Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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Dung oder sogar durch. Abfindung von der Lieitation zuruͤkhaͤlt, oder aber von Andern sich 
selbst in eine unerlaubte Verbindung ziehen, oder bestechen laͤßt, dieser und alle Theilhaber 
sollen neben der Confiscation der versprochenen, gegebenen oder angenommenen Gabe, mir em- 
pfindlicher Geld oder körperlicher Strafe belegt werden. – 
Den Beamcen aber wird bei großer Verantwortlichkeit und ungusbleiblicher Ahr#ung 
für solche Fälle als Norm vorgeschrieben, derlei unerlaubee Verbindungen unverzüglich den 
betreffenden Stabs-Beamten zu gemeinschaftlicher strenger Untersuchung anzuzeigen, die Ze- 
hend-Verleihung abzubrechen, und entweder mit Verpachtung der Zehendten an Einwohner 
benachbarter Orte einen Versuch zu machen, oder, wenn auch auf diesem Weg Unser aller- 
höchstes Interesse nicht vollkommen befriedigt werden kann, uneingestellte Vorkehr zum Selbst- 
Einzug zu treffen. 
3) Ist der Zehende so bedeutend, daß Ein Pächter die damit verbundenen beträchtli- 
chen Auslagen, die weit umfassende Aufsicht und die vielen Einheimsungs-Geschäfte überhaupt 
allein nicht wohl bestreiten und besorgen kann; so darf er einem, oder einzelnen wenigen Theil 
an dem Zehend-Pacht geben. Es soll aber der Pächter diejenigen, welchen er Theil am Ze- 
henden gegeben hat, dem Cameral= Beamten sogleich und auf seine Unterthanen: Pflichten 
benennen, und dieser die Ramen der Theilhaber in dem Zehend-Verleihungs-Protokoll unt 
unterzeichnen lassen. · ". 
Wuͤrde hingegen während der Verleihungs-Verhandlung, oder unmittelbar durch das 
Resultat derselben sich ergeben, daß durch den einbekannten gefellschaftlichen Verhand der 
Zehend-Pacht= Kebhaber nur eine sehr beschränkte, oder gar keine Concurrenz anderer Licitan- 
ten habe sstart finden können: so soll Beamter die Verhandlung abbrechen, und die ad 1. & 2. 
Worgezeichneten Magsregeln ergreifen. 
* Cameral= Ver 
1 Berech 
des Ertrags der verliehenen 
auf den Jahr 
  
  
  
  
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Gefäll-Orte. Pächter. sen n. Rauem zten — gten 
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