Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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Die Königl. Cameral-Begmten haben daher, sobald die Reduktion der Gilten in Würt- 
tembergisches Maas geschehen ist, diesen Abkauf einzuleiten, über die Verhandlung an jedem 
Ort ein Prokokoll zu führen, die Erhebungsregister und Rechnungen nach dem verminderten 
Betrag der Frucht und Wein-Gilten einzurichten, die Abkaufs-Gelder in Einnahme zu ver- 
rechnen, über den Natural-Betrag der abgekauften Gilten, und des daraus erlößten Geldes 
aber seiner Zeit zum Königl. Oberfinanz-Departement Bericht zu erstatten Ein gleiches ha“ 
ben vauch die Alt-Württemberg. Cameral-Beamte unter vorwaltenden ähnlichen Umständen, 
zu beobachten, und daher den Abkauf des Ungeraden vom Eklein, Viertelein und Schoppen 
ebenmäßig einzuleicen. · 
Uebrigens findet gegenwaͤrtige Verordnung nur alsdann statt, wenn die Gilten unmit— 
telbar an eine Beamtung zu entrichten sind, nicht aber, wenn die Innhaber zertrennter Le- 
hen= oder Zinnsgüter einem Träger ihre Gilten zu liefern haben. Deer. Stuttgart im 
Königl. Ob. Fin. Depart. den 29. Apr. 1807. 
Rechts-Erkenntnisse des Koͤnigl. Ob. Appellativns- Tribunal vom Fahr 1806. *. 
In der hofgerichtlichen, zum Königl. Ober-Tribunal gewiesenen Appellations-Sache von 
Urach, zwischen dem Gzechiel Kölle zu Laichingen, Klägern, Appellanten an einem, und dem 
Kasper Kächele daselbst, Beklagten, Appellaten am andern Theil, das Eigenthum eines Ho- 
fes und Hausplazes betreffend, wird, unter Aufhebung der Urtel voriger Instanz, der unter- 
gängliche Spruch in der Sache bestätiget, und Appellant in die Prozeß-Kosten beider näch- 
sten Instanzen verurtheilt. Den 26 Jub. 18066. 6 
Die hofgerichtliche Appellations-Sache von Schorndorf, zwischen dem Johann Hohnaker 
zu Mittelschlechtbach, Beklagten, Appellanten an einem, und dem Leonhard Hinderer, jezt 
zu Gochsen, Neuenstadter Oberamts, Klaͤgern, Appellaten am andern Theil, wegen Ver- 
theilung eines Hauses, wird, in Ermanglung der Appellations-Summe und einer Beschwer- 
de, als an das Königl. Obertribunal nicht erwachsen, weggewiesen, und Appellant in die 
Prozeß-Koßten verurtheilt. Den 2. August 1306. 
Deie hofgerichtliche Appellations-Sache von NReuenbürg, zwischen der Michael Fuchsi- 
schen Wittwe zu Engelsbrand, Vorbeklagtin, Nachklägerin, Appellantin an einem, sodann 
dem Martin Fuchs daselbst, und Friedrich Pfrommer zu Waldrennach am andern Theil, einen 
Gutsverkauf und Vermögens-Revision betreffend, wird, unter Verurtheilung der Appellantin 
in die Prozeß-Kosten dieser Instanz wegen Mangels an richtiger Berufung, bei dem Kön. 
Ober-Tribunal nicht angenommen. Den 106. Aug. 13 ö. ,, 
In der an das Koͤnigl. Obertribunal delegirten Revisions-Sache von Waiblingen, zwi- 
schen dem Kön. Fiseus, Revidenten an einem, und der Gannemasse des Balthas Hüberlens 
zu Hohnaker Revisin am andern Theil, eine Entschädigungs-Klage wegen nichr erfüllten 
Pacht-Vertrages betreffend, wird die hofgerichtliche Urtel vom 7. Sept. 1802. unter Ver- 
gleichung der Prozeß= Kosten in Revisorio, bestärigt. Den 23. Aug. 1826. · 
In der an das Koͤn. Obertribunal verwiesenen Reoistons-Sache von Stuttgart, zwi- 
schen dem Handlungs-Haus Haueisen und Harpprecht, Beklagten, Revidenten an einem, und 
*) Um eine Uebersicht der seit Erdffnung dieses Tribunals von demtelben ertheilten Rechts-Erkentnisse 
zu geben, werden hiemit auch die vom vorigen Jahre nachgeholt.
	        
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