Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Nro. 36. 1807. 
Königlich= Württembergisches 
Staats= und Regserungs= Blartk. 
Donnerstag, 4. Jun- 
  
  
— — 
Königl. Ober-Finanz= d#e ##. — Köm General-Reseript, das diesjährige Ernd-Generale- 
etreffend; d. d. 27. Mai 1807. · 
Wzkhabm sämtlichen Cameral-Beamten Unsers Königreichs durch das Ernd-General= 
Reseripr vom 29. Mai v. J. Unsere allergnddegste Willensmeinung eröffnet, daß alle Uns. 
zugehörigen Heu= und Oehmd-, große und kleine Frucht-, Reugereuth-, Obst= und Blut= Ze- 
hendten, so wie die Theil= und and-Garben= Gefälle „, in der Regel an die Meistbietenden im 
öffentlichem Aufstreich pachtweise hingegeben werden sollen, zugleich aber auch mit diesem Be- 
fehl und dessen Beilagen, eine ausführliche Vorschrift zu Behandlung der Zehend-Geschäfte, 
Formnlarien zu Anfertigung der Flur= oder Felder-Beschreibungen, und zu Einrichtung der 
großen und kleinen Frucht= und der Heu-Zehend-Verleihungs-Berichte, ertheilt. 
Auf den Inhalt jener Vorschriften verweisen Wir auch für dieses Jahr wieder Unsere- 
Kön. Cameral-Beamten, und befehlen ihnen gemessenst, daß sie sich bei Verleihung, und 
bei der in eintretenden besondern Fällen vorzunehmenden Selbst-Erhebung der Uns zustehen- 
den Heuzund Frucht= Gefälle, hienach pünktlich achten sollen. 
Weil Wuir aber, besonders im lezt verflossenen Jahr wieder mit grossem Mißfallen ha- 
ben wahrnehmen müssen, daß Unser allerhöchstes Interesse, bei Verleihung mehrerer Zehen- 
den, durch unerlaubte Verbindungen gefährdet. worden isi, und daß die betreffenden Cameral= 
Beamten nicht so vorstchtig und aufmerkfam waren, um entweder diesen schädlichen Collisionen. 
auf der Stelle selbst zu begegnen, oder zu rechter Zeit ihrer vorgesezten Brhörde Anzeige da- 
von zu machen; so verordnen Wir in dieser Beziehung hiemit ausdruklich folgendes: 
1) Die heimliche und im voraus verabredete Gemeinschaft eines Zehend-Pachts, wel- 
che sich öfters ganze Gemeinden, oder nach einem unter ihnen festgesezten Turnus, abwechs- 
kungsweise einzelne Parthien der Orts-Einwohnerschaft , zu offenbarem Schaden Unfers aller- 
höchsten Zehend-Imreresse erlauben, ist hiemit bei r fl. Strafe für jeden, der bewiesenerma- 
sen Theil genommen hat, den Orts-Vorstehern und UrkundsPersonen aber, welche der Ze- 
hendF Schäzung und Verleihung anwohnen, nach Beschaffenheit der Umstände bei Cassation 
und schwerer körperl. Strafe verbotem. 
a) Wer als Liebhaber bei Zehend-Werleihungen erscheint, und Einen oder Mehrere, 
welche für sich, guf den Zehenden zu schlagen die Absicht hatten durch irgend eine Verabre-
	        
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