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achten sind, werden insbesondere die Memorialien-Schreiber wegen Verlezung derselben andurch
verantwortlich gemacht.
6) Zu Verfertigung der Memorialien, wenn solche der Supplicant nicht selbst aufsezt,
sind nur die Koͤn. Ober-Justiz-Proenratoren, Advoeaten, Rechts-Licentiaten, Stadt Amts—
und Gerichtsschreiber, examinirte Substituten und Schreiber, Koͤn. immatrieculirte Rotarien,
und diejenigen, welche von der Kön. Oberlandes-Regierung besondere Erlaubniß erhalten ha-
ben, berechtigt. Oberamts-Actuarien dürfen solche Erhibita nicht fertigen, zu welchen die
Beamtung, bei der sie angestellt sind, den Beibericht zu geben hat. «
7) Die Concipisten haben den Supplicanten am Ende des Exhibitums unterschriftlich be-
zeugen zu lassen, daß er zur Einhohlung des Beiberichts angewiesen worden, sodann auch ihren
Namen, Wohnort und Stand zur linken Hand beizusezen.
8) Eben so find alle Eingaben auf Stempelpapier und in dem gehörigen Papier-Format
zu schreiben, und mit zwekmäßig verfaßten Rubriken zu versehen.
0) Endlich wird den Königl. Beamten zur besondern Pflicht gemacht, bei Erstattung ihrer
Beibexichte auf Beobachtung obiger Vorschriften zu achten, und die Kreishauptleute haben
diejenigen Beiberichte, welche durch ihre Hand gehen müssen, nicht mit ihrem Vidit oder mit
ihren Bemerkungen zu versehen, sobald gegen jene Vorschriften angestossen worden ist.
Stuttgart, den ro. Mai 19007. —
Kön. Ob. Kandes-Regier. — Kön. Verordnung, die Wiederaufnahme der in die Kön. Staaten
zurükgekehrten Auswanderer in das Unterthanen= und Bürgerrecht bet. vom S. Mai 1807.
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg rc. 2c. 2c
Unsern Grus zuvor, Liebe Geetrene!
Wir wollen wegen der in Unsere Kön. Staaten seit Erlassung Unserer General-Verord=
nungen v. 25. Jun. und 27. July 1304. zurükgekehrten Auswanderer, nachdem Wir über
ihren Zustand und ihr bisheriges Benehmen vollständig in Kenntnis gesezt worden sind, fol-
gende allerhöchste Verordnung erlassen haben, deren genaue Befolgung Unsere sämtliche Kreis-
hauptleute, Ober-Stabs= und Patrimonial-Beamte sich zur Pflicht machen werden.
1) Sämtliche ledige-zum Kriegsdienst taugliche Individuen sollen nur dann wiederum
in das Landesunterthanenrecht ausgenommen werden, wenn sie sich um Militairdienste gemel-
det und die Capttulationszeit vollbracht haben werden.
2) Die gurprädicirten Familien, welche die Versmagistrate in das Bürger-oder Beishrecht
wieder aufzunehmen bereitwillig sind, sollen in das Landesunterthanenrecht wieder aufgenomen,
3) denjenigen aber, welche wegen minder guten Prädikats von den Orts-Vorstehern
nicht ausgenommen werden wollen, noch eine Zeitfrist von 6. Monaten bestimmt werden, in
welcher ste durch Beßerung ihres Betragens den Weg zur Wiederaufnahme in das Bücr
ger- oder Beisizrecht oͤfnen koͤnnen. H
Auch geht Unsere allerhoͤchste Intention dahin, daß diesen Leuten bei der Wiederaufnah-
me in das Buͤrger-oder Beisizrecht von den Orts-Vorstaͤnden nicht zu viele Schwierigkeiten
gemacht werden. « ' »
Uunsere sämtliche Königl. Beamten werden nur in dieser Gemäsheit angewiesen, unter
Rüksichtnahme auf die erwähnten Bestimmungen über den Vollzug dessen besondere Berich#