10
K#n. Hk. Post-Hirection — Dost-Dienst-Instructien,(Fadrende Post. Fortsez.) d. 2-. April .80).
6C. 26. In loco bleibende Stuͤcke.
Die angekommene, im Ort LELEIEEILEEIIII Paker oder da, wo sch
kein solcher in Koͤnigl. Diensten hesfiuder, durch eine sichere und vertränte Person, auf Ver—
antwortlichkeit des Kest. Beamten beliefern zu lasen, zuver aler in ein eizents amtliches Buch
einzurrazen, worinn die Empfüänger die richtize Abgabe zus bescheinen haben.
Dem Paker soll für jedes zewöhnliche #a#et 2 kr., für größere Kisten und Ballots aber
4 kr., für die Ablieferung einzugiehen erlaubt seyn. Endlich
27. Noͤthige Aut besserung eines schhaft angekommenen Posiwagens.
Hat der Expedikor auch auf die Beschafsenheir der bei ihm ankommenden und abgehenden
Mo#wizen sein Augenmerk zu richten, sich, im Fall er etwas schadhaft faͤnde, mit dem Con-
dukreur zu bereden, die Ausbesserung, wenn ste auzenbliklich vo# genommen werden muß, c##e
Zeitverlust zu veranstalten, und sich die Nothwendigkeit dieser Ausbesserung von dem Tondus-
reur attestiren zu lassen. g n
§. 28. Repision des Stundenzektels.
Hat der Expeditor im Stundenzettel nachzusehen, ob die Anzahl Pferde richtig bemerkt
seie, ob der Postwagen in der gehörigen Zeit geführt worden, auch ob kein Passagier weiter
vorhandeg seie, als in der Charte eingeschrieben ist.
§. 20. Verordnung, im Fall ein Condukteur erkranken sollte.
Sollte etwa der Condukteur unvermuthet erkranken, und folglich den ihm anzewiesenen.
Postwagen nicht begleiten können, so hat der Erpeditor dafür zu sorgen, daß solcher entwe-
der durch den — für den Post- Dienst ohnedieß verpflichteten Packer oder in dessen Ermang-
lung durch einen sonst wohl vertrauten Mann begleitet, und demselben die Zute Obsicht des
Wggens angelegentlichst empfohlen werde. . - «
· S-30-.«chackungdesPostwagcns.
Giei.hgviederExpeditorDaraufzuachkesnhat,daßderPostwageunichtallzujsxhwkkukxd
nach Verhaͤltniß der Witterung und des Wegs nur so beladen werde, daß er mit 6, und
im Gussersten Fall ad G. 17. mit 8 Pferden koͤnne eingebracht werden, so wird er zu dem Ende
besonders sein Augenmerk darauf richten, daß die kleinere und leichtere Aufgahen den größeren
und schwereren vorgezozen werden, und sich deswegen nach dem C. 5. genau achten, wobei sich
von selbst versteht, das diejenize Stücke, welche auf allerhöchsten unmittelbaren Bes#hl Sr.
Königl. Majestärt oder von Allerhöchstderselben rafgestellter Koͤnigl. Ober-Post Direstien und
andern Königl. höchsten Behörden aufgegeben werden, ohne Rüksicht auf Gewicht und Form
anzunehmen, und besonders wohl und Zut zu paken und zu besorgen sind.
S. 37. Tiinkgeld für die Postillions.
DOem Postillion, der den Wagen führt, soll der Passagier für die einfache Post 6 kr.
und für anderthalb 0 kr. Teinkgeld abzugeben verbunden, demselben aber ein mehreres zu for-
dern oder gar durch ein unanständiges und grobes Benehmen erpressen zu wollen, bei schwe-
rer Strafe verboten seyn.
S. 32. Betragen gegen die Passagiers.
So wie der Post-Beamte und seine Untergebene stets gegen die Passagiere sich höflich,
bescheiden und gefällig zu betragen verpflichtet sind, und jede erwiesene Grobheit und Unart
scharf geahndet werden wird, so sind die Passagiers dagegen gleichfalls anzuhalten, sich ge-