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Gau zweymal, Cap. VII. Nro 40 mit villa Altheim und
Nr. 81 mit villa Ruchese genannt, aber wohlgemerkt fuͤhrt
dieß Capitel die Aufschrift: „Descriptioues eorum qui
de Bawaria cet Sueviln Deo et St. Bonishclo suo
praedia comulerunt.“ Also kein Wort von branconiu
orientalis; dessen Gauen vielmehr, als Fulda am nächsten,
bereits im ersten Capitel der Summarien abgehandelt werden.
(10)
6) Wenn es von Pappenheim, Schambach und Dietfurth
bey Neugart anno 802 heißt: „ duicoqnuid milhi paler
meus Germunt legitlime et secundum sacrilicimm
francorum dereliquit in heredltatem so heißt dieß nur
die, von Germunt nach dem fränkischen Gesetze kestirten
Güter; diese mußten aber deßwegen nicht selbst in Franken
liegen. Pallhausen gibt hierüber pag. 133 Nachtrag,
ein treffendes Beyspiel.
7) Erst mit dem Jahre 1053 wird zum erstenmale urkundlich
dargethan, daß sich an dem Brunnen in der Rindgasse
(bey Hardhof westlich Wassertrüdingen) die Provinzen
Suevia und Franconia geschieden haben. Nach dieser Urkunde
bestimmte auch Delius in der Allgem. Cncyclopädie von
Ersch und Gruber III. pag. 9, die Grenzen Alemanniens
auf dieser Seite. Es fällt also die Trennung des Sualafelds
von Schwaben, in die Zeit von 889— 1053. —
Neu entdeckte, oder erläuterte Urkunden lassen vielleicht
diesen allerdings großen Seitraum noch enger begränzen, und
(ro) H. v. Lang sucht zwar pag. 8## diie trad, fuldenses zu
verdächtigen, beruft sich aber ein Blatt vorher, pag. 72
selbüt auf deren Urkunden. Ueberdieß handelt es sich hier
nicht von Ortserklärungen der traditiones aus den summarien
sondern von diesen selbst bey einem deutlich genannten
Gau.