Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Nro. 34. 1807. 
Königlich= Württembergisches 
Staaks- und Regierungs Blatt. 
Samstag, 30. Mai. M 
  
— 
Königl. Resolutson;, betr. die Combinirung des Oberamts Neuffen mit Nürktingen, und 
die " solchen Combinationsfällen eintretenden allgemeinen Grundschze, d. d. 20. #### 1807. 
Seine Königl. Mas. haben in Folge der Combinirung des Oberames Reuffen mit 
dem Oberamt Nürtingen, durch die allerhöchste Resolution vom 20. Maji d. I. das Gericht 
in Neuffen als ein bloßes Unter-Scadt-Gericht, dem Ober-Gericht in Rürtingen dergestal- 
ten unterzuordnen geruht, daß in Zukunft alle Appellationen von den Dorfgerichten in dem 
ehemaligen Oberamt Reuffen nicht mehr an besagtes Stadt-Gericht, sondern an das Ober- 
Gericht in Rürtingen geschehen, und lezterem daher diejenigen Beiträge zufallen sollen, wel- 
che bisher von den Neuffemer Amts= Orten zu den Besoldungen des dasigen Stadt-Gerichts 
geleistet worde sind. 
Zum Unter-Beamten und ersten Commun-Vorsteher in Neuffen haben Se. Königl. 
Mas. den Stadtschreiber und bisherigen Amrsverweser Fischer daselbst, allergnädigst er- 
nannt, und übrigens, was den ökonomischen Punkt betrift, gnädigst verordnet, daß Stadt 
und Amt Reuffen für seine älteren, vor der Combination entstandene Schulden, noch ferner 
allein zu haften haben, in Ansehung künftiger Schulden und anderer Prästarionen aber, in 
die Confraternität mit dem Oberamt Nürtingen treten soll: welche Grundsäze auch in ähnli- 
chen Combinations-Fällen angewendet werden sollen. 
2 ipt das Verbot des Schlachtens un eiti er Milch-Kei ctre; 
General-Reseript, vom 16. Mal 1807. zeitiger Milch-Kilber betreffend 
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg w. re. 
Unsern Gruß zuvor, Liebe Getreue! 
Ungeachtert Wir erst unterm 3. Mai vorigen Jahrs das schon längst bestehende Verbor, 
daß kein Milch-Kalb, wenn es nicht wenigstens drei Wochen alt ist, zum Schlachten ver- 
kauft werden solle, erneuert haben; so ist Uns doch erst kürzlich wieder die Anzeige gemacht 
worden, daß der Verkauf unzeitiger Milch-Kälber überhand nehme. 
Um nun dem aus dem Verkauf und dem Schlachten unzeitiger Milch= Kälber mehr- 
ach, und besonders für die Gesundheit erwachsenden Nachtheil gehörige Schranken zu sezen, 
8 Wir Uns veranlaßt, folgendes zu verordnen:
	        
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