 im vorliegenden
Falle für ausgeschlossen, weil entsamte Fichtenzapfen nicht als Holz
im Sinne der bezeichneten Gesetzesbestimmung anzusehen seien.
Diese Annahme beruht auf einer rechtsirrtümlichen, weil zu engen Auslegung
des Ausdrucks Holz.
Im engeren Sinne wird unter Holz die Holzsubstanz der Waldbäume —
Wurzel--, Stamm= und Astholz — verstanden. Legt man den fraglichen Ausdruck
in diesem Sinne aus, so würde unter dürrem zur Erde liegendem Holz
allerdings nur das vom Baum abgestoßene dürre Astholz zu verstehen sein.
Für die Annahme, daß nur die unbefugte Wegnahme des letzteren im
Art. 84 des Forstgesetzes unter Strafe gestellt werden wollte, bieten aber die
Materialen zu dieser Gesetzesbestimmung keinen Anhaltspunkt.
Wenn Art. 84 die unbefugte Wegnahme des dürren oder angefaulten
ur Erde liegenden Holzes unter Strafe stellt, so bezweckt er, das Necht des
aldbesitzers auf das sogenannte Raff= und Leseholz zu schützen. Zu diesem
gehören aber nicht bloß die abgefallenen dürren Aeste, sondern auch der
Schlagabraum, beim Hotzaufarbeiten zurückgelassene Späne, Reiser, Rindenstücke,
also Bestandteile der Bäume im weiteren Sinne, nicht bloß die Holz-