Nro,. 31. 18f07.
Königlich Württembergisches
Stagks= und Regierungs-Blakt.
Oonnerstag, alu. Mai.
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Stuttgart 17. Mai. Se. Königk. Maj. verfügten Sich heute hieher zur Mit-
tagstafel, und geruhten gnaͤdigst dem Kaiferl. Oestreichischen am Koͤn. Hoflager accreditier-
ten Herrn Gesandten ge eimen Rarh, Freiherrn von Crumpipen zu Ueberreichung des
Kaiserl. Rotisications-Schreiben von dem Ableben der Kaiserin Majestät Nachmittags s Uhr
Privar-Audienz zu ertheilen.
Kdn. Gen. Nescript. Die Gerichtsbarkeir über die Eremten derr. d. d. 17. Jan. 1807.
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg rc. 2c. 2c.
Unsern Gruß zuvor, Liebe Getreue! 1
Wir finden für nöthig, die nach Unserm Organisations-Manifest G. 42. und der In-
struction für den zweiten Senat Unsers Ober-Justiz-Collegiums F. 20. von dem Gerichts-
** der Nieder-Gerichte erimirten Personen näher, und zwar auf folgende Weise zu
bestimmen.
Von der Jurisdiction der Nieder-Gerichte sind eremt, und dem zweiten Senat Unsers
Königl. Ober-Justiz-Kollegiums in erster Instanz unterworfen: alle in Unserm Kögigreich
befindliche Fürsten, Grafen und Adeliche, die in den ersten II. Klassen Unsers Rang-Reg-
lements vom 4. April vor. Jahrs verzeichnete Personen, wie auch aus der 13. Klasse die
Hof-Medici, Titular-Leib-Chirurgi, der Ober-Archivar, die geheimen Archivarien, die
Geheimen Registratoren, die Geheimen Secretairs der Königin und des Kronprinzen, die
Legations-Sekretairs, und die Special-Superintendenten, und zwar nicht nur für ihre Per-
son, sondern auch deren Gattinnen und Kinder, endlich Unser Königl. Fiskus.
Alle übrigen Unterthanen „ Einwohner und Corporationen bleiben, der Gerichtsbarkeir-
der Oberamts= Stadt= Patrimonial= und Dorfs-Gerichte unterworfen. J
Wird gegen einzelne Städte und Aemter, oder gegen eines der obengenanuten—eber=
Gerichte, oder gegen die denselben vorsizende Beamte und Justiiarien erhoben, so
hat der zweire Eche Unsers Ober-Justiz-Kollegiums die Erörterung der Sache an ein Re-
missions-Gericht zu verweisen. » · ,
Ihr habt diese Unsere allerhöchste Willensmeinung euch zur Nachachtung dienen, und
in den euch anvertrauten Amts-Bezirken gehörig bekannt machen zu lassen.