Nro. 32. „ 1807.
Königlich: Württembergisches
Staaks= und Regserungs-Blak..
Dienstag, 26. Mai.
Königliche Verordnung, das Läuten bei Gewittern betreffend. A d. 22. Mai 180F. 4
Da Wir das Läuten bei Gewittern, als einen schädlichen alten Gebrauch, wo er noch
in Ausübung ist, von nun an in Unsern Königl. Staaten gänzlich abgestellt wissen wollen;
so werden hievon Unsere Königl. Kreis-Ober= und Patrimonial-Aemter mit dem Auftrag in
Kenntniß gesezt, den Mößnern und Schullehrern, so wie allen andern zum Läuten öffentlich
aufgestellten Personen mit Nachdruk aufzugeben, sich des Anziehens der Gloken während
eines Donnerwetters zu enthalten, in Unsern catholischen Landes-Theilen jedoch sich einzig
nur darauf zu beschränken, daß in den catholischen Orten, sobald der Ausbruch eines Ge-
witters bemerkt wird, nur ein kurzes Zeichen mit einer einzigen Gleke, um dadurch zur ge-
wöhnlichen Andacht zu erweken, gegeben — dieses aber nur auf Dfarrkirchen angewendet,
nicht aber auf Nebenkirchen und Kapellen, ausgedehnt werden soll. 1 ·
Wir sehen der pünktlichen Befolgung dieser allgemeinen Verordnung entgegen, und wer-
den jeden Contravenienten auf die erfolgende Anzeige zur gebührenden Strafe ziehen.
Sturtgart, den 22. Mai 1807. Knigl. Oberlandes-Regierung.
Königl. Ober-Steuer, Direktion. An die Kön. Erais= Steuerräthe sowohl, als an die-
jenige Beamte, welchen die Besorgung, Verrechnung und Einlieferung der Steuer, Gelder
aus den neuesten Kön. Landen übertragen ist. vom 2z. Mai 1807.
Den Kenigl. Crais-Steuer-Rärhen, und Steuer-Commissarien wird hiemit der Auf-
trag gemacht, sowohl. »
1) wegen der ausserordentlichen Steuer vom 1. Okt. 1806. als auch
2) der Kriegs-Steuer vom 20. Februar d. J. eine vollstaͤndige Uebersicht, und zwar bei
ersterer von den vorgeschriebenen ro. Classen dahin zu verfertigen und unverzüglich
einzusenden, daß daraus
) der Steuer-Ansazz.
b) der Umkostens-Belauf,
e) was über dessen Abzug bevorbleibe, .
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fert worden, und
e) was noch daran ausstehe?
gruͤndlich ersehen werden kann.