Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Nro. 25. 1801. 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Stgafs= und Regierungs-Blakt. 
Dienstag, §s. Mai. 
  
  
—— 
—. 
Wiederholter Kön. Befehl, die Einführung gleichen Maase5 und Gewichts betr. J. d. 20. Apr. 1807. 
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg rc. rc. w. 
Da Unse zur Wissenschaft gekommen ist, daß die Einführung gleichen Maases und Ge- 
wichts in Gemaͤsheit der ausgegangenen Koͤnigk. Verordnung d. d. 10. Okt. vor. Jahrs noch 
nicht · in allen Theilen des Koͤnigreichs vollzogen ist: so wollen Wir Euch. aufgegeben haben, 
hierauf Euer besesderes Augenmerk zu richten, und sehen Wir innerhalb 4 Wochen Euren 
Berichten entgegen, daß der Königl. Verordnung überall ein Genüge geschehe. Daran ge- 
schieht Unser Königl. Wille und Wir verbleiben Euch in Gnaden gewogen. Srurtgart in 
Koͤn. Oberlandes-Regierung den 29. Apr. 1807. 
Koͤn. General-Rescript, die Veranstaltung einer Collecte fuͤr Unterstuͤzung der durch Brand 
verunglüften Einwohner des Orts Winzlen betr. vom 29. Apr. 1807. 
Friderich, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Wuͤrttemberg ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
Unsern Grus zuvor, Liebe Getreue! 
Am 25. vorigen Monats, Abends nach 5 Uhr, brach in einem Wohnhause zu Winzlen, 
bund-Oberamts Rottweil, Feuer aus, das ein heftiger Nord-Ostwind den umgelegenen Haͤu- 
sern so schnell mittheilte, daß schon nach zwei Stunden 32 Gebäude niedergebrannt lagen: 
die Bewohner des Orts kehrten erst aus den benachbarten Pfarrdoͤrfern von der Beichte zu- 
ruͤk. Zwei und fünfzig Familien verlohren hierdurch beinahe alle ihre Viktnalien, Kleider, 
Haus= und Feldgeräthschaften, da bei dem heftigen Umsichgreisen des Feuers nur wenig zu ret- 
ten war; sie befinden sich daher in einem gränzenlosen Elend, welches viele derselben inner- 
halb 7 Jahren gegenwärtig zum zweitenmal betraf. · 
An dem hierans entstandenen, gegen 60,000 fl. sich belaufenden Schaden erhalten zwar 
dis Gebaͤude-Inhaber der abgebrannten Wohnungen aus der — fuͤr das vormals so genannte 
Neu Warrtemberg bestehenden Brandversicherungs-Anstalt einigen Ersaz: da aber derselbe 
kaum den 4ten Theil des ganzen Schadens beträgt; so würden diese, wie die übrigen Verun- 
Hläkten, die nicht Gebäude-Inhaber sind, in dem beträchalichen Verlust ihrer übrigen Haabe 
verbleiben. 4 · 
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