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den ist, dasselbe gleichwohl hie und da vorzüglich in dem Fall von Unsern Königl Ober= und
Scaabs-Aemcrern angewendet wird, wenn mehrer gleich große Subjecte in Concurrenz kom-
men, dieses aber Unserer allerhöchsten Intention ganz entgegen ist, indem Militairpflichtige,
die in einer Claße stehen, nach der Nummer ihrer Aufzeichaung und Grötze ausgehoben wer-
den sollen: So lassen Wir Euch solches zur Nachricht und Nachachtung allergnädizst unver-
halten. Daran 2c. Stuttgart in Königl. Oberlandes-Regierung den Zo. Mai 1807.
Köon. Ob. Post-Direction — Post-Dlenst-Instruttion, (Fahrende Post, Fortsez.) d. a§. April 180.
K. 7. Einschreiben der Stäcke in die Charten.
Beim Einschreiben der Stüke in die Post-Charte hat sich der Post-Beamtre einer deue-
lichen und leserlichen Handschrift zu befleißigen, und hauptsächlich auch darinn pünktlich zu
seyn, daß das Porto nicht mit dem Franko und so vice versa verwechselt werde. Würde sich
der Expeditor hiebei einige Nachläßigkeit zu Schulden kommen lassen, so soll demselben der
Ersatz des der Königl. Casse hierdurch zugehenden Schadens ohne weitere Gegenvorstellung
zur Last fallen. Solleen ihm indessen von andern Post-Aemtern solche Stüke zukommen, bei
welchen evident wäre, daß sie nach der Addresse bei der Aufzabe bezahlt werden, so hat der
Erpeditor den dißfallstgen Irrthum dem Aufgabs-Postamt sogleich anzuzeigen, und nach
erhaltenem Bericht desselben solchen in Charten abzuändern, auch wo möglich die Addresse
der Charta anzuheften,
K, 8. Inchartirung der ganzen Addressen. -
Zu mehrerer Gewisheit bei der Bestellung derjenigen Pakete, welche an Kaufleute addres-
firt sind, ist bei dem Einschreiben in die Charke und des Manual auch der Borname zu bemer-
ben, weil öfters der Fall eintritt, daß mehrere Einen Zunamen führen, und sich nur durch den
Tauf= oder Vor-Namen unterscheiden.
6 Aufbewahrung der Charten. ·
DiefüreineEtpeditionbesondeyausgefertigteundbeiderselbenlcegknbieibendespostwm
Fig-Thurm sind wohl aufzubewahren, und am Ende jeden Quartals mit der Rechnung als
ilagen einzusenden. * · ,
« H.9..Anordnung,wiedieStükezuinchaistirensinds
Was die Art des Einschreibens der Stuͤke betrift, so ist in der durchpassirenden Haupt—
Charta vornen am Rand von der linken zur rechten Hand der Ort beizusezen, alsdann die zu
versendende Stüke, mit der Rummer, Äddresse, Zeichen und Benennung des Orts, wohin?
einzuschreiben, nicht weniger das dafür erhaltene Franko und zwar, was der disseirigen und
jenseitigen Post-Behörde zugehöre, in den verschiedenen Columnen deutlich zu bemerken,
Bei denjenigen Stüken, welche als weiter hergebemmen, bei einem oder dem andern Post-
emte frisch in eine andere Charta eingetragen werden, ist das Franko nicht in die darzu bestimm-
te Linie, sondern als von einem andern Postamt eingenommen und zu verrechnen „ nur inner—
halb Falz zu bemerken; derjenige Expeditor, welcher dieses zu thun unterlassen wuͤrde, hat sich
den für ihn hieraus norhwendig enrstehenden Schaden und Nachtheil selbst zuzuschreiben.
Sollte die Haupt-Charta durch zu viel bereits eingeschriebene Stüfke keinen hinlänglichen
Naum mehr haben, so ist eine Bei-Charta zu verfertigen, welche der Haupt= Charta mit der
Anmerkung: nebß einer Bei-Charta anzuhesten ist.