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Sind nun auf diese vorbeschriebene Art die Verhandlungen voriger Instanzen ausge-
fertigt, geschlossen, und mit dem durch Unterschriften beurkundeten Gerichts-Insiegel so-
lennisirt, so erfolge *’ «
11.)eineVerkündigungandenappellantischenTheil,daßdkeßgesshethfeiZWW
mit zugleich eine vollständige Belehrung des lezteren, wie er sich, hauptsaͤchlich bei Ein-
fuͤhrung seiner Appellation, gegen den Oberrichter zu verhalten habe, verknuͤpft wird.
16.
Diese lezte unterrichterliche Handlung besteht nemlich, ihrem Zwek gemaͤß,
1) in einer kurzen Meldung oder Erinnerung, daß Appellant die verlangten und
ausgefertigt liegenden Abten, innerhalb der gesezlichen Nothfrist von 20 Tagen, von dem
Augenblicke der Insinuirung dieser Verkuͤndigung (9. 18.) an gerechnet, gegen Erlegung
der verzeichneten Ausfertigungskosten (H. 14.) welche jedoch demselben im Fall einer gericht-
lich beurkundeten Armuth nachzusehen sind) bei dem Gerichts-Aktuar auslösen und, bei Ver-
lust seiner Appellation, bei dem obersten Richter einlegen — das heißt, dem Sekretariar
des Königl. Ober-Appellations-Tribunals mit etner herrschaftlichen Tare von 2 Goldgulden
(0 fl. 58 kr.) übergeben, oder übergeben lassen, oder wenigstens so frühzeitig absenden soll,
daß dieselben unfehlbar noch vor dem Verfluß jener Zeit daselbst einlangen, sodann
2) in einer Vorschrift darnber, daß, wenn die appellantische Partei nach Einfüh-
rung ihrer Appellation solche wiederum verlassen, und entweder auf dieselbe Verzicht leisten,
oder mit ihrem Gegentheil sich außergerichtlich vergleichen sollte, zu welcher Zeit, und unter
welchen Umständen es geschehe, ste bei einer Strafe von 3 fl. 15 kr. verbunden sei, von die-
ser Entschließung unverzüglich eine Anzeige zu machen: und es moag dieß entweder bei dem
Oberrichter unmittelbar, durch einen hiezu bevollmächtigten Prokurator, oder bei dem Ju-
stzz= Beamten oder dem Untergerichte geschehen, welche beide leztere sodann an das Königl.
Ober-Tribunal amtlichen Bericht, unter Beilegung einer protokollarischen Urkunde, zu ere
stateen haben.
- 17.
Sollten uͤbrigens beide streitende * oder überhaupt mehrere Personen,
ohne daß sie unter sich in einer eigentlichen Streitgenossenschaft ständen, von der unterge-
richtlichen Urtel appellirt — mithin jede derselben für. sich die Förmlichkeit des Begehrens.
und der Einlegung der Akten zu gewahren die Obliegenheit haben; so sind zwar die Ver—
handlungen erster Instanzen allerdings nur einfach äuszufertigen, die Verkündigung hinge-
gen, daß es geschehen sei, ihrem ganzen vorbeschriebenen Inhalt nach (H. 16.) an jeden
Einzelnen dieser Appellanten (welche die Ausfertigungs-Kosten unter sich gemeinschaftlich
zu tragen haben) zu richten, damit jeder seine eingewandte Appellation durch Miteinlegung
der Akzen bei dem Oberrichter selbst einzufähren in den Seand geseit werde: indem, nach
bestehendem Geseze, von mehreren solchen Appellanten, welche nicht gleiches Interesse haben,
Jeder in seinem Theil, bei dem Verlust seiner Berufung, binnen derselben Nothfrist von
20 Tagen, und unter Enteichtung der gleichen Tarxe von 6 fl. 38 kr., die Appellations-Akten
durch eigene Handlung einzulegen, das heißt, entweder demjenigen, welcher diesen Akt
wirblich vornimmt, eine besondere Vollmacht, solches auch in seinem Namen zu thun, rechts-