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allerdings angenommen werden können, auch versteht sich von selbst, daß bei Geld-Remesses
das größere Gewicht rüksichtlich ihrer Annahme keine Schwürigkeit veranlassen kann, über-
haupt wird ein kluger Erpeditor von selbst richtige Beurtheilung, Maas und Zeit bei An-
nahme der für den Postwagen geeigneten Stüke nicht ausser Acht lassen.
§. 6. Post-Wagen-Scheine. —
Wird jedem Absender zu seiner Sicherheit, für das übergebende Postwagen-Stük ein
Schein von der Expedition ausgefertiget, wofür dem Post-Beamten 4 kr. zu erheben er-
laubt ist.
6 Poste reftante-Stüte.
Sollte der Fall eintreten, daß der auswärtige Absender sein Pakec, Felleisen, Coffre 2c#
poste reltante an den Abgabs-Ort addressiren und es dort selbst empfangen wollte, so hat
der Erpeditor solches nicht eher verabfolgen zu lassen, als bis sich der Empfänger und respv.
Absender durch Zurükgabe des Origiaal-Scheins, der ihm bei der Aufgabe ausgefertiget wor-
den oder durch Bürgschaft eines vermöglichen seßhaften Bürgers auf eine solche Art legiti-
mirt hat, daß jeder Zweifel wegen Dekraudation gehoben wird, wie sich dann der Expeditor
selbst zuzuschreiben hat, wenn er durch irrige und unvorstchrige Abgabe eines solchen Amts-
Stäks in den gänzlichen Ersaz desselben sowohl, als auch in den der etwa darauf haftenden
Auslagen und Porto condemnirt würde. (Die Fortsezung folgt.)
Erkenntnisse des Kön. Ober-Justiz. Colegi#i Ilten Senots in Civil= Sachen.
Stuttgart, 18. Merz. In der Rechtssache zwischen Michael Ruding, Bauer auf dem
Mäöhnhof, Kl. und der Stadt-Communpflege in Gmünd, Bekl. die von dem Kläger an-
gesprochene Erblehenbarkeit des Möhnhofs, eventnaliter aber dessen Gesuch um Ersaz der
auf die Wieder-Erbanung der im Jahr 1780. abgebrannten Hofgebäude verwendeten Kosten
betr. wurde erkannt, daß, da Kläger den Grund seiner Klage nicht erwiesen, die Beklagte
Communpflege von derselben zu enrbinden, und der Möhnhof als ein Fallgut zu erkennen
seie; das eventuelle Gesuch des Klägers aber noch zur Zeit nicht statt habe, vielmehr die
beklagte Communpflege ab inltamia zu absoloiren, jedoch dem Kläger oder dessen Erben zur
Zeit des Heimfalls des Guts diese Ansprüche in rechtlicher Ordnung geltend zu machen, un-
benommen bleibe; unter Vergleichung der Kosten.
2385 April In der Appellations-Sache von Herrenberg zwischen Joh. Gottlieb Glaser-
Beken zu Herrenberg, Kl. Appellanten, und dem Gerichtsverwandten Rampold allda, als
Nauschenbergerischen Güterpfleger, Beklagten, Appellaten wurde die Appellation wegen Man-
gels in den Formalien nicht angenommen, auch Appellant in die Prozeß-Kosten verurtheilt.
.— —.
Se. Königl. Maj. haben vermög allerhöchster Resolution vom a. d. M. den vor-
maligen teutschordenschen Justiz- Ammann Boeheim zu Lauchheim, züm Unter-Amtmann
von Kapfenburg und Lauchheim zu ernennen, und demselben den Wohnsiz in Lauchheim,
dem Cameralverwalter aber in Kapfenburg anzuweisen gnädigst geruht.
Vermöge allerhöchsten Decrets vom 2. d. M. haben Se. Kön. Maj. die erledigte Pro-
fessur der dritten Classe an dem Gymnasium zu Rotweil dem bisherigen Professor der zwei-
ten Classe daselbst, Basilius Bek, zu übertragen allergnädigst geruht.