Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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gehoͤrig zu ertheilen, oder selbst bei der oͤffentlichen Stelle des Koͤnigl. Ober-Appellations— 
Tribunals mündlich oder schriftlich zu erklären verbunden ist, daß die von jenem Appellan— 
ten wirklich geschehene Einlegung so angesehen werden möchte, als ob sie auch von ihm ge- 
schehen würe. S. 1. 1 
Diese Verkündigung von vollzogener Akten-Ausfertigung kann zwar möndlich oder 
schriftlich geschehen. Damit aber der Oberrichter aus derselben mit Zuverlässigkeit abzumes- 
sen wisse, ob Jener die zu Einlegung der Akten gesezlich festgesezte und vom Momente der 
bekannt gewordenen Aufforderung an laufende Nothfrist beobachtet habe, so ist schlechthin 
nothwendig, daß der Tag und die Stunde der geschehenen Verkündigung von dem Gerichts- 
Akrnar beurkundet, und dieser Akt entweder von jedem der Appellanten selbst, dder von sei- 
nem zur Auslösung der Akten berolmacheigten Anwalt durch Unterschrift bezeugt werde. 
· «.19. 
8)Soba1dmm endlich die so gefertigten und verkündigten Appellations-Akten von der 
appellantischen Partei ausgelößt werden, so hat die Gerichtsstelle zu gleicher Zeit die Rechts- 
Gründe ihrer Ents cheidung, in möglichster Kurze und Bestimmtheit gefaßt, vermit- 
telst eines Schreibens an das Königl. Ober-Tribunal unmittelbar einzusenden; es wäre denn, 
daß dieselben lediglich aus dem von einem Spruch-Collegium eingehelten Rechts-Respon- 
sum gestossen wären, welches den Appellarions-Akten selbst ausführlich einzuverleiben ist, und 
worauf sich sodann in jenem Schreiben bezogen werden darf. — 
Daß übrigens diese Anweisung und Vorschrift nach allen Punkten von sämtlichen Un- 
ter-Gerichts-Stellen, und besonders den Justiz-Kanzleien, von welchen der Appellations-Zug 
unmittelbar an die dritte und höchste Instanz geht, genau werde befolgt werden, versieht 
man sich um so mehr, als das Königl. Ober-Appellations-Tribunal in Fällen der minde- 
sten Vernachlässigung die eingelegten Appellations-Akten zur Abäuderung oder Ergänzung 
des Mangelhaften auf Koste des Gerichts eder seines Aktuars zurükzusenden unfehlbar sich 
bewogen finden würde. Beschlossen, im Königl. Ob. Appellations-Tribunal zu Tübingen, 
den r. Jul. 1807. 
Königl. Forst-Departement. An sämtliche Königl. Ober,Forstämter. d. d. 25. Jun. 1807. 
Da nach der Vorschrift des G. ö. der Instruction für den ersten Senat des Ober-Ju= 
sth-Kollegiums, welche durch die Allerhöchste Königl. Vererdnung vom 22. Jun. d. J. die " 
Organisation des Departement des Innern betreffend, erneuert worden ist, Vergehungen 
gegen bloße Administrations-Verordnungen von denjenigen Kollegien und Departements, zu 
deren Ressort die in Frage stehende Verwaltungs-Gegenstände gehdren, jedoch unter der zu- 
gleich in jenem G. ö. enthaltenen Einschränkung gestraft werden sollen; von den meisten 
Königl. Ober-Forstämtern aber bisher ihre Berichte in Forst-Strafsachen an die Königl. 
Ober- Regierung erstattet worden sind; so werden dieselbe nach Maßgab sener Allerhöchsten 
Vorschrift hiermit angewiesen, ihre Berichte über diejenige Forst-Vergehungen, welche we- 
der von ihnen selbst abgerügt werden können, noch auch in Gemäsheit des C. §. der In- 
struction für den ersten Senat des Ober-Justiz= Collegiums zur Erkenntniß dieses Kollegi- 
ums geeignet sind, künstig an das Königl. Forst-Departement zu erstatten. 
" Königl. Forst-Departement.
	        
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