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Damit jedoch Unser Königl. Ober-Finanz= Departement von dem Erfolg aller Frucht-
Zehend-Verleihungen nicht erst dutch die öfters so spät bei Unserer Königl. Kanzlei einkom-
menden Zehend- Verleihungs-Protokolle in Kenntnis gesezt werde, so befehlen Wir hiemit
allergnädigst, daß alle Cameral-Beamten unmittelbar nach Beendigung der großen Frucht-
Zehend-Verleihungen, und seden Jahrs, bei Strafe der Erecution, spätestens mit dem. r Sept.
einen nach beiliegendem tabellarischen Schema zusammengetragenen Auszug über den durch
Verleihung jedes einzelnen Zehendens erzielten Pacht-Erlös, an Unser Königl. Ober-Finanz-
Departement einsenden, und in diesem Ertrakt vergleichend aufführen sollen, wie viel, gegen
dem vorhergehenden Zten, ôten, und gcen Jahre, im Durchschnitt mehr oder weniger erlöst
worden, auch was die Ursache der erwa erscheinenden beträchtlicheren Differenzien sei.
Wegen der Novatzehenden in den Uns durch die Bundes-Akte mit voller Souverainetét
zugefallenen Fürstenthumern, Goschasten, so wie in den vormals Ritterschaftlichen und Jo-
hanniter-Ordens-Bestzungen, haben Wir bereits allergnädigst verordnet, daß diejenigen No-
valzehenden, welche die Fürsten, Grafen, Johanniter-Ordens-Commandeurs und übrige
Gutsbesizer von bereits kultivirten Gütern schon früher bezogen haben, denselben au ch ferner-
hin bleiben, der Zehende von solchen Gütern hingegen, welche erst umgebrochen und angebaut
werden, Uns vorbehalten, und für die Abscheidung dieses Gefälls der 23. Aug. r306. als
dies normatiyus bestimmt seyn soll. « » «
Welcher Bestimmung gemaͤs also die Beamten in Unsern Souverainetäts-Hrovinzen die
Neugereuths= Zehend-Distrikte auszumitteln, und die betrefsenden Zehend-Antheile für Uns
öffentlich zu verleihen haben. Daran k. Stuttgart, den 27. Mai 1807.
Ober-Finanz-Deparrement.
waltung N. N.
nung
großen Frucht-Zehenden „
gang 1807v.
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im beurigen Jahr des geringeren Pacht-
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