Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Nro. 3. 1807. 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Skfagts-und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 7. März. 
  
  
  
Staats-Minist. Resol. an den Königl. Tutelar-Rath, 14. Febr. 1807. 
Man verordnet hiermit, daß auch bei den mediatisirten Fürsten, Grafen und Nitter- 
Gutsbestzern bei jedem eintrettenden Fall, die Obstgnation, Inventur und Vermögens-Thei- 
lung in der Maase vorgenommen werden soll, daß derjenige Beamte, der in logo die Kön. 
Hoheits-Rechte ausübt, die Obsignation verrichte, die Inventur und Theilung aber von 
Seiten des Königl. Tutelar-Raths in gewöhnlichen Fällen, einem - in der Rähe beftndli- 
chen Königl. Beamten, der der Sache gewachsen ist, übertragen, in ausserordentlichen und. 
wichtigen Fällen aber, ein Mitglied des Kön. Tutelar-Raths, jedoch nach vorgängig hie- 
von gemachter unterthänigsten Anzeige und nach ertheilter Königl. Resolution an Ort und. 
Stelle abgeschikt werde. Decr. im Kön. Staats-Min, den 14. Febr. 1807. 
Dekrete der Königl. Oberlandes-Regierung. 
Certificate der Handwerks-Bursche betr. 
Vom v7. Jan. 
Handwerksbursche, Dienstknechte u. s. w. die sich ausser ihres Oberamts aufhalten wol- 
len, müssen sich von dem ihnen vorgesezten Oberamt mit einem Certificat versehen, oder ha- 
ben zu gewärtigen, daß sie nirgends mehr in Condition und Dienst genommen, sondern 
ihrem Oberamt werden ausgeliefert werden. Dergleichen Certificate sind nur auf ein Jahe 
Sültig, und unentgeldlich auszustellen. Ex spec. Resol. 
Verpflichtung zum Dienst bei den Land-Bataillons betr. 
Vom Lo. Jan. 
Rur diesenige Mannschafte, welche seit 8 oder ro Jahren ihren Abschied aus dem Mlli- 
tär, bei der Infanterie oder Cavallerie erhalten hat, ist zum Dienst unter den Land-Barail- 
lons verpflichtet. Ex 1pec. Refol. « · 
DieJagdsDietxsiebet7r·.- 
VomIo.J·a-n. . 
Seiner Koͤnigl. Maj. ist angezeigt worden, daß mehrere Communen unter Vorschuͤ— 
zung alter Gerechtsame sich beigehen lassen, nur auf ihrer Markung bei Jagden treiben zu
	        
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