Neær o. 28. 1807.
Koͤniglich— Wuͤrttembergisches
Staats-unoͤ Regierungs-Blakt.
Dienstag, 12. Mai.
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Mkrtszefsezen enthaltene Vorschriften zur allgemeinen genauesten Beobachtung wiederhohlt
eingeschärft: «
1) Alle Bitt- und Beschwerde-Schriften, sie werden bei Sr. Königl. Maj. unmit-
telbar, oder bei den nachgesezten Behoͤrden eingereicht, sollen mit Beiberichten, die unent—
geldlich zu ertheilen, und nicht zu erschweren sind, versehen seyn. Im Nichtbeobachtungsfall
wird das Exhibitum als nicht eingegeben angesehen, und der Supplicant mit einer Geld—
sder Gefaͤngnißstrafe belegt werden. Nur bloße Mounitorien sind hiervon ausgenommen,
oder, wenn aus wichtigen Gruͤnden ein Beibericht nicht hat begehrt werden können, eder
der Beamte solchen nach der Meinung des Supplicanten ohne Grund verweigert hat. Eine
solche Ursache ist aber in einer kurzen Beilage oder in Gestalt eines Postferipts dem Erhi-
bitum anzufügen. «
2) Die Bittschriften sind bei den Koͤn. Collegien und andern öffentlichen Autoritäten
anzubringen, welche fuͤr den darinn enthaltenen Gegenstand geeignet sind. Nur alsdann,
wenn von der betreffenden Behoͤrde zwei Monate nach Eingabe des Exhibitums keine Reso—
lution erfolgt, oder, wenn man sich durch die Resolutionen der Koͤnigl. Collegien beschwert
glaubt, tritt der Fall ein, das Gesuch Sr. Koͤn. Maj. unmittelbar vortragen zu duͤrfen.
3) Ueber bereits von Sr. Koͤn. Maj. entschiedene Gegeunstaͤnde sind keine, aus · bloßer
Sucht zu klagen, wiederhohlte Beschwerden vorzubringen. Nur neue Umstände oder Grün-
de, welche zugleich angeführt und erwiesen werden müssen, können hierzu berechtigen.
4) Ueber eigentliche Rechts-Streitigkeiten, die nur im Wege der gerichtlichen Instanzen
zu verfolgen sind, sollen niemals, weder im Laufe des Processes, noch nach dessen gerichricher-
Entscheidung unmirrelbare Eingaben gemacht werden. Nur allein in dem Fall, wenn Je-
mand über verzögerte oder verweigerte Justiz zu klagen Ursache hätte, und durch die seinem
Richter vorgesezten Behörden seiner gerechten Beschwerde nicht abgeholfen würde, ist solche an
Se. Königl. Majs. umittelbar zu bringen.
S) Neben dem, daßs diese Verschriften von sämtlichen Königl. Unterthanen bei Vermei-
dung der auf den Unterla fungsfall gesezten Strafen und nachtheiligen Folgen genau zu beob-