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1) Soll in denen den Kaͤufern der Milch-Kaͤlber auszustellenden Urkunden jedesmal
ausdruͤklich und gewissenhaft bemerkt werden, wie alt das Kalb seie; und damit dieses von
densenigen Personen, welche dergleichen Urkunden auszustellen haben, mit desto größerer Zu-
Lerläßigkeit geschehen könne; so ist « "«
2) in jedem Ort eine Magistratsperson aufzustellen, welcher jedesmal, wenn ein Kalb
im Ort geworfen wird, von dem Eigenthümer die Anzeige zu machen ist.
3) Diese obrigkeitliche Person hat nun ein Register zu führen, und darein jede solche
Anzeige, unter Bemerkung des Tags, an welchem das Kalb geworfen worden, und des Ei-
genthümers, genau einzutragen, für diese Bemühung aber von jeder Anzeige 1 kr. zu Lohn
von dem Eigenthümer des geworfenen Kalbs zu erheben.
4) Diejenige, welche nun Kälber einkaufen wollen, haben sich zu der Aufzeichnungs-
Stelle zu begeben, und daselbst Erkundigung einzuziehen, ob und wo zeitige Kälber vorhan-
den seien. Wird hierauf ein Handel getroffen; so ist senes Register dersenigen Behörde,
welche das Urkund auszufertigen hat, zuzustellen. Diese hat sodann die Pflicht, zu unter-
suchen, ob das Kalb, welches verkauft werden soll, das gehèrige Alter erreicht habe, und
ob es also passirt werden könne; auch in diesem Fall das Alter des Kalbs in der aus zustel-
lenden Urkunde zu bemerken. Wenn ein solches Kalb das Alter von 3 Wochen noch nicht
erreicht hat; so ist durchaus keine Urkunde auszustellen. ·
3)9) Ist auf solche Art ein Kalb verkauft worden; so ist solches in dem Register, wel-
ches der Aufzeichnungs= Stelle jedesmal wieder zu übergeben ist, auszustreichen.
6) Da es häufig geschieht, daß Mezger in mehreren Orten Kälber einkaufen, sich aber
nur in einem Dorf für alle zumal Eine Urkunde geben lassen; so oklen Wir diese Unord=
ordnung ein für allemal bei empfindlicher Strafe ab estellt haben. , 2*
5) Sind in den Urkunden, bei Strafe, die Summen der erkauften Kälber so wenig,
als die Zeit, mit Zahlen zu bezeichren, sondern sie müssen mit Buchstaben geschrieben
werden, um der Verfälschung der Urkunden vorzubeugen. »
8) Haben die Mezger von jedem Kalb, welches sie nach Haus bringen, bei sonst zu
befahrender Strafe, das Urkund sogleich der geeigneten Behoͤrde vorzulegen.
Diese Vererdnung ist nun zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, und von Euch, den
Kreis-Ober- und Patrimonial-Beamten, Sorge zu tragen, daß sie pünktlich vollzogen wer-
de. Wobei Wir Euch jedoch unverhalten lassen, daß diejsenige hier und da erwa schon be-
stehende polizeiliche Einrichtungen, wodurch das Schlachten unzeitiger Kälber verhindert wird,
neben gegenwärtiger Verordnung fortbestehen mögen. Daran re. Stuttgarc, den rô. Mat
1307. « Koͤnigl. Oberlandes-Regierung.
Dekrit des Königl. Ober-Finanz-Departement, an sämtl. Cameral= Beamten,
vom 2’°. Mai 1807.
Da die Decretur der Bau-Ueberschläge und Bau-Kostens-Consignationen zum Ressort der
Königl. Landbau-Direction gehört; so haben die Königl. Cameral= Beamten, gleichwie sie
jene Bau= Berich'e selbst an jene Behörde einsenden, eben so die Decretur derselben zu Ab—
schneidung unndthiger Communikationen nicht bei Königl. Ober-Finanz= Departemen GQ son-
dern bei Königl. Landbau-Direction unmittelbar zu moniren. Stuttg. den 27. Mai r80