316 Milit&r-Aerzte im Allgemeinen.
dass die Verstümmelung nicht zufällig, sondern absichtlich herbeigeführt
ist, um sich dem Militärdienst zu entziehen, durch die betreffenden Ersatz-Kommissionen
der Staats-Anwaltschaft zur Einleitung der gerichtlichen
Untersuchung zu bezeichnen. Wird die Einleitung der gerichtlichen
Untersuchung wegen mangelnder Beweise abgelehnt, event. der Angeklagte
freigesprochen, so findet eine Heranziehung zum Militärdienst nicht
Statt. Militärpflichtige und Rekruten dagegen, welche der vorsätzlichen
Selbstverstümmelung für überführt erachtet und deshalb gerichtlich bestraft
worden, sind, wenn sie noch arbeitsfüähig geblieben sind, ohne
Rücksicht auf die Dauer der erlittenen Gefängissstrafe und ohne Rücksicht
auf Loosnummer, Lebensalter oder sonstige Zurückstellungs-Gründe
zur Ableistung der gesetzlichen 3jährigen Dienstpflicht in eine Arbeiter-Abtheilung
einzustellen, sobald die zuerkannte Gefängnissstrafe verbüsst
ist. 2) Wer in der Absicht, sich der Verpflichtung zum Militärdienst
ganz oder theilweise zu entziehen, auf Täuschung berechnete Mittel anwendet,
ist Seitens der betreffenden Ersatz-Kommission der Staats-Anwaltschaft
zur Einleitung der gerichtlichen Untersuchung zu bezeichnen.
Wird die Einleitung der Untersuchung abgelehnt, oder der Angeklagte
freigesprochen, so ist derselbe wie jeder andere nicht bestrafte Militärpflichtige
zu behandeln. Erfolgt dagegen auf Grund des zweiten Alineas
des $. 113. des Strafgesetzbuches eine gerichtliche Bestrafung, so ist der
betreffende Militärpflichtige, ohne Rücksicht auf die Dauer der erlittenen
Gefängnissstrafe und ohne Rücksicht auf Loosnummer, Lebensalter oder
sonstige Zurückstellungsgründe zur Ableistung der Dienstpflicht heranzuziehen
und während des Verlustes der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte
in eine Arbeiter-Abtheilung einzustellen, sofern er von der kompetenten
Departements-Ersatz-Kommission zum Dienst mit der Waffe für
brauchbar erachtet wird. Ist letzteres nicht der Fall, so behält es bei
der Strafe sein Bewenden, ohne dass derselben die Einziehung zur Arbeiter-Abtheilung
folgt.
Von den Reklamationen im Allgemeinen. $. 55. 1) Obgleich
jeder Preusse mit Ausnahme der im $. 16. angegebenen Personen
innerhalb gewisser Lebensjahre zum Militärdienst verpflichtet ist, so
können dennoch zur Zeit des Friedens besondere Verhältnisse einzelner
Individuen einen Aufschub ihres Dienstantritts, oder selbst ihre Befreiung
vom Dienst im stehenden Heere bedingen. Da indess diese verschiedenartig
gestalteten Fälle nicht spezialisirt werden können, so muss es den
Ersatzbehörden zur ganz besondern Pflicht gemacht werden, die Verhältnisse
jedes einzelnen Reklamaten nach Anhörung seiner Angehörigen und
Ortsbehörden auf das Sorgfältigste zu prüfen und bei deren Beurtheilung
die im nachfolgenden $. enthaltenen allgemeinen Grundsätze mit gleicher
Gerechtigkeit zur Anwendung zu bringen. 2) Die Militärpflichtigen oder
Personen, welche die Zurückstellung.der ersteren, oder andere Begünstigungen
rücksichtlich deren Militärverhältnisse beantragen wollen, sind
verpflichtet, die zur Begründung derartiger Begünstigungen bestehenden
Verhältnisse einige Zeit vor Beginn der Musterung, oder spätestens im
Musterungstermine selbst zur Sprache zu bringen. Auf die Verheissung
eines nachträglich zu führenden Beweises wird keine Rücksicht genommen.
Die hierbei etwa vorzulegenden Atteste dürfen in der Regel nur dann als
Mittel zum Beweise der darin angeführten Thatsachen angenommen werden,
wenn sie von wirklich in Amt und Pflicht stehenden obrigkeitlichen Personen
ausgestellt oder beglaubigt sind. Verhandlungen und Atteste, welche