Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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Koͤn. Ob. Post--Direction — Post-Dienst-Instruction, (Fahrende Post. Forts.) d. 25. April 1807. 
9. 17. Vorspanns-Pferde. » 
Die Vorspanns-Pferde betreffend, so sind sie nur dann abzugeben erlaubt, wenn es 
entweder die Ladung mit sich bringt, oder ungewoͤhnlich schlechte Wege, durch anhaltenden 
Regen oder tiefen Schnee eintreten sollten; diese Rarhwendigkei ist in denen eigends hierzu 
bestimmten Vorspanns= Billets durch die Unterschrift des Conducteurs auf Pflichten zu ve- 
rinciren, welche hierauf neben einer zu verfertigenden Consignation als Belege der jeweiligen 
Quartal-Rechnung anzufügen sind. Die Ladung mit Einschluß des ganzen Postwagens ist 
nemlich festgesezt: auf die im Accord laufende in denen Sommer-Quartalien 
für 6 Perde — — 16 bis 24 Ctr. 
fuͤr 8 Pferde — — 24 bis 30 Ctr. 
in den Winter-Quartalien 
für 6 Pferde — — 16 bis 20 Ctr. 
fuͤr 8 Pferde — — 20 bis 26 Ctr. 
Hiebei wird jeder Passagier mit Einschluß der ihm frei gelassenen Bagage zu 40 Pfund, im 
Gewicht zu 200 Pfund und der Conducteur zu 100 Pfund angeschlagen; um diese Anzahl 
ferde bestimmen zu können, hat daher der Erpeditor das Gewicht aus der Charte genau zu 
berechnen und im Ganzen im Stundenzettel anzumerken, auch jedesmal pünktlich in demselben 
auf obhabende Pflichten zu bemerken, warum Vorspanus-Pferde abgegeben worden. Die Be- 
zahlung eines jeden Vorspann-Pferds nach Verhältniß der Stations-Enrfernung ist in dem 
Besoldungs-Decret des Posthalters festgesezt. Was 
6. 18. Nachtboten. 
den Gebrauch der Nacht= Boten betrift, so ist blos dann ein solcher mitzugeben, wenn der 
Postwagen bei Nache abfährt, oder aber vorquszusehen ist, daß es einige Stunden früher 
Nacht werden würde, als er die nächste Station erreicht. 
S. 0. 
Die Nothwendigkeit derselben in eigenen hedrukten Billets von dem Conducteur zu atte- 
stiren, welche hierauf, wie die Vorspanns-Billets, als Belege in der Rechnung zu der deß- 
halb jedes Quartal zu entwerfenden eigenen Consignation dienen; was für jeden solchen ganz 
angesezt werden darf, bestimmt gleichermaßen das Besoldungs-Deeret, das jeden Orts nach 
der besondern Localität eingerichtet ist. Dobei ist aber 
. 20. 
auf tuͤchtige Laͤufer zu sehen, und von Seiten des Conducteurs nicht zu gestatten, daß ein sol- 
cher Bote, wie es schon mehrfaͤltig vorgekommen, in den Postwagen aufgenommen werde, 
vielmehr ist derselbe anzuweisen, dem Wagen immer so zu folgen, daß er den hintern Theil 
desselben stets im Auge hat, und somit augenbliklichen Lärmen machen kann, wenn dorten von 
irgend jemand ein Diebstahl durch Abschneiden der über dem Korb sich befindenden Decke vor- 
genommen werden wollte. 
Besagter Bote erhält dann nach vollbrachtem Gang immerhin seiten Lohn von dem näch- 
sten Erpeditor, der hierauf das von dem rükliegenden ausgestellte Billet in seine Rechnung 
aufnimmt. (Die Fortsezung folgt.) 
  
  
  
Se. Kön. Mas. haben dem geheimen Cabiuets-Dirertor von Vellnagel das Com-
	        
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