Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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eingefuͤhrt sind, jedoch dergestalt auf die naͤchste Station bringen zu lassen, daß dadurch ge- 
gen die vorschriftmaͤßige Frist kein Aufenthalt oder eine laͤngere — der Influenz nachtheilige 
Verspätung sich ergebe, indem der Posthalter für jede Viertelstunde unerlaubter Verspätung 
die auf seinen Postillion fällt, mit der — desfalls längst angeordneren Geldstrafe von 135 kr. 
unnachsschtlich belegt werden wird. 
§ 13. Was zu beobachten, wenn die Briefpaqnete benäßt und beschädiget ankommen. 
Wenn stch jedennoch durch starke Regengässe, Ueberfahrt bei ausgetretenen — oder aye- 
laufenen Gewässern Wasser in das Felleisen eindringen und ein oder mehrere Pakete beschädi- 
gen salte, so sind solche auf der nächsten Station frisch zu emballiren, und für weiterer Ver- 
derbniß bestens zu sichern, der dadurch verursachte Aufenthalt aber mit der Ursache desselben 
in dem Stundenzettel anzumerken. 
§. d. Briefe, die pofte restante ankommen. 
Triefe, die Polte reltante ankommen, sind auf der Rükseite mit dem Datum, wann sie 
eingegangen sind, zu marquiren, und wenn sie nach Verlauf von 3 Monaten nicht anzubrin- 
gen wären, mit Nachnahme des Porto nur für den Herweg nach D. ao., jedoch unter Bemer- 
kung der Ursache, warum sie remittirt werden, an den Aufgabsort zurükzusenden. 
§ S. Angekomwene chargirte Briefe. 
Angekommene chargirte Briefe sind, sie mögen polte restante lauten oder an Personen 
im Ort addressirt sind, nicht anders als gegen Bescheinigung abzugeben, im ersteren Fall ist 
besonders darauf zu achten, daß ein solcher Brief gegen Zurükgabe des — von dem Aufgabs- 
Dostamt ausgestellten Scheins und gegen Gewährleistung eines — im Ort seßhaften soliden 
Bürgers ausgehändiget werde. · ,.. 4 
#1#0. Nähere Bestimmung des Orts, an welchen die Briefe gerichtet werden. 
Bei den Aufgaben solcher Briefe, die an unbedentende Orte, Flecken und Dörfer addres- 
sirt sind, ist die Vorsicht zu beobachten, daß in diesem Fall die — einem solchen Ort zunächst 
gelegene Stadt oder Fluß angemerkt werde. Auch ist bei solchen Ortschaften, dergleichen es 
mehrere eines Namens giebt, die Landschaft, in welcher dieselbe gelegen ist, beizusezen. 
. (Die Fortsezung folgt.) 
  
  
Se. Königl. Maj. haben verchöge allerhöchsten Decrets v. 28. d. M. den bisheri- 
gen Churhessischen wirklichen geheimen Rath und Präsidenten von Jasmund # Knigl. 
Stagts-Minister gnädigst ernannt und demselben das Finanz-Departement anzuweisen geruht. 
Der Premier-Lieutenant von Plessen, vom Jäger-Reginient König, ist zum Staabs= 
Rittmeistir beim Jäger-Regiment Herzog Louis, und » 
der in Kaiserl. Oestreich. Diensten gestandene Lieutenant Dyvoire, zum Lieutenamt bei 
dem Jäger-Regiment König allergnädigst ernannt worden. Den 28. Mai 1807. 
Der Lieurenant und Adjutant Seybothen vom zweiten leichten Infanterie: Bataillon 
hat die wegen Kränklichkeit nachgesuchte Entlassung erhalten. Den 27. Mai 1807. 
Durch ein allerhöchstes Dekret vom 26. Mai haben Se. Königl, Maj. die durch 
das Absterben des Oberamtmanns Schott erledigte Oberamtei Münsingen dem gewesenen 
Oberammann von Anhausen Dapp alergnäigs übertragen. 
  
 
	        
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