Nro. 27.
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Skaaks-kud , Regierungs-Blakt.
Samstag, p9. Mai.
18f07.
Kön. Ob. Land. Regier. — Rescr. an sämtl. Kreishauptleute, die Aufhebung des mit Oesterreich
bestandenen Militakr= Cartels betr. d. d. 2 Mai 1807.
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg #c. ꝛc. ꝛc.
Unsern Gruß zuvor, Liebe Getreue!
. Wir lassen Euch andurch allergnaͤdigst unverhalten, daß Wir Uns veranlaßt gesehen
haben, das zwischen Uns und dem Kaiser-Hause Oesterreich unterm 5. Juni 1805. abge-
schlossene Militair-Cartel aufzuloͤsen.
Ihr habt daher die Ober- und Stabs- auch Patrimonial-Beamte Eures Kreises zu
ihrer Nachachtung davon in Kentniß zu sezen. Daran 2c. Stuttgart den 2. Mai 1807.
Kön. Ober-Landesregierung.
Kdon. Ob. Fin. Dep. — Dekret an sämtl Cameral Beamtungen, die Berichtigung des Ungeraden
bei Natural-Entrichtungen betr. d. d. 29. Apr. 1807.
Die in Gemasheit der Kön. Maasordnung vom 30. Nov. v. J. geschehene Einführung
der Alt-Württembergischen Maase in den Neu-Württembergischen Landen mußte die Folge
haben, daß jährliche Natural-Entrichtungen an Gilten, Boden= und Zinns-Wein rc. wel-
che nach dem vorigen Maas eine runde Zahl ausgemacht haben, nach der Reduction in das
neu eingeführte Maas sch. in den kleinsten Bruchzahlen endigen, für welche kein eigenes Meß-
zeschirr mehr vorhanden ist.
Da nun hieraus für die Einrichtenden selbst eine Unsicherheit entsteht, und die Verrech-
nung beschwerlicher ist; so haben Se. Königl. Maj. zu genehmigen allergnädigst geruher,
daß das Ungerade vom Eklein und Viertelein (bei Früchten) und vom Schoppen (bei Wein)
von den Giltleuten abgekauft werde.
Als Abkaufs-Preise werden hiemit bestimmt:
Fur das Eklein an Roggen — —
— 1 fl. 10 kr.
Dinkel — — — — 4 kr.
. Haber — — — — 24 kr.
Für den Schoppen Wein im Unterland — — 1 fl.
im Oberland, wo im Ganzen ein
geringerer Wein wächst, — 40 kr.