Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Nro. 42. 1807. 
Königlich: Württembergisches « 
Smaks-Ulld Regsern ugs-Blatt. 
Donnerstag, 18. Jun. 
  
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Königl. Ministerium des Innern. — Köm: Verordnung „die Titel der Patrimonjal= 
Beam̃ten-, die Wappen und andere oͤffentliche Auszeichnungen der Gutsbesizer in den Koͤn. 
Staaten betr. d. d. 14. Jun. 1807. 
Koͤnigl. Maj. haben durch das allerhoͤchste Dekret vom 13. dieses zu befehlen 
geruhet: 
1) Daß alle Patrimonial-Beamte der zur ehmaligen Reichsritterschaft gehörig gewese- 
nen Gutsbesizer sich des Tirels „Oberamtmann oder Obervogt “ zu enthalten, und keinen 
andern, als den eines Patrimonialamtmanns zu führen haben. · . 
2) Alle in ehmalig Ritterschaftlichen Orten erwa in der Nähe der abelichen Schlösser 
und Wohnhäuser noch befindliche Stöcke mit den herrschaftlichen Wappen, oder mit der In- 
schrift „Burgfrieden“ sind hinwegzuchun. Nur an den Schlössern der ehmals Reichs= und 
Kreisständischen. regierenden. Fursten und Grafen. dürfen solche. Stöke, mit der Inschrift 
„Burgfrieden“ belassen werdnn. . 
3) Die Wappen der Gurebesizer in den Königl. Staaten, sie seien Fürstlichen - Gräf“ 
lichen oder adelichen Standes, dürfen nirgends angebracht seyn, als über den Eingangs- 
Thüren ihrer Schlösser oder Wohnhäuser. Wo. dieselben sonst sich noch besinden, so wie- 
auch Schlagbäume auf Wegen und Chausseen, wenn sie mit den Farben der Gutsbesizer 
versehen sind, sollen ohne weiters hinweggethan, und leztere mit den Königl. Farben verse- 
en werden. 
h Dieser allerhöchste Befehl, dessen sträkliche Vollziehung den sämtlichen Kreishauprleuren: 
innerhalb 14 Tagen aufgegeben worden ist, wird andurch den Gutsbesizern, Patrimonigal= 
Beamten, und wem derseibe zu.befolgen obliegt, zur Rachricht und pünkrlichen Nachachtung 
öffemlich bekannt gemacht, damit nirgendsher ein Vorwand der Unbekanntschaft mit dieser 
Verordnung vorgebracht werden könne. Stuttgart, den 14. Jun; 1807. 
Königl. Oberlandes-Regierung. — Erneuertes Verbot des Einsezens und Collektirens 
für auslandische Lotterien, d. d. 9. Jun. 1807. 
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg 2c. 2c. 2c. 
Unsern Gruß zuvor, Liebe Getreue! . 
Die Königl. Oberlandes Regierung siehr sich veranlaßt, die wegen des Einsezens und
	        
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