Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Nro. 27. 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Skaaks-kud , Regierungs-Blakt. 
Samstag, p9. Mai. 
18f07. 
  
Kön. Ob. Land. Regier. — Rescr. an sämtl. Kreishauptleute, die Aufhebung des mit Oesterreich 
bestandenen Militakr= Cartels betr. d. d. 2 Mai 1807. 
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg #c. ꝛc. ꝛc. 
Unsern Gruß zuvor, Liebe Getreue! 
. Wir lassen Euch andurch allergnaͤdigst unverhalten, daß Wir Uns veranlaßt gesehen 
haben, das zwischen Uns und dem Kaiser-Hause Oesterreich unterm 5. Juni 1805. abge- 
schlossene Militair-Cartel aufzuloͤsen. 
Ihr habt daher die Ober- und Stabs- auch Patrimonial-Beamte Eures Kreises zu 
ihrer Nachachtung davon in Kentniß zu sezen. Daran 2c. Stuttgart den 2. Mai 1807. 
Kön. Ober-Landesregierung. 
Kdon. Ob. Fin. Dep. — Dekret an sämtl Cameral Beamtungen, die Berichtigung des Ungeraden 
bei Natural-Entrichtungen betr. d. d. 29. Apr. 1807. 
Die in Gemasheit der Kön. Maasordnung vom 30. Nov. v. J. geschehene Einführung 
der Alt-Württembergischen Maase in den Neu-Württembergischen Landen mußte die Folge 
haben, daß jährliche Natural-Entrichtungen an Gilten, Boden= und Zinns-Wein rc. wel- 
che nach dem vorigen Maas eine runde Zahl ausgemacht haben, nach der Reduction in das 
neu eingeführte Maas sch. in den kleinsten Bruchzahlen endigen, für welche kein eigenes Meß- 
zeschirr mehr vorhanden ist. 
Da nun hieraus für die Einrichtenden selbst eine Unsicherheit entsteht, und die Verrech- 
nung beschwerlicher ist; so haben Se. Königl. Maj. zu genehmigen allergnädigst geruher, 
daß das Ungerade vom Eklein und Viertelein (bei Früchten) und vom Schoppen (bei Wein) 
von den Giltleuten abgekauft werde. 
Als Abkaufs-Preise werden hiemit bestimmt: 
Fur das Eklein an Roggen — — 
— 1 fl. 10 kr. 
Dinkel — — — — 4 kr. 
. Haber — — — — 24 kr. 
Für den Schoppen Wein im Unterland — — 1 fl. 
im Oberland, wo im Ganzen ein 
geringerer Wein wächst, — 40 kr.
	        
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