Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Nro. 26. 1807. 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staaks= und Regierungs-Blakt. 
Donnerstag, 7. Mai. 
  
  
  
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Koͤnigl. Verordnung, die Einrichtung des Hof= und Domainenkammer-Collegiums und seiner 
« Balleien betr. d. d 4. Mai 1807. 
Se. Königl. Majestät haben vermäge allerhöchsten Dekrets vom 4. Mai, die 
Einrichtung des Hof= und Domainenkammer-Collegi# und seiner Balleien betr. zu verordnen 
gnädigst geruhet, . 
1) daß ein Mitglied der Königl. Ober-Steuer-Direktion bei dem Hof= und Domainen= 
kammer-Collegio, um daselbst das Referat in Steuer-Zehent: und Renovations-Sachen zu 
übernehmen, angestellt seyn solle, und hiezu dens# Lber-Steuerrath Späth, gnädigst ernannt; 
2) daß ein Mitglied der Königl. Forst-Dektion die Forst-Sachen, und ein Mitglied 
der Land-Bau-Direktion die Landbau-Gegenstände bei dem Hof= und Domainenkammer-Colle= 
gio zu referiren haben solle, und zum Forst-Referenten den Forstrath Reitter, zum Refee 
renten in Bau-Sachen den Land-Baumeister Uber gnädigst ernannt. 
3)0 ist die Sekretair= und zweite Kammerraths-Stelle mit einander combinirt und dieselbe 
dem bisherigen Buchhalter Diecerich übertragen, « 
4)dieRegistrator-uudKanzellistemStelleVereinigt,unddazuderSubstitutVaas 
gnaͤdigst ernannt, 
5) die Stelle eines Rechenbank-Buchhalters. dem C. Friedr. Treu conferirt worden. 
Kön. Ob. Landes-Reglerung — Reseript an sämtl. Kön. Kreisl-Ober-Stabs= u. Patrimonial-Aemter, 
die Transporte der Deserteurs und darauf zu verwendenden Kosten betr. d. d. 28. Apr. 1807. 
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg rc. rc. 2c. 
Unsern Gruß zuvor, Liebe Getreue! 
Da Wir zu ersehen gehabt haben, daß die Transporte der Deserteurs und die Berech- 
nungen der auf SElche zu verwendenden Kosten von Unsern Königl Beamten nicht so behan- 
delt werden, wie es bei Unserm Kön. Kriegs-Cellegio zur Zahlungs-Dekretur erforderlich ist; 
so geben Wir euch hiermit zu erkennen, daß dergleichen Transporte nach Maasgabe des Ge- 
neral-Reseripts v. 17. Apr. 1796. durch stationsweise Ablosung der Condukteurs geschehen müsse, 
welche auf den Mann und Station 15 kr. dermasen zu empfangen haben, daß immer die fol- 
gende Stations-Obrigkeit der vorhergehenden den Kosten auslösc, und dann der lezten Sta-
	        
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