Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

198 
· 3. . 
Kein Wirth oder anderer Unterthan darf bei Vermeidung einer Strafe von 30 Reichs— 
thalern einen Soldaten bei sich beherbergen, oder ihm sonst auf irgend eine Weise Unter— 
schlauf geben habe dann derselbe den erforderlichen Paß zu seiner Legitimation vorgezeigt. 
Auch haben weder Wirthe noch andere Personen bei 20 Reichsthalern Strafe einen solchen 
ohne obrigkeitliches Vorwissen uͤber Nacht zu behalten. — 
Jeder beurlaubte Soldat hat gleich bei stintr Ankunft in dem für seinen Urlaubs-Auf- 
enthalt bestimmten Ort seinen Urlaubs-Paß dem Beamten oder Schultheißen des Orts vor- 
zuzeigen, welcher auf die Aufführung desselben während der Urlaubszeit ein sorgfältiges Augen- 
merk zu richten, und nach deren Verfluß ihm keinen Aufenthalt mehr zu gestatten hat. 
Sollte der Beurlaubte einen Erzeß begehen, oder sonst irgend ein Verdacht enrstehen, daß 
er zu entweichen die Absicht haben dürfte; so ist derselbe zu arretiren, und der ihm vorge- 
sezten Militair-Behörde, damit er von dieser abgeholt werden kann, schleunige Nach- 
richt davon zu ertheilen. 
» I»5. — . 
Die Beamten und Orts-Vorsteher haben uͤber der genauen Beobachtung vorstehender 
Vorschriften mit Nachdruk zu halten, auf alle in ihrem Wohnort und Amts-Bezirk sich 
aufhaltende und durchpassirende Soldaten sorgfaͤltige Aufsicht zu tragen, besonders aber, so 
oft ihnen von einem Deserteur die Anzeige geschieht, ohne Zeitverlust zu dessen Beifahung 
die angemessenen Anstalten zu treffen, und wenn er zur Hand gebracht würde, denselben ge- 
gen Ersaz der Kosten aus der Kriegskasse von Station zu Station an seine Militair-Be- 
hörde einliefern zu lassen. 6 « 
Sollte im Falle der spaͤter erfolgenden Beifahung eines Deserteurs, oder sonst erwiesen 
werden können, daß derselbe durch einen Schultheiß oder andern Bürger oder Orts-Einwoh- 
ner, er sei, welcher er wolle, aufgenommen und wissentlich verstekt gehalten, oder ihm sonst 
auf seiner Flucht Vorschub geleistet worden sey: so wird der Schuldhafte, neben der Cassa- 
tion und künftigen Untüchtigkeit zu allen Aemtern, mit Einjähriger Festungsarbeit und nach 
Beschaffenheit der Umstände mir noch weit härterer Strafe belegt werden. 
Würde sich ergeben, daß ein solcher W# mit Wissenschaft eines Ober-Amtmanns, 
Stabs-Amtmanns oder Schultheißen durch einen Ort gegangen wäre, ohne daß ihm der Paß 
abgeserdert worden, und er sich daselbst länger als 6 Stunden verweilt hätte, so daß die 
Nachläßigkeit des Beamten außer Zweisel gesezt wäre: so soll der Ober-Amtmann zu einer 
Geldstrafe von 100 Reichsthalern für die Kriegs-Kasse, der Sctabs-Amtmann zu 50 Reichs- 
thalern für eben denselben Zwek, der Schultheiß aber zu einer sechswöchigen Festungs-Arbeit 
und Cassation vom Amte verurtheilt werden. 
Wir befehlen hiemit Unsern Kreis-Hauptleuten, die zuverläßige Vorsehung zu treffen, 
Daß diese Unsere Verordnung nicht nuc sämrlichen ihnen untergeordneten Beamten und Vor- 
stehern und allen einzelnen Bürgern und Unterthanen vollständig bekanne gemacht, sondern 
auch bei den Vogt-Gerichten jedesmal wörtlich vorgelesen und aufs neue eingeschärft wer- 
den möge. Hieran geschiehet Unser Königlicher Wille. Stuttgart, den r6. Juni 1807, 
Ad Mand. S. Reg. Maj. proprium.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.