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(Stenogr. Bericht pro 18 59/81, Bd. IV, S. 95) einen der
Intention des Antragstellers im Allgemeinen entsprechenden
Beschluß faßte. %
Es sollte nach diesem Beschlusse an Seine Majestät den
König die Bitte gebracht werden, für die Gebietstheile diesseits
des Rheines mit Gesetzeskraft Bestimmungen zu erlassen,
deren wesentlicher Inhalt dahin formulirt war, daß derjenige,
der in das Eigenthum einer vermietheten oder verpachteten
Liegenschaft als Singularsuccessor eintritt, an die Erfüllung
des Mieth= oder Pachtvertrages ganz in derselben Weise wie
sein Besitzvorfahrer gebunden sein und daß nur bezüglich derjenigen
Fälle, in welchen die betreffende Liegenschaft durch
Zwangsveräusserung in das Eigenthum des Dritten
übergegangen ist, dem Letzteren eine frühere Kündigung des
Mieth= oder Pachtvertrages (aber immer nur unter Einhaltung
einer entsprechenden Kündungszeit und mit Vorbehalt ver Entschädigungsansprüche
des Miethers oder Pächters an den ursprünglichen
Vermiether oder Verpächter) gestattet sein sollte.
Dieser Antrag wurde zwar von der Hohen Kammer der
Reichsräthe in ihrer öffentlichen Sitzung vom 30. Oktober 1861
(Prot. Bd. III pro 18 53/11, S. 516 ff.) einhellig abgelehnt,
die einschlägigen Verhandlungen geben jedoch zu entnehmen,
daß auch in diesem Hohen Hause der fragliche Antrag seinem
Grundgedanken nach als ein wohlberechtigter allseitig anerkannt
wurde und daß das Motiv der Ablehnung nur in der
Anschauung lag, es bedürfe die von Seite des anderen Hauses
formulirte Fassung des Antrages einer Umgestaltung, zu
deren gründlicher Berathung aber bei dem damals in nächster
Aussicht stehenden Schluße des Landtags eine ausreichende
Zeit nicht mehr für gegeben erachtet wurde.
Der Antrag liegt nunmehr in der wesentlich veränderten