Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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(Stenogr.  Bericht  pro  18  59/81,  Bd.  IV,  S.  95)  einen  der
Intention  des  Antragstellers  im  Allgemeinen  entsprechenden
Beschluß  faßte.  %

Es  sollte  nach  diesem  Beschlusse  an  Seine  Majestät  den
König  die  Bitte  gebracht  werden,  für  die  Gebietstheile  diesseits
  des  Rheines  mit  Gesetzeskraft  Bestimmungen  zu  erlassen,
deren  wesentlicher  Inhalt  dahin  formulirt  war,  daß  derjenige,
der  in  das  Eigenthum  einer  vermietheten  oder  verpachteten
Liegenschaft  als  Singularsuccessor  eintritt,  an  die  Erfüllung
des  Mieth=  oder  Pachtvertrages  ganz  in  derselben  Weise  wie
sein  Besitzvorfahrer  gebunden  sein  und  daß  nur  bezüglich  derjenigen
  Fälle,  in  welchen  die  betreffende  Liegenschaft  durch
Zwangsveräusserung  in  das  Eigenthum  des  Dritten
übergegangen  ist,  dem  Letzteren  eine  frühere  Kündigung  des
Mieth=  oder  Pachtvertrages  (aber  immer  nur  unter  Einhaltung
einer  entsprechenden  Kündungszeit  und  mit  Vorbehalt  ver  Entschädigungsansprüche
  des  Miethers  oder  Pächters  an  den  ursprünglichen
  Vermiether  oder  Verpächter)  gestattet  sein  sollte.

Dieser  Antrag  wurde  zwar  von  der  Hohen  Kammer  der
Reichsräthe  in  ihrer  öffentlichen  Sitzung  vom  30.  Oktober  1861
(Prot.  Bd.  III  pro  18  53/11,  S.  516  ff.)  einhellig  abgelehnt,
die  einschlägigen  Verhandlungen  geben  jedoch  zu  entnehmen,
daß  auch  in  diesem  Hohen  Hause  der  fragliche  Antrag  seinem
Grundgedanken  nach  als  ein  wohlberechtigter  allseitig  anerkannt
  wurde  und  daß  das  Motiv  der  Ablehnung  nur  in  der
Anschauung  lag,  es  bedürfe  die  von  Seite  des  anderen  Hauses
formulirte  Fassung  des  Antrages  einer  Umgestaltung,  zu
deren  gründlicher  Berathung  aber  bei  dem  damals  in  nächster
Aussicht  stehenden  Schluße  des  Landtags  eine  ausreichende
Zeit  nicht  mehr  für  gegeben  erachtet  wurde.

Der  Antrag  liegt  nunmehr  in  der  wesentlich  veränderten