Full text : Bayerns Gauen nach den drei Volksstämmen.

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Gau  zweymal,  Cap.  VII.  Nro  40  mit  villa  Altheim  und
Nr.  81  mit  villa  Ruchese  genannt,  aber  wohlgemerkt  fuͤhrt
dieß  Capitel  die  Aufschrift:  „Descriptioues  eorum  qui
de  Bawaria  cet  Sueviln  Deo  et  St.  Bonishclo  suo
praedia  comulerunt.“  Also  kein  Wort  von  branconiu
orientalis;  dessen  Gauen  vielmehr,  als  Fulda  am  nächsten,
bereits  im  ersten  Capitel  der  Summarien  abgehandelt  werden.
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6)  Wenn  es  von  Pappenheim,  Schambach  und  Dietfurth
  bey  Neugart  anno  802  heißt:  „  duicoqnuid  milhi  paler
  meus  Germunt  legitlime  et  secundum  sacrilicimm
francorum  dereliquit  in  heredltatem  so  heißt  dieß  nur
die,  von  Germunt  nach  dem  fränkischen  Gesetze  kestirten
  Güter;  diese  mußten  aber  deßwegen  nicht  selbst  in  Franken
  liegen.  Pallhausen  gibt  hierüber  pag.  133  Nachtrag,
ein  treffendes  Beyspiel.

7)  Erst  mit  dem  Jahre  1053  wird  zum  erstenmale  urkundlich
  dargethan,  daß  sich  an  dem  Brunnen  in  der  Rindgasse
  (bey  Hardhof  westlich  Wassertrüdingen)  die  Provinzen
Suevia  und  Franconia  geschieden  haben.  Nach  dieser  Urkunde
  bestimmte  auch  Delius  in  der  Allgem.  Cncyclopädie  von
Ersch  und  Gruber  III.  pag.  9,  die  Grenzen  Alemanniens
auf  dieser  Seite.  Es  fällt  also  die  Trennung  des  Sualafelds
von  Schwaben,  in  die  Zeit  von  889—  1053.  —

Neu  entdeckte,  oder  erläuterte  Urkunden  lassen  vielleicht
diesen  allerdings  großen  Seitraum  noch  enger  begränzen,  und

 

(ro)  H.  v.  Lang  sucht  zwar  pag.  8##  diie  trad,  fuldenses  zu
verdächtigen,  beruft  sich  aber  ein  Blatt  vorher,  pag.  72
selbüt  auf  deren  Urkunden.  Ueberdieß  handelt  es  sich  hier
nicht  von  Ortserklärungen  der  traditiones  aus  den  summarien
  sondern  von  diesen  selbst  bey  einem  deutlich  genannten
  Gau.