Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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chiedenen Ländern, allein in das Königl. Staats= und Regierungs-Blatt eingerükt werden 
sollen. · 
Es wird daher diese allerhöchste Verfügung nicht nur sämtl. Kreis= Ober= und Patri- 
menial-Aemtern zu ihrer Nachricht und Nachachtung hierdurch eröffnet, sondern ihnen auch 
aufgegeben, dieselbe durch die gehörige Publikation in allen Städten und Ortschaften des 
Königreichs zu Jedermanns Kenntniß zu bringen, auch diese Publikation bei den jährlich 
abzuhaltenden Vogt-Rug-Gerichten stets zu wiederholen, damit sich in vorkommenden Fillen 
niemand mit der Unwissenheit des Gesezes entschuldigen zu können vermeinen möge. Deer. 
in Königl. Ob. Kandes-Regierung, Stuttg. d. 16. Jun. 1807. Ad Mand. Reg. Ss. Mej. 
Königl. Ober-Landes. Regiernug. — Sntscheidung der Anstände wegen Milttairpflich- 
-« tigkeit der Kors- Belknechte. d. d. 17. Jun. 1807. 
Da die Anzeige gemacht worden ist, daß sich wegen Beiziehung der Forst-Beiknechte 
zur Conseription Anstände ergeben haben, so werden hierdurch die sämtlichen Kreis= Ober= 
und Datrimonial-Aemter zu Folge eines allerhöchsten Dekrets vom lo. dieß angewiesen, die 
von Sr. Königl. Masjs, entweder bereits angestellten oder in Zukunft anzustellenden Forst- 
Beiknechte von der Conseription allerdings frei zu lassen, diesen Grundsaz aber nicht auf 
diejenige Forstbeiknechte anzuwenden, welche ehemals von den Königl. Oberforstmeistern ange- 
stellt worden sind, indem diese lezteren so lange der Conscription unterworfen bleiben, bis 
sie die zur Befreiung von der Militairpflichtigkeit erforderliche Anzahl von Jahren zurükge- 
legt haben. Stuttgart, den 17. Jun. 1807. Kön. Ob. Landes-Regierung. 
I. Ob. Finanz-Kanmer ll. Depart. Generale, betreffend das Verbot des Ste els 
Koͤnis Aufklebens. d. d. 15. Jun. 1807. np 
Es ist schon der Fall vorgekommen, daß auf schriftliche, dem Stempel unterworfene 
Eingaben, statt solche stempeln zu lassen oder Stempelpapier dazu zu nehmen, blos ein ab- 
geschnittenes Stempelzeichen aufgeklebt oder aufgeheftet worden. Da aber diese ordnungswi- 
drige Verfahrungsart zu Mißbräuchen führen kann; so wird hiemit allergnädigst verordnet, 
daß künftig unter keinem Vorwand ein Stempelzeichen irgendwo aufgeheftet, sondern das 
ungestempelte Papier, worauf eine dem Stempel unterworfene Ausfertigung gemacht wird, 
enrweder zum stempeln gegeben oder ein ganzer Stempelbogen nach dem Betrag des Gegen- 
standes beigelegt werden solle. Deer. in Königl. Ob. Fin. Kammer I/. Depart. Sturtgara. 
den 15. Jun. 1807. 
Koͤnligl. Ober-Finanz-Kammer III. Depart. Rescript an diejenigen Cameral-Beame 
tungen, welche mir den Succeß = Berichten vom 1. Jun. d. J. noch im Rüfkstand sind. 
d. d. 15. Jun. 1807. 
Unsern Gruß zuvor, Liebe Getreue! 
— Es wird Euch hiemit allergnaͤdigst aufgegeben, die auf den I. dieß noch ruͤkstaͤndigen 
Fruchtrerkaufs-Succeß-Berichte nach den in dem Staats= und Regierungs- Blatt Nr. 19. 
vom 15. April l. J. enthaltenen Dekret, vollständig zu fertigen und einzusenden, auch die 
Fruchepreise nach Württembergischen Maas beizusezen; und, wenn gleich der Zeit hie und 
da kein Verkauf statt haben sollte, so habt Ihr gleichwohl den Succeß= Bericht oder
	        
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