Nro. 36. 1807.
Königlich= Württembergisches
Staats= und Regserungs= Blartk.
Donnerstag, 4. Jun-
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Königl. Ober-Finanz= d#e ##. — Köm General-Reseript, das diesjährige Ernd-Generale-
etreffend; d. d. 27. Mai 1807. ·
Wzkhabm sämtlichen Cameral-Beamten Unsers Königreichs durch das Ernd-General=
Reseripr vom 29. Mai v. J. Unsere allergnddegste Willensmeinung eröffnet, daß alle Uns.
zugehörigen Heu= und Oehmd-, große und kleine Frucht-, Reugereuth-, Obst= und Blut= Ze-
hendten, so wie die Theil= und and-Garben= Gefälle „, in der Regel an die Meistbietenden im
öffentlichem Aufstreich pachtweise hingegeben werden sollen, zugleich aber auch mit diesem Be-
fehl und dessen Beilagen, eine ausführliche Vorschrift zu Behandlung der Zehend-Geschäfte,
Formnlarien zu Anfertigung der Flur= oder Felder-Beschreibungen, und zu Einrichtung der
großen und kleinen Frucht= und der Heu-Zehend-Verleihungs-Berichte, ertheilt.
Auf den Inhalt jener Vorschriften verweisen Wir auch für dieses Jahr wieder Unsere-
Kön. Cameral-Beamten, und befehlen ihnen gemessenst, daß sie sich bei Verleihung, und
bei der in eintretenden besondern Fällen vorzunehmenden Selbst-Erhebung der Uns zustehen-
den Heuzund Frucht= Gefälle, hienach pünktlich achten sollen.
Weil Wuir aber, besonders im lezt verflossenen Jahr wieder mit grossem Mißfallen ha-
ben wahrnehmen müssen, daß Unser allerhöchstes Interesse, bei Verleihung mehrerer Zehen-
den, durch unerlaubte Verbindungen gefährdet. worden isi, und daß die betreffenden Cameral=
Beamten nicht so vorstchtig und aufmerkfam waren, um entweder diesen schädlichen Collisionen.
auf der Stelle selbst zu begegnen, oder zu rechter Zeit ihrer vorgesezten Brhörde Anzeige da-
von zu machen; so verordnen Wir in dieser Beziehung hiemit ausdruklich folgendes:
1) Die heimliche und im voraus verabredete Gemeinschaft eines Zehend-Pachts, wel-
che sich öfters ganze Gemeinden, oder nach einem unter ihnen festgesezten Turnus, abwechs-
kungsweise einzelne Parthien der Orts-Einwohnerschaft , zu offenbarem Schaden Unfers aller-
höchsten Zehend-Imreresse erlauben, ist hiemit bei r fl. Strafe für jeden, der bewiesenerma-
sen Theil genommen hat, den Orts-Vorstehern und UrkundsPersonen aber, welche der Ze-
hendF Schäzung und Verleihung anwohnen, nach Beschaffenheit der Umstände bei Cassation
und schwerer körperl. Strafe verbotem.
a) Wer als Liebhaber bei Zehend-Werleihungen erscheint, und Einen oder Mehrere,
welche für sich, guf den Zehenden zu schlagen die Absicht hatten durch irgend eine Verabre-